Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 20 O 143/16) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13.02.2018 abgeändert.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB Schadensersatz, weil die Beklagte sie beim Ankauf eines gebrauchten Pkw Porsche betrogen habe.
Der Geschäftsführer der Klägerin war auf der Internetplattform "mobile.de" auf den dort für 65.000 EUR inserierten "Porsche 911 Turbo Schaltgetriebe 6-Gang 50.000 km" aufmerksam geworden. In dieser Verkaufsanzeige gab es keinerlei Hinweise auf Unfallschäden oder sonstige Mängel des Fahrzeugs. Viel mehr hieß es u.a., der Wagen habe "keine Kratzer, keine Beulen, reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand", ferner "technisch und optisch sehr guter Zustand, ohne Mängel - Ankaufstest vor dem Verkauf bei dem offiziellen Vertragshändler durchgeführt - technisch alles in Ordnung und ohne irgendwelche festgestellten Nachteile" (Bl. 6 d. A.).
Verkäuferin dieses Fahrzeugs war die in Bulgarien ansässige Beklagte. Mit deren Vertreter in Deutschland, Herrn P., nahm der Geschäftsführer der Klägerin Kontakt auf. Aufgrund dessen kam es dazu, dass die Klägerin den Verkaufspreis von 59.167 EUR (brutto) gemäß "Invoice" vom 18.02.2016 bezahlte. In dieser Rechnung ist die Beklagte als "seller" und die Klägerin als "buyer", also als Verkäufer und Käufer ausgewiesen.
Im Anschluss daran begab sich der Geschäftsführer der Klägerin verabredungsgemäß nach S., um den Wagen dort abzuholen. Dort kam es zu Gesprächen, deren Inhalt streitig ist. Jedenfalls erfuhr der Geschäftsführer der Klägerin dort, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in der Vergangenheit einmal gestohlen worden war. Weiterhin kam es zur Unterzeichnung eines Kaufvertrags. Dieser war in der bulgarischen Sprache abgefasst, die der Geschäftsführer der Klägerin nicht beherrscht. In diesem Kaufvertrag heißt es u.a., der Pkw habe einen schweren Unfall erlitten und sei später in einer freien, dem Verkäufer nicht bekannten Werkstatt repariert worden. Die Reparatur entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften und es gebe dafür keine Dokumentation. Der Pkw sei fahrbereit, aber mit vielen technischen Defekten versehen, die dem Käufer bekannt seien (Anlage K3; Bl. 11 f. d.A.).
Die Klägerin bestreitet, dass der bulgarische Kaufvertrag für sie in S. mündlich übersetzt worden sei. Auch anderweitig sei ihr der Inhalt dieses Vertrages nicht mitgeteilt worden. Insbesondere sei nicht gesagt worden, dass es sich um einen Unfallwagen handele, der entgegen der Internet-Verkaufsanzeige mit technischen Mängeln behaftet sei. Erst bei der nachträglichen Untersuchung in Deutschland habe sich herausgestellt, dass unter anderem die Airbags im Fahrzeug fehlten. Alleine für den Einbau der Airbags wären Kosten in Höhe von mehr als 15.000 EUR angefallen.
Die Klägerin hat im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem Ziel der Schadensminderung für 20.000 EUR weiterverkauft. Sie hat ihre ursprünglich auf Rückabwicklung gerichtete Klage daraufhin unter Anrechnung des Weiterverkaufserlöses auf Schadensersatz umgestellt.
Die Beklagte bestreitet eine Täuschung des Geschäftsführers der Klägerin. Diesem sei vor Ort in S. die gesamte Fahrzeughistorie im Einzelnen erläutert und der in bulgarischer Sprache abgefasste Kaufvertrag übersetzt worden. Im Übrigen bestreitet die Beklagte die internationale Zuständigkeit des in erster Instanz angerufenen Landgerichts Hannover.
Das Landgericht Hannover, auf dessen Urteil wegen der getroffenen Feststellungen im Einzelnen Bezug genommen wird, hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und der Klage im Ergebnis stattgegeben (Bl. 199 ff. d. A.).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die in erster Linie die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hannover für nicht gegeben erachtet und in zweiter Linie in der Sache den vorgeworfenen Betrug bestreitet und insoweit die Sachaufklärungsrüge erhebt. Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 22.05.2018 Bezug genommen (Bl. 254 ff. d.A.).
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover vom 13.02.2018 zum Geschäftszeichen 20 O 143/16 zu ändern und die Klage antragsgemäß abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
ferner, im Wege der Anschlussberufung,
das Urteil des Landgerichts Hannover teilweise a...