Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungeschriebene Voraussetzung gem. § 650e BGB für den planenden Architekten ist, dass seine Planungen in einem Bauwerk eine Verkörperung finden.
Leitsatz (amtlich)
Zur Verkörperung der planerischen Leistungen des Architekten in einem Bauwerk ist es erforderlich, dass mit der Bauausführung (Errichtung des Bauwerks) begonnen wurde.
Notwendige Vorbereitungshandlungen für die geplante Bebauung stellen keine Bauausführungen dar.
Zu Vorbereitungshandlungen gehört auch die Eintragung von Baulasten, um die Erschließung des Grundstücks öffentlich-rechtlich zu sichern, um eine Baugenehmigung beantragen zu können.
Normenkette
BGB §§ 650e, 650q, 885; ZPO § 935
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 14 O 96/19) |
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 03.07.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.976,36 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Verfügungskläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) verlangt von dem Verfügungsbeklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) die Eintragung einer Vormerkung zur Einräumung einer Sicherungshypothek für die von ihm behauptete Vergütungsforderung.
Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein und Eigentümer des im Antrag genannten Grundstücks. Bei dem Grundstück handelt es sich um das ehemalige Betriebsgrundstück einer Tischlerei. Die Erschließung des Grundstücks war zwar in tatsächlicher Hinsicht vorhanden, allerdings nicht legalisiert, insofern fehlte eine rechtlich gesicherte Verbindung zwischen der öffentlichen Straße und dem streitgegenständlichen Grundstück über das dazwischenliegende Grundstück. Die vorhandene Grenzbebauung war nachbarschaftlich nicht genehmigt.
Das auf dem Grundstück stehende Gebäude des Beklagten wurde bereits vor längerer Zeit durch einen Brand beschädigt, und der Vorstand der Beklagten beabsichtigte im Jahr 2013, das Gebäude zu sanieren und zu erweitern.
Zum Zweck der Sanierung und Erweiterung bevollmächtigte der Vorstandsvorsitzende F. bereits im Jahr 2013 den Vorstandssekretär, den Zeugen R., die erforderlichen Verträge abzuschließen (Vollmacht vom 29.01.2013). Der Zeuge R. schloss mit einem Architekten aus B. einen Vertrag namens des Beklagten, der aber nicht realisiert wurde. Ausweislich der Vereinssatzung des Beklagten wird dieser durch den Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten (Anlage Ast 8).
Der Kläger und der Vorstandssekretär des Beklagten, der Zeuge R., schlossen am 10.2.2018 einen Werkvertrag über Bauleistungen. Darin heißt es unter Ziffer
1.1 Dem Auftragnehmer wird die Ausführung folgender Arbeiten für das Bauvorhaben "Umbau und Sanierung Vereinshaus, I. ... e.V.; ... L.; ..." übertragen:
Bauleistungen: Umbau und Sanierung des Vereinshauses, schlüsselfertig
Bauleistungsbeschreibung: gemäß Bauleistungen aus Leistungsbeschreibung nach DIN 276 vom 2.2.2018
1.2 Der Auftragnehmer beschafft die behördlichen und sonstigen erforderlichen Genehmigungen.
Die Leistungsbeschreibung vom 02.02.2018 enthält eine Beschreibung und Kostenschätzung für die einzelnen Gewerke. In Bezug auf die vereinbarte Vergütung enthält der Vertrag in Ziffer 4 den folgenden Wortlaut:
4.1 Die Vergütung für die in Ziffer 1 bezeichneten Leistungen wird nach Vorliegen der Baugenehmigung Grundlage einer dann zu fertigenden Kostenberechnung vereinbart. Dieses ist darin begründet, dass Auflagen des Bauamtes z.B. für erforderliche Brandschutzmaßnahmen, Schallschutz-bauteile sowie auch Ausführungsqualitäten, die zu zusätzlichen Kosten führen, noch nicht bekannt sind.
Die erforderlichen Planungsleistungen werden auf Grundlage der HOAI 2013 nach Kostenberechnung auf Basis der ortsüblichen Preise (HOAI § 4 Abs. 2) vergütet.
Der Zeuge R. unterschrieb am 09.05.2018 einen Antrag für eine Baugenehmigung und eine Betriebsbeschreibung. Der Kläger erbrachte Planungsleistungen für den Beklagten, erstellte Bauvorlagen und beantragte eine Baugenehmigung, die am 02.05.2019 erteilt wurde (Anlage Ast 4). Der Kläger erwirkte die nachbarschaftliche Zustimmung für die bestehende Grenzbebauung. Ferner stellte er den erforderlichen Entwässungsantrag bei der Stadtentwässerung, der genehmigt wurde. Mit Arbeiten am Grundstück selbst wurde nicht begonnen.
Mit Rechnung vom 06.05.2019 verlangte der Kläger von dem Beklagten für seine Leistungen einen Betrag in Höhe von 62.929,00 EUR. Der Vorstandsvorsitzende des Beklagten verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es habe keinen Auftrag für die Leistungen des Klägers gegeben.
Der Kläger hat behauptet, er habe neben seinen unstreitigen Planungsleistungen die Erschließung des Grundstücks legalisiert und die Eintragungen einer Erschließungs- und Leitungsbaulast veranlasst. Dazu sei er mit Bauleistungsvertrag vom 10.02.2018 (Anlage Ast 1) vo...