Leitsatz (amtlich)

1. Im Berufungsverfahren ist nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitmäßiges Urteil zu entscheiden, wenn das angefochtene Urteil an einem Mangel leidet, der ihm die Eignung als Grundlage des Weiteren Verfahrens nimmt, und die säumige Partei Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.

2. Auf die Widerklage darf restlicher Werklohn nicht durch Teilurteil zuerkannt werden, wenn die Klagforderung, über die Beweis erhoben werden soll, durch Verrechnung mit der Widerklage verknüpft ist, sodass auch keine Entscheidung durch Vorbehaltsurteil in Betracht kommt.

3. Mit der Begründung, es fehle dem Vorbringen an Substanz, dürfen einzelne Positionen der Klagforderung nicht durch Teilurteil abgewiesen werden, da es keinen Grund gibt, den Parteien die Möglichkeit abzuschneiden, weiter vorzutragen, solange der Rechtsstreit nicht für die Instanz im Ganzen entschieden ist und das Urteil nicht auch im Ganzen Rechtsfrieden stiften kann.

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 25.11.2003; Aktenzeichen 5 O 38/02)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und des Streithelfers wird das am 25.11.2003 verkündete Teilurteil der 5. Zivilkammer des LG Verden aufgehoben und der Rechtsstreit, soweit das LG ihn durch Teilurteil entschieden hatte, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens und der Streithilfe, an das LG Verden zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt mit der Klage Vorschuss bzw. Schadensersatz i.H.v. insgesamt 75.650,74 Euro nach Kündigung des Bauvertrages und der Beklagte mit der Widerklage restlichen Werklohn für die tatsächlich erbrachten Werkleistungen i.H.v. 40.000 Euro.

Mit Bauvertrag vom 29.10.1999/4.11.1999 (Anlage K 1, Bl. 127 Anlageband) beauftragte die Klägerin, vertreten durch den Architekten ..., ihren Streithelfer, den Beklagten unter Einbeziehung der VOB/B (Bl. 4 Anlagenband) mit der Herstellung eines Wohnhausneubaus mit Garage auf ihrem Grundstück in ..., ... Durch "Auftragsänderung" vom 15.12.2000 (Anl. K 17, Bl. 100 f. Anlagenband) wurde der Preis auf 527.793,06 DM brutto reduziert (Bl. 273 d.A.).

Mit Schreiben vom 19.1.2001 (Anlage K 18, Bl. 102 f. Anlagenband) forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Arbeiten bis zum 2.2.2001 abzuschließen, und kündigte an, dem Beklagten nach fruchtlosem Fristablauf gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B den Auftrag zu entziehen. Mit Schreiben vom 23.2.2001 (Anl. K 23, Bl. 124/126 Anlageband) entzog die Klägerin dem Beklagten mit sofortiger Wirkung den Bauauftrag gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B.

Die von der Klägerin an den Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen betrugen 174.381,23 Euro (= 341.060,06 DM).

Der Beklagte erstellte die "Schlussrechnung" vom 14.3.2001 (Anl. K 66, Bl. 317322 d.A.), bei der er von der unstreitigen Nettoauftragssumme i.H.v. 454.954,02 DM "ersparte Leistungen" abzog, wodurch er einen Bruttobetrag von 447.554,39 DM und unter Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen einen zu zahlenden Betrag von 106.494,33 DM errechnete. Außerdem erstellte der Beklagte ggü. der Klägerin die "Abrechnung der erbrachten Bauleistungen" vom 14.3.2001 (Bl. 275/282 d.A.), in der er einen "Rechnungsbetrag" i.H.v. 443.833,70 DM brutto und unter Abzug der geleisteten Abschläge eine zu zahlende Restsumme i.H.v. 102.773,64 DM brutto errechnete.

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung i.H.v. 75.650,74 Euro verlangt. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf die S. 922 der Klageschrift (Bl. 922 d.A.), den Schriftsatz der Klägerin vom 14.3.2003 (Bl. 245/249 d.A.) und den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils (Bl. 343/352 d.A.) verwiesen. Mit der Widerklage hat der Beklagte restlichen Werklohn als Teilforderung i.H.v. 40.000 Euro verlangt. Hinsichtlich des streitigen Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen (s. oben). Das LG hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 28.10.2003 (Bl. 324 d.A.) durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2003 verwiesen (Bl. 323/332 d.A.). Mit dem angefochtenen Teilurteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 342/363 d.A.), hat das LG den Beklagten auf die Klage zur Zahlung von 109,42 Euro nebst Zinsen für Bauwasser und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung restlichen Werklohns i.H.v. 40.000 Euro nebst Zinsen verurteilt sowie die Klage i.H.v. 30.541,32 Euro nebst Zinsen abgewiesen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 45.000 Euro nebst Zinsen aus der Klage hat es mit Beweisbeschluss vom 25.11.2003, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 386/388 d.A.), die Einholung eines schriftlichen Gutachtens über das Verblendmauerwerk angeordnet. Zur Begründung des Teilurteils hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsstreit zur Schadensersatzforderung i.H.v. 33.464,75 Euro sowie hinsichtlich...

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