Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilhabe unter Eheleuten an einem Einzeldepot/Einzelkonto
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzungen eines Anspruch unter Eheleuten auf Teilhabe an dem Wertpapierdepot oder an dem Guthaben des zu dessen Abwicklung dienenden Girokontos und auf Durchsetzung dieses Anspruchs außerhalb des Zugewinnausgleichsverfahrens (§§ 1373 ff. BGB).
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, §§ 242, 741, 705, 678, 421, 249
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 2 O 324/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.1.2006 verkündete Urteil des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
II. Die Berufung ist unbegründet.
Das LG hat die Beklagten zutreffend als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) zur Zahlung von 60.003 EUR nebst Prozesszinsen an den Kläger verurteilt.
1. Haftung der Beklagten zu 1.
a) Die Beklagte zu 1. haftet aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Altern. 2 BGB (sog. Eingriffskondiktion). Denn sie hat dadurch, dass der Beklagte zu 2. über das auf den Namen des Klägers lautende Wertpapierdepot (Verkauf von Wertpapieren) und das darauf bezogene Referenz-Girokonto des Klägers (Überweisung des Verkaufserlöses) verfügt hat, auf dessen Kosten den Betrag von 60.003 EUR ohne rechtlichen Rund erlangt und ist deshalb zur Herausgabe verpflichtet. Rechtsgrundlos in diesem Sinne bedeutet allein, dass dem Beklagten zu 2. im Verhältnis zum Kläger kein Recht zur Vornahme der Verfügungshandlungen zustand (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. § 812 Rz. 95). Das war der Fall, worauf im Einzelnen unter 2. eingegangen wird.
Die Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruchs durch den Kläger stellt ggü. der Beklagten zu 1. auch keine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar. Dies käme unter den vorliegenden Umständen nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 1. in Höhe eines Betrages (Kurswertes) von mindestens 60.003 EUR einen Anspruch auf Teilhabe an dem Wertpapierdepot oder an dem Guthaben des zu dessen Abwicklung dienenden Girokontos und auf Durchsetzung dieses Anspruchs außerhalb des Zugewinnausgleichsverfahrens (§§ 1373 ff. BGB) hätte. Bereits an der ersten Voraussetzung fehlt es, wie sich aus folgendem ergibt.
b) Die Begründung von Miteigentum der Beklagten zu 1. an den Wertpapieren des bei der C.-Bank geführten Depots in Form der behaupteten Bruchteilsgemeinschaft ist nicht ersichtlich. Es fehlt an dem dazu erforderlichen gemeinschaftlichen Rechtserwerb i.S.d. § 741 BGB. Der Eröffnungsantrag für das Wertpapierdepot vom 7.3.2000 weist allein den Kläger als Depotinhaber aus und wurde nur von ihm unterzeichnet, obwohl im Antragsformular eine Rubrik für die Bezeichnung eines zweiten Depotinhabers vorgesehen war. Da nach dem mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 1.12.2005 geführten Vortrag der Beklagten auch die Beklagte zu 1. bei der Antragsunterzeichnung durch den Kläger in den Geschäftsräumen der C. bank zugegen war, hätte es ohne Weiteres nahe gelegen, sie als zweite Depotinhaberin einzubeziehen. Dass dies unterblieben ist, lässt vorliegend nur darauf schließen, dass der Kläger Alleineigentümer der im Depot zu verwahrenden Wertpapiere sein sollte. Deshalb geht die Auffassung der Beklagten, die Beklagte zu 1. habe gem. §§ 7 Abs. 1, 8 DepotG die Herausgabe von Wertpapieren in Höhe des halben Nennbetrages der im Depot befindlichen Papiere an sich selber verlangen können, fehl. Denn der Beklagten zu 1. fehlte es an der erforderlichen dinglichen Berechtigung für einen solchen Auslieferungsanspruch.
Auch soweit die Beklagten im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 2. die Wertpapiere im Namen und für Rechnung des Klägers angeschafft hat, geltend machen, maßgeblich für den Eigentumserwerb sei die Willensrichtung des das Erwerbsgeschäft Vornehmenden, dringen sie nicht durch. Denn es kommt auf den Willen des Vollmachtgebers an, mithin auf denjenigen des Klägers. Außerdem stellt § 1006 BGB für die Eigentumslage depotverwahrter Wertpapiere eine Vermutung auf, die für den (mittelbaren) Besitzer streitet (vgl. BGH NJW 1997, 1434, 1435). Dies war der aus dem Depotverwahrungsvertrag allein berechtigte Kläger.
c) Eine Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich des Guthabens auf dem im Rahmenvertrag vom 7.3.2003 bezeichneten und auf den Namen des Klägers lautenden Referenz-Girokonto, auf das die Erlöse aus den Wertpapierverkäufen flossen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar kommt unter Ehegatten die stillschweigende Bildung einer Bruchteilsgemeinschaft an der ein Kontoguthaben betreffenden Forderung gegen die Bank gem. §§ 741 ff. BGB in Betracht (vgl. BGH v. 19.4.2000 - XII ZR 62/98, MDR 2000, 834 = NJW 2000, 2347). Aber dafür wären hier besondere Anhaltspunkte erforderlich, nachdem allein der Kläger Eigentum an d...