Leitsatz (amtlich)
Schadensermittlung bei einem Haushaltsführungsschaden.
Normenkette
ZPO § 287; BGB § 249
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 10.03.2010; Aktenzeichen 4 O 259/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 10.3.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Lüneburg teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 weitere 12.111,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.419,60 EUR seit 29.4.2008 und aus 1.692 EUR seit 21.10.2008 sowie an den Kläger zu 2 weitere 4.069,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.966,56 EUR seit 29.4.2008 und aus 103,36 EUR seit 21.10.2008 zu zahlen.
Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 382,41 EUR zu zahlen.
Die weitergehenden Berufungen beider Kläger werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
- Kosten des ersten Rechtszugs:
Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 26 %, die Klägerin zu 1 48 % und der Kläger zu 2 26 %; von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs der Beklagten zu 1 und 2 tragen 26 % diese selbst, 48 % die Klägerin zu 1 und 26 % die Klägerin zu 2; von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs der Klägerin zu 1 tragen diese selbst 70 % und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 30 %; von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges des Klägers zu 2 tragen 84 % dieser selbst und 16 % die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner;
- Kosten des Berufungsverfahrens:
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 21 %, die Klägerin zu 1 53 % und der Kläger zu 2 26 %; von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 1 und 2 tragen 21 % diese selbst, 53 % die Klägerin zu 1 und 26 % der Kläger zu 2, von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin zu 1 tragen diese selbst 77 % und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 23 %, von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens des Klägers zu 2 tragen dieser selbst 83 % und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu voll-streckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Kläger verlangen von den Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz für Haushaltsführungsschaden sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls am 9.11.2006 in Celle, für dessen Folgen unstreitig die Beklagten in vollem Umfang allein einzustehen haben. Der Unfall ereignete sich in der Weise, dass die Beklagte zu 1 innerorts von hinten auf den vor ihr wegen eines beabsichtigten und angekündigten Linksabbiegemanövers zum Stillstand gebrachten klägerischen Pkw auffuhr, in dem der Kläger zu 2 als Fahrer und die Klägerin zu 1 als Beifahrerin mitfuhren.
Die Parteien streiten um Art und Ausmaß der unfallbedingten Verletzungen beider Kläger sowie die daraus abzuleitende Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes und den entstandenen Haushaltsführungsschaden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird insoweit auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das LG hat nach Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L. und eines psychosomatischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. sowie Anhörung der beiden Sachverständigen mit am 10.3.2010 verkündetem Urteil, auf das der Senat auch im Übrigen zur weiteren Sachdarstellung Bezug nimmt, der Klage teilweise stattgegeben. Es hat der Klägerin zu 1 ein weiteres Schmerzensgeld von 6.000 EUR (über vorgerichtlich bereits gezahlte 1.500 EUR hinaus) zugesprochen. Hinsichtlich des Klägers zu 2 hat es hingegen den vorgerichtlich gezahlten Schmerzensgeldbetrag von 5.000 EUR für ausreichend erachtet. Den Haushaltsführungsschaden der Klägerin zu 1 hat das LG auf der Basis eines ersatzfähigen Aufwandes von 6,9 Stunden für die ersten 12 Wochen nach dem Unfall und 2,25 Stunden für die restlichen klagegegenständlichen 87 Wochen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 8 EUR und Abzug bereits vorgerichtlich gezahlter 672 EUR auf 1.556,40 EUR bemessen. Für den Kläger zu 2 hat das LG einen Haushaltsführungsschaden von 706,08 EUR errechnet. Hierbei hat es für die ersten 12 Wochen nach dem Unfall einen ersatzfähigen Aufwand von 2,9 Stunden pro Woche und für die restlichen 87 Wochen einen Aufwand von 1,58 Stunden pro Woche ermittelt. Den Stundensatz hat es wiederum mit 8 EUR zugrunde gelegt und auch hier vorgerichtlich ...