Leitsatz (amtlich)
1. Gehen in einem Archtitektenvertrag sowohl der Architekt als auch der Bauherr gemeinsam von einer bestimmten Kostenbasis aus und machen diese unter der Überschrift "Kostenrahmen" übereinstimmend zur Grundlage ihres Vertrages, handelt es sich nicht lediglich um eine Berechnungsgrundlage zur Honorarermittlung, sondern um die vertragliche Vereinbarung eines Kostenlimits.
2. Überschreitet der Architekt diesen Kostenrahmen, ist sein Honorar auch ohne Nacherfüllungsverlangen des Bauherrn zu mindern, wenn eine Umplanung unmöglich oder zumindest dem Kläger nicht zumutbar ist.
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 02.07.2008; Aktenzeichen 5 O 386/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.7.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Stade teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.764 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.8.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 80 % dem Beklagten und zu 20 % dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers ist teilweise in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten wegen Nichteinhaltung eines vereinbarten Baukostenlimits Rückzahlung des an den Beklagten bereits aufgrund einer Abschlagsrechnung gezahlten anteiligen Architektenhonorars für die Leistungsphasen 3 und 4 i.H.v. 3.230 EUR sowie Zahlung von Schadensersatz für von ihm infolge der mangelhaften Planungsleistungen des Beklagten aufgewendete Folgekosten für eine Statik und zwei Baugenehmigungsbescheide i.H.v. 6.534 EUR nebst gesetzlicher Verzugszinsen verlangen.
Die weitergehende Berufung des Klägers bleibt hingegen ohne Erfolg. Denn wegen des gezahlten Architektenhonorars für die Leistungsphasen 1 und 2 und der Kosten des Lageplans hat das LG die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Architektenhonorars i.H.v. 5.130 EUR für die Leistungsphasen 1 bis 4 erweist sich unter dem Gesichtspunkt der Minderung gem. § 634 Nr. 3, § 638 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB in Höhe eines Teilbetrages von 3.230 EUR (anteilige Vergütung für die Leistungsphasen 3 und 4) als gerechtfertigt.
a) Zwischen den Parteien ist spätestens aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 9.5.2007 ein Architektenvertrag zustande gekommen. Allerdings ist davon auszugehen, dass bereits zuvor aufgrund eines vom Kläger telefonisch erteilten Auftrags am 29.5.2006 an den für den Beklagten aufgetretenen Vater des Beklagten ein Vertragsverhältnis begründet worden ist. Dies ist zwischen den Parteien letztlich unstreitig; streitig ist nur, ob es schon zu diesem Zeitpunkt eine feste Bausummenvereinbarung gab.
b) Unstreitig ist zwischen den Parteien ferner, dass der Beklagte aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 erbracht hat. Damit ist dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch des Beklagten entstanden.
c) Dem Vergütungsanspruch steht jedoch ein Minderungsanspruch des Klägers entgegen, da das Werk des Beklagten mangelhaft ist. Denn die erbrachte Genehmigungsplanung nach den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI weicht von einer zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des geschuldeten Architektenwerkes ab, und dem Beklagten steht kein Nachbesserungsrecht mehr zu.
aa) Für die Vereinbarung einer bestimmten Bausumme als Beschaffenheit eines vom Architekten zu erbringenden Werks bedarf es einer dahingehenden Einigung beider Parteien (vgl. BGH BauR 1997, 494; OLG Braunschweig, BauR 2003, 1066; OLG Hamm, BauR 2006, 1766/1770; Schwenker in Thode/Wirth/ Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 13 II. 2., S. 500; Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., Einleitung Rz. 106). Dies verlangt, dass einerseits der Auftraggeber deutlich erkennbar entscheidenden Wert auf die Einhaltung bestimmter Kostenvorgaben legt, und zusätzlich, dass auch der Architekt seinerseits ebenso deutlich erklärt, die Vorgaben einhalten zu können und zu wollen. Einseitige Vorstellungen des Auftraggebers reichen demgegenüber nicht aus, selbst wenn der Planer sie zur Kenntnis genommen haben sollte, ohne akzeptierend darauf zu reagieren (Schwenker, a.a.O.).
bb) Für den Zeitpunkt der mündlichen Auftragserteilung kann danach allerdings noch nicht von einer vertraglichen Bausummenvereinbarung ausgegangen werden. Unstreitig lag bis dahin lediglich die handschriftliche Kostenaufstellung des Vaters des Beklagten vom 17.5.2006 vor. Eine solche Kostenschätzung genügt jedoch allein noch nicht, um eine vertragliche Vereinbarung einer Bausummenobergrenze zu bejahen (vgl. OLG Naumburg OLGReport Naumburg 2001, 410 und OLG Schleswig, OLGR 2002, 272 - juris-Rz. 44). Nach der Aussage des vom LG als Zeuge vernommenen Vaters des Beklagten gab es sonstige Gespräche über die Thematik...