Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 15.03.2019; Aktenzeichen 8 O 218/16) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 15. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert des Berufungsverfahrens: 463.748,91 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen eines Brandes in Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils inhaltlich Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils inhaltlich verwiesen.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie rügt, das Landgericht übersehe, dass ein Geschirrspüler selbstverständlich dann fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sei, wenn er - an das Stromnetz angeschlossen, aber nicht in Betrieb - in Brand gerate, auch wenn aufgrund des erheblichen Zerstörungsgrades innerhalb des Geschirrspülers danach das brandauslösende Bauteil auf der Platine nicht mehr ermittelt werden könne. Es würde die im Produkthaftungsgesetz niedergelegte Gefährdungshaftung konterkarieren, wenn sich das Haftungsrisiko des Produktherstellers mit zunehmendem Zerstörungsgrad und damit in aller Regel mit zunehmendem Schadenspotenzial des Produktes reduzieren oder gänzlich auflösen würde. Demgegenüber sei für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz die Einteilung in Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler unerheblich und die Beweislast für das Vorliegen einer bestimmten Art des Produktfehlers bzw. für die damit in Zusammenhang stehenden Haftungsbefreiungen trage sowohl im Rahmen der deliktischen Haftung als auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Hersteller. Brandausbruchsort sei die Geschirrspülmaschine gewesen. Zwar hätten die von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Dr. M. und Dipl.-Ing. S. die eigentliche Ursache in der Geschirrspülmaschine nicht mehr näher eingrenzen können. Sie hätten sich aber mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung dahin festgelegt, dass der Brand in der Geschirrspülmaschine hinter dem Bedienteil an der dort befindlichen Platine ausgebrochen sei. In einem solchen Fall, dass der Brand von der Geschirrspülmaschine ausgegangen sei, stehe fest, dass das den Brand auslösende Produkt einen Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes habe. Das Landgericht habe sich mit den Ausführungen der Privatgutachter der Klägerin nicht auseinandergesetzt, die mehrfach und mit überzeugender Begründung dargelegt hätten, weshalb hier das Eliminationsverfahren genau dazu führe, dass der Brandausbruchsort innerhalb der Geschirrspülmaschine gelegen habe und dass dort ein technischer Defekt gegeben gewesen sei, der in seinen letztgültigen Details wegen des großen Zerstörungsgrades nicht mehr feststellbar sei. Mit den Ausführungen der Privatsachverständigen hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen, jedenfalls dann, wenn es den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen F. folgen wolle. Entgegen der Annahme des Sachverständigen F. habe es kein weiteres angeschlossenes Gerät gegeben. Das Landgericht lasse zudem vollkommen außer Acht, dass der Geschirrspüler im Zeitpunkt des Brandausbruches nicht in Betrieb, sondern nur am Stromnetz angeschlossen gewesen sei. Demgemäß sei auch die interne Heizung des Geschirrspülers ebenso wie die Pumpe des Geschirrspülers nicht in Betrieb gewesen. Weil das Landgericht ausführe, dass eine Dokumentation über das Innere des Geschirrspülers fehle, lasse es die Aussagen der von der Klägerin beauftragten Sachverständigen außer Acht, wonach der Geschirrspüler innen ausgebrannt gewesen sei, sodass eine Dokumentation keine weiteren Erkenntnisse gebracht hätte. Von eventuell vorhandenen Vorschädigungen in den verbauten Komponenten durch Netzüberspannung oder einer fehlerhaften Bedienung habe das Landgericht nicht ausgehen dürfen, weil derartige Überspannungen nach den gültigen VDE-Normen nicht zu Schädigungen in elektrischen Geräten führen dürften. Eine fehlerhafte Bedienung scheide bereits deshalb aus, weil der Geschirrspüler zum Zeitpunkt der Brandentstehung nicht in Betrieb gewesen sei. Im Übrigen sei es auch nicht vorstellbar, dass ein schlichter Bedienungsfehler zum Ausbruch eines Brandes in einer Geschirrspülmaschine führe. Soweit das Landgericht auf eventuelle...