Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an den konkludenten Abschluss eines Maklervertrages, wenn der Kunde als einzige Dienstleistung des Maklers in Kenntnis von dessen Provisionsverlangen eine (zweite) Besichtigung in Anspruch nimmt, von der Kaufgelegenheit im Übrigen aber zuvor anderweit erfahren hatte.
Normenkette
BGB § 652 ff., § 654
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Aktenzeichen 2 O 25/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Hildesheim vom 4.4.2001 teilweise abgeändert.
Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) insgesamt sowie von ihren eigenen außergerichtlichen Kosten und den Gerichtskosten 50 % zu tragen.
Die Beklagte zu 1) hat ebenfalls 50 % der Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten insgesamt und 50 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer sowohl der Klägerin als auch der Beklagten entspricht dem Betrag in Euro, der 13.920 DM ausmacht.
Gründe
Die Berufung des Beklagten zu 2) hat Erfolg; demgegenüber bleibt die Berufung der Beklagten zu 1) ohne Erfolg.
I. Die Berufung des Beklagten zu 2), …, hat Erfolg, weil … nicht Vertragspartner eines etwaigen Maklervertrages zwischen den Parteien geworden ist. Die Klägerin hat bereits mit der Klage vorgetragen, dass die Beklagte zu 1), …, sich telefonisch an sie gewandt habe. Dementsprechend hat die Klägerin auch das Anschreiben zum Exposé vom 26.9.2000, das bei der Besichtigung des Objekts an die Beklagte, …, übergeben worden sein soll (dass das Exposé nur an die Beklagte zu 1) gegeben worden ist, räumt die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz erster Instanz vom 23.3.2001, Bl. 2, zweiter Absatz, ausdrücklich ein), nur an Frau … gerichtet. Auch allein … war es, die mit dem Mitarbeiter der Klägerin … den zweiten Besichtigungstermin für den 28.10.2000 verabredet hat. Sie allein war es mithin, die eine Leistung der Klägerin in Kenntnis von deren Courtageforderung in Anspruch genommen hat. Dass der Beklagte zu 2) bei den Besichtigungen mit zugegen war und tatsächlich das Haus von seiner Mutter bezogen werden sollte, macht ihn noch nicht zum Vertragspartner eines etwaigen Maklervertrages. Eben so wenig die Tatsache, dass er es war, der sich gegen die von der Klägerin übersandte Courtagerechnung mit Schreiben vom 16.11.2000 zur Wehr setzte. Dies harmoniert vielmehr damit, dass die Klägerin die Courtagerechnung erstmals an beide Eheleute … gerichtet hatte. Entsprechend dem dargestellten Sachvortrag der Klägerin gab es in der Zeit vor der Rechnungsstellung über die vermeintliche Maklerleistung keinen Geschäftskontakt zwischen ihr und dem Beklagten zu 2, der zu dessen rechtsgeschäftlicher Verpflichtung zur Zahlung einer Courtage hätte führen können.
Dementsprechend war die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage mit den entsprechenden Kostenfolgen abzuweisen.
II. Keinen Erfolg hat demgegenüber die Berufung der Beklagten zu 1), …
1. Zwischen der Beklagten zu 1), …, und der Klägerin ist es zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung gekommen, derzufolge die Beklagte die im Rechtsstreit geltend gemachte Courtage schuldet.
Dabei lässt sich zwar ein Vertragsschluss noch nicht für die erste von dem Mitarbeiter der Klägerin mit der Beklagten durchgeführte Besichtigung feststellen. Erst im Laufe dieser Besichtigung ist das Exposé, welches die Courtageforderung der Klägerin enthielt, übergeben worden. Ob die Beklagte schon nach Übergabe des Exposés ausreichend Zeit hatte, dieses insgesamt durchzulesen, die Courtageforderung der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen und sich in deren Kenntnis zu überlegen, ob sie die Besichtigung abbrechen oder fortsetzen wollte, lässt sich nicht feststellen. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an, denn die Beklagte zu 1), …, hat in Kenntnis der im Exposé enthaltenen Käufercourtageforderung sich nochmals an den Mitarbeiter der Klägerin gewandt und mit diesem einen zweiten Besichtigungstermin vereinbart, in welchem am 28.10.2000 eine weitere Besichtigung durchgeführt wurde. Die Verabredung dieses Besichtigungstermins konnte und durfte die Klägerin dahin verstehen, dass die Beklagte zu 1), …, sich in Kenntnis des Provi-sionsverlangens der Klägerin weiterhin deren Dienste zunutze machen wollte. In diesem Verhalten ist ein konkludenter Abschluss eines Maklervertrages zu sehen.
Gegen diese Würdigung greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, sie habe den zweiten Besichtigungstermin mit Hilfe der Klägerin am 28.10.2000 nur wahrgenommen, weil es ihr nicht gelungen sei, den Termin abzusagen, habe aber an sich keinen Wert mehr auf die Besichtigung gelegt, weil für den Abend des gleichen Tages bereits eine Besichtigung mit der Verkäuferin direkt vereinbart gewesen sei. Mit diesem Vorbringen...