Leitsatz (amtlich)

Es ist Aufgabe des Mandanten, dem Rechtsanwalt ausreichende Informationen über die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in Betracht kommende Rechtsschutzversicherung zur Verfügung zu stellen; den Rechtsanwalt trifft insoweit keine Pflicht zur eigenständigen Ermittlung des zuständigen Versicherungsunternehmens.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, §§ 611, 675

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen 7 O 416/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Verden (7 O 416/05) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Vertragspflichten in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W.-Straße in der Gemarkung W., das er im Jahr 2002 im Wege der Zwangsversteigerung erworben hatte. Zu diesem Grundstück gehört u.a. das Flurstück A. Die Flurstücke A und B - letzteres steht im Eigentum eines Herrn W. und einer Frau M. - waren zuvor Teile eines einheitlichen Grundstücks und sind mit einem Gebäude bebaut, das zuletzt als Alten- und Pflegeheim genutzt wurde. Ein Seitenflügel (Anbau) des Gebäudes befindet sich zu ca. 50 % auf dem Flurstück A, das restliche Gebäude auf dem daneben liegenden Flurstück B. Der Kläger beauftragte den Beklagten damit, seine Eigentumsrechte wegen des vorhandenen Überbaus ggü. dem Nachbarn zu wahren. In diesem Zusammenhang reichte der Beklagte u.a. unter dem 1.4.2004 eine Klage gegen die Grundstücksnachbarn ein, mit der er zugunsten des Klägers Feststellung begehrte, dass der auf dem Flurstück A der Flur aa der Gemarkung W. in der Gemeinde E. befindliche Gebäudeteil im Eigentum des Klägers stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ebenfalls beim LG Verden geführte Beiakte (Az. 7 O 160/04) Bezug genommen. In diesem Rechtsstreit unterlag der Kläger. Wegen der in diesem Verfahren entstandenen Kosten i.H.v. insgesamt 6.700,33 EUR nimmt er nunmehr den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, was er hauptsächlich damit begründet, dieser habe eine bestehende Rechtsschutzversicherung bei der X. Versicherung, die andernfalls für die Prozesskosten eingetreten wäre, nicht rechtzeitig informiert. In zweiter Linie stützt er einen Schadensersatzanspruch darauf, dass der Beklagte ihn nicht zutreffend

über das Prozessrisiko aufgeklärt habe.

Im Zeitpunkt der Mandatserteilung war der Kläger bei der Y. Rechtsschutz-Versicherung AG (im Folgenden Y.) versichert. Die Daten dieser Rechtsschutzversicherung gab er dem Beklagten bei Erteilung des Mandats bekannt. Der Beklagte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 22.1.2004 mit der Bitte um Gewährung von Versicherungsschutz an die Y. (Anlage 1.1 zur Klagerwiderung vom 22.11.2005, Bl. 59 GA I), die eine Kostendeckungszusage jedoch mit Schreiben vom 29.1.2004 unter Hinweis darauf ablehnte, dass die selbst genutzte Wohneinheit des Versicherungsnehmers unter der Anschrift W.-Straße erst seit 1.2.2003 versichert sei und die in Rede stehenden Rechtsverstöße bereits vor Versicherungsbeginn gelegen hätten (Anlage zur Klagschrift, Bl. 12 GA I). In dem Schreiben heißt es weiter, die Versicherung stelle anheim, die Angelegenheit gegebenenfalls dem Vorversicherer zu melden. Mit Schreiben vom 16.2.2004 setzte der Beklagte den Kläger von dem Inhalt des vorbezeichneten Schreibens der Versicherung in Kenntnis und teilte mit, dass - sofern das Grundeigentum nicht bereits vor dem 8.8.2002 (dem Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses) - versichert gewesen sei, kein Rechtsschutz geltend gemacht werden könne. Er bat den Kläger ferner um Überprüfung seiner Versicherungsunterlagen verbunden mit der weiteren Bitte, seinen Versicherungsschein hereinzureichen, damit die Angelegenheit überprüft werden könne. Des Weiteren sollte der Kläger mitteilen, ob die Klage gleichwohl eingereicht werden solle, wenn er anhand seiner Versicherungsunterlagen feststellen würde, dass kein Versicherungsschutz bestehe (Anlage 1.4 zur Klageerwiderung, Bl. 62 f. GA I). Mit Schreiben vom 24.2.2004 trat der Beklagte wieder an die Y. heran, die die Anfrage nach Versicherungsschutz mit Schreiben vom 2.3.2004 erneut ablehnte (Anlagen 5 und 6 zur Klagschrift, Bl. 13, 14 GA I). Der Beklagte forderte daraufhin den Kläger unter dem 1.4.2004 zur Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses sowie von Anwaltskosten auf, was dieser im Folgenden tat.

Nach Erlass des klageabweisenden Urteils des LG Verden im Oktober 2004 (Anlage 2 zur Klagschrift, Bl. 10 GA I) suchte der Kläger den Beklagten erneut auf und bat ihn darum, bei der Vorversicherung gegebenenfalls rückwirkend Versicherungsschutz einzuholen. Wann dieses Gespräch im Einzelnen stattgefunden hat und wann der Kläger dem Beklagten insoweit Unterlagen der Y. einreichte, aus denen sich auch eine Versicherungsvertrags-Nummer der X. Versicherung (im Folgenden nur X.) ergab, ist zwischen...

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