Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 25.03.1998; Aktenzeichen 7 O 329/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. März 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.299,31 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der … bzw. dem seit 1. Januar 1999 geltenden Basiszinssatz auf 3.034,04 DM seit dem 15. März 1997 sowie 5 % Zinsen auf weitere 1.576,31 DM seit dem 15. März 1997 und 4 % Zinsen auf 1.688,96 DM seit dem 29. Oktober 1997 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 66 % und die Beklagte 34 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 85 % und der Beklagten zu 15 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin beträgt 8.862,71 DM, diejenige der Beklagten 1.576,31 DM.
Der Wert des Streitgegenstandes für den ersten Rechtszug wird auf 13.473,06 DM, der Wert des Berufungsverfahrens auf 10.439,02 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg.
Die Klägerin als Leasinggesellschaft kann von der Beklagten als Leasingnehmerin auf Grund des am 21. Februar 1995 auf die Dauer von 36 Monaten abgeschlossenen und durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Juli 1996 zum Ende des Monats Juli 1996 vorzeitig beendeten Leasingvertrages eine Ausgleichszahlung in Höhe von brutto 4.610,35 DM sowie die in dem angefochtenen Urteil bereits zuerkannten Verzugszinsen in Höhe von 1.688,96 DM, insgesamt mithin die Zahlung von 6.299,31 DM, beanspruchen.
Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 3.034,04 DM (Hauptforderung) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der … seit dem 15. März 1997 sowie weitere 1.688,96 DM (kapitalisierte Verzugszinsen) nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Oktober 1997 zu zahlen, ist der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug nicht angefallen, weil lediglich die Klägerin eine Abänderung des Urteils zu ihren Gunsten erstrebt.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten auf Grund ihres leasingvertraglichen Erfüllungsanspruchs nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages eine Ausgleichszahlung in. Höhe von insgesamt 4.610,35 DM verlangen.
a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klägerin nach der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Vertrages infolge des Diebstahls des Leasingfahrzeugs nicht auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs beschränkt, welcher nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Vielmehr schuldet die Beklagte eine Ausgleichszahlung, die als modifizierter Erfüllungsanspruch der Mehrwertsteuer unterliegt.
aa) Die Klägerin stützt ihren Anspruch nämlich nicht auf ein Schadenersatz begründendes Verhalten der Beklagten. Darüber hinaus ist der Leasingvertrag der Parteien auch nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten als Leasingnehmerin beendet worden. Vielmehr hat die Beklagte lediglich von dem ihr in Ziff. X 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, beim Verlust des Fahrzeugs den Leasingvertrag schriftlich zum Ende eines Vertragsmonats zu kündigen. Demgemäß ist die Kündigung der Beklagten als befristete außerordentliche Kündigung mit Ablauf des 31. Juli 1996 wirksam geworden. Infolge des Diebstahls des Leasingfahrzeugs am 25. Juli 1996 hat die Klägerin als Leasinggeberin ihren aus dem Leasingvertrag resultierenden Erfüllungsanspruch nicht schon gemäß §§ 323 Abs. 1, 537 Abs. 1 BGB wegen der Unmöglichkeit der Rückgabe des Fahrzeugs verloren. Die Parteien haben nämlich in Ziff. XI 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, auf die in dem Leasingvertrag ausdrücklich Bezug genommen wird, die Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer formularmäßig abgewälzt. Diese Regelung ist leasingtypisch und begegnet auch bei Kraftfahrzeug-Leasingverträgen keinen Bedenken, wenn, wie im vorliegenden Fall, dem Leasingnehmer für den Fall des Verlustes des Fahrzeugs das Recht eingeräumt worden ist, sich kurzfristig, insbesondere durch ein Kündigungsrecht, von dem Vertrag zu lösen (vgl. BGH NJW 1998, 2284). Die formularmäßige Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr benachteiligt die Beklagte auch nicht deshalb unangemessen, weil sie mit der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung verbunden ist (Ziff. X 6 letzter Satz, XV 1 und 2 AGB). Diese Vertragsgestaltung sichert dem Leasinggeber lediglich den Anspruch auf Vollamortisation seiner Aufwendungen, wie er in dem als Teilamortisationsvertrag zu qualifizierenden Leasingvertrag der Parteien durch die von der Beklagten übernommene Garantie der Erzielung des kalkulierten Restwertes und den vereinbarten Restwertausgleich bzw. das Andienungsrecht der Klägerin zum Ausdruck kommt (vgl. BGH NJW 1998, 3270, 3271).
bb) Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die abstrakten Regelungen in Ziff. XV Nr. 1 und 2 A...