Verfahrensgang
LG L. (Urteil vom 30.04.2013; Aktenzeichen 10 O 14/11) |
Tenor
I. Das am 30.4.2013 verkündete Urteil des LG L. (Az.:) wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.600 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2011, Zug um Zug gegen Rückgabe des am 19.4.2007 geborenen braunen Freiberger Wallachs "N." (ID Nr.) nebst Equidenpass und Eigentumsurkunde, zu zahlen;
2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. 707,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 607,86 EUR seit dem 22.4.2011 und auf weitere 100 EUR seit dem 1.6.2011 zu zahlen;
3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin monatliche Unterhaltskosten für das Pferd "N." i.H.v. insgesamt 250 EUR für die Zeit vom 1.5.2011 bis zum 28.2.2014 zu erstatten;
4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bis zur Rücknahme des Pferdes "N." alle weiteren notwendigen Verwendungen auf das vorbezeichnete Pferd zu ersetzen;
5. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 bezeichneten Pferdes seit dem 22.4.2011 im Annahmeverzug befindet.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 %, die Beklagte 90 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers hat die Klägerin 10 % zu tragen. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Wert der Berufung: bis 22.000 EUR
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über den am 19.4.2007 geborenen Wallach "N.".
Die Klägerin bietet in Nebentätigkeit u.a. Legasthenietherapien, ADHS-Therapien und tiergestützte Therapien für Kinder an. Für diese Therapiezwecke erwarb sie durch Vertrag vom 20.2.2011 von der Beklagten das Pferd "N." zum Kaufpreis von 9.600 EUR (Bl. 13. d.A.).
In der Ankaufuntersuchung vom 23.2.2011 wurden vom Streithelfer, einem Tierarzt, keine Befunde von klinischer Relevanz erhoben.
Am 11.4.2011 diagnostizierte der Tierarzt Dr. K. eine fehlerhafte Anlage des Schneidezahns 101 sowie eine zystische Veränderung. Die Klägerin erklärte am Folgetag den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Tier wurde sodann nicht zum Therapiepferd ausgebildet und auch nicht anderweitig zu Reitzwecken genutzt.
Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gem. § 540 ZPO Bezug genommen.
Das LG die Klage nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. über die Mängel des Gebisses des Pferdes und den Zeitpunkt der Entstehung der Mängel (Bl. 259, 313 d.A.) mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Nach Ansicht des LG könne es zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen vernünftigen Zweifeln begegnen, dass das von der Klägerin erworbene Pferd mit einem Mangel behaftet gewesen sei. Allerdings habe die Klägerin der Beklagten keine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt; die Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Zwar sei wegen der fehlenden Therapierbarkeit des Zahnbildes eine Nachbesserung unmöglich gewesen. Im gegebenen Fall hätte die Beklagte den Mangel aber durch Nachlieferung eines mangelfreien Pferdes beseitigen können. Da die Klägerin das Pferd zu unternehmerischen, keinesfalls aber zu privaten Zwecken erworben habe, sei bei einer solchen offenkundig fehlenden persönlichen Bindung nicht ersichtlich, dass nicht auch ein anderes Pferd hätte geliefert werden können.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wendet ein, dass das LG ihr rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung verletzt hätte, indem es die Klage trotz vorheriger Beweisaufnahme wegen unwirksamen Rücktritts aufgrund fehlender und nicht entbehrlicher Fristsetzung abgewiesen habe. Eine Fristsetzung sei nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich gewesen, eine Nachbesserung sei nicht möglich. Eine Nachlieferung sei hier nicht in Betracht gekommen, weil das Tier als Therapiepferd nach subjektiven Elementen ausgewählt worden und daher nicht austauschbar sei. Sie habe das Pferd wegen der beabsichtigten Nutzung über zwei Tage hinweg ausprobiert.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 30.4.2013 verkündeten und am 6.5.2013 zugestellten Urteils des LG L. (Az.:) die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 9.600 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2011 Zug um Zug gegen Rückgabe des am 19.4.2007 geborenen braunen Freiberger Wallachs "N. (ID Nr.) nebst Equidenpass und Eigentumsurkunde zu zahlen.
2. an sie einen weiteren Betrag i.H.v. 1.097,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 746,13 EUR seit dem 22.4.2011, auf weitere 351,51 EUR seit Zustellung der Klageschrift und auf weitere 170,7...