Normenkette

BGB § 535 Abs. 1 S. 2, § 536 a.F., §§ 538, 548 a.F.; AGBG § 9

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 25.10.2002; Aktenzeichen 8 O 161/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.676,90 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger, von Beruf Steuerberater, erwarb den Gebäudekomplex G. in S. von der A. und trat somit auf Vermieterseite in einen langfristigen Gewerbe-Mietvertrag mit den Beklagten (Mieter und Architekten) vom 7.4.1987 (Bl. 5–12 d.A.) ein. Nach fristgerechter Kündigung des Mietverhältnisses durch die Beklagten, die zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren und diese wegen geplanter Umbauarbeiten des Klägers nicht durchgeführt haben, verlangt der Kläger fiktive Reparaturkosten nach Maßgabe eines von ihm vorgelegten Kostenvoranschlages (Bl. 15–17 d.A.) ohne die Teilpositionen „Fußbodenkleber entfernen” und „vorhandene Dübellöcher schließen” i.H.v. noch 18.676,90 Euro einschl. MwSt. zzgl. Zinsen.

Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG (Einzelrichter) hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 18.676,90 Euro nebst Zinsen verurteilt und einen Anspruch des Klägers nicht nur auf Vornahme der Schönheitsreparaturen, sondern auch auf Zahlung fiktiver Reparaturkosten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (insoweit der Rspr. des BGH folgend) bejaht und in diesem Zusammenhang eine von den Beklagten eingewendete Unwirksamkeit der einschlägigen Formularklauseln des Mietvertrages:

㤠12 Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache

1. …

2. …

Der Mieter ist insb. verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen in angemessenen Zeiträumen auszuführen, sowie – ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden – die Rolläden … instand zu halten und instand zu setzen

4. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache nach Weisung des Vermieters in fachgerecht (maschinenschriftlich hinzugefügt: neu) renoviertem Zustand zu übergeben, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen …

Ist oder wird das Mietverhältnis beendet, so stehen die Rechte aus Abs. 1 – 3 dem Vermieter zu ….

§ 16 Beendigung des Mietverhältnisses

1. Der Mieter hat die Mietsache unabhängig von der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in (maschinenschriftlich hinzugefügt neu renoviertem) Zustand zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter die Mietsache auf dessen Kosten reinigen lassen.

…”

Die Höhe des Anspruchs mit 18.676,90 Euro, die sich aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag ergebe, sei „angemessen”, das diesbezüglich bestreitende Vorbringen der Beklagten sei unsubstantiiert.

Mit ihrer Berufung möchten die Beklagten erreichen, dass das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen wird.

Sie führen aus: Der Mietvertrag vom 4./25.8.1995 sei ein Formular-Mietvertrag. Dessen Klauseln in § 12 Ziff. 3 u. 4 und § 16 Ziff. 1 verstießen gegen § 9 AGBG und seien damit unwirksam. Das LG Hamburg habe in seinem Urteil vom 27.11.1992 (LG Hamburg v. 21.11.1992 – 311 S 126/92, WuM 1994, 675 f.) entschieden, dass eine Klausel in einem Formular-Mietvertrag über Geschäftsraum, die den Mieter zur Auszugsrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der früheren Schönheitsreparaturen verpflichte, unwirksam sei. So hätten auch das LG Berlin am 11.7.2000 (ZMR 2001, 31 ff.) und das LG Gießen am 19.12.2001 (ZMR 2002, 426 ff.) entschieden. Diese Rspr. nähmen sie, Beklagte, für sich in Anspruch (Bl. 82 d.A.). Das LG habe sich zu Unrecht nicht mit dieser „einschlägigen” Rspr. auseinander gesetzt und diese „noch nicht einmal erwähnt” (Bl. 83 d.A.).

Zudem seien die genannten Mietvertragsklauseln in sich „widersprüchlich und nicht auslegungsfähig”. Zum einen habe der Mieter nach § 12 Abs. 4 des Mietvertrages die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses „nach Weisung des Vermieters in fachgerecht neu renoviertem Zustand” zu übergeben, während der Mieter nach § 16 Abs. 1 S. 1 die Mietsache (lediglich) in neu renoviertem Zustand zurückzugeben habe, und zwar oh...

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