Verfahrensgang
LG Stade (Entscheidung vom 06.02.2002; Aktenzeichen 2 O 273/01) |
Gründe
I. Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat dem Antrag des Verfügungsklägers weitgehend entsprochen, ihn aber insoweit zurückgewiesen, als es den zu sichernden Werklohnanspruch insbesondere um Nachbesserungskosten von 13.503,11 DM reduziert hat. Hiergegen wendet sich der Verfügungskläger mit seiner Berufung.
II. Die Berufung des Verfügungsklägers hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den zu sichernden Werklohnanspruch des Verfügungsklägers im Ergebnis zutreffend um die Mängelbeseitigungskosten von 13.503,11 DM gemindert. Denn soweit Mängel vorhanden sind, hat der Verfügungskläger keinen Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB. Durch die Sicherungshypothek soll der durch die Bauleistung des Unternehmers geschaffene Mehrwert des Grundstücks des Bestellers ausgeglichen werden. Deshalb kann der Unternehmer, soweit das Bauwerk mit Mängeln behaftet ist und sonach keine Werterhöhung eingetreten ist, keine Sicherung nach § 648 BGB verlangen (vgl. BGHZ 68, 180; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 971, 972; OLG Bremen, NJW-RR 1999, 963, 964; Palandt, BGB, 60. Auflage, zu § 648 Rdnr. 4). Vorliegend sind, was die Verfügungsbeklagte durch Vorlage eines Privatgutachtens glaubhaft gemacht hat, Mängel am Turmfundament vorhanden, die Mängelbeseitigungskosten von 13.503,11 DM zur Folge haben. In diesem Umfang liegt hier kein nach § 648 BGB sicherbarer Werklohnanspruch des Verfügungsklägers vor.
Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers ist es hier unerheblich, ob ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 648 a BGB zusteht. Zwar geht das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB dem Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen Mängel (§§ 320 Abs. 1, 641 Abs. 3 BGB) insoweit vor, als dass der Unternehmer die Mängelbeseitigung verweigern darf, bis die Sicherheit geleistet worden ist (BGH, NJW 2001, 822, 824/825). Dies hat aber keine Auswirkung auf die Höhe der sicherbaren Forderung des Unternehmers nach § 648 BGB. § 648a BGB räumt dem Unternehmer die Möglichkeit ein, sich vor den Risiken der Vorleistungspflicht dadurch zu schützen, dass er von dem Besteller für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen eine Sicherheit bis zur Höhe seines voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangt. Demzufolge kann der Unternehmer, solange er zur Mängelbeseitigung bereit und in der Lage ist, nach § 648 a BGB die Absicherung seines ungekürzten Vergütungsanspruchs begehren (vgl. BGH, aaO.). § 648 BGB ist dagegen darauf gerichtet, dem Unternehmer eine Sicherheit für bereits erbrachte Bauleistungen einzuräumen, soweit hierdurch eine Erhöhung des Grundstückswerts des Bestellers eingetreten ist. Da § 648 BGB nur in diesem Umfang den Unternehmer durch den Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek schützen will, kommt es nicht darauf an, ob der Besteller die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 Abs. 1 BGB erhoben hat (BGHZ 68, 180, 184). Erbringt der Unternehmer aufgrund bestehender Mängel keine vollwertige Leistung und liegt damit entsprechend den Mängeln nur ein geringerer Wertzuwachs am Grundstück vor, ist der Sicherungsanspruch des Unternehmers nach § 648 BGB von vornherein auf Ausgleich der geringeren Werterhöhung begrenzt (vgl. auch OLG Hamm, BauR 1999, 407, 408).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit unterbleibt im Hinblick auf § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2962352 |
BauR 2003, 133 |
BauR 2003, 299 |