Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 12.04.1999; Aktenzeichen 16 O 61/99) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 12. April 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Witten vom 18.01.1999 wird bestätigt, soweit darin angeordnet ist, daß im Grundbuch des Amtsgerichts … Blatt … zu Lasten der im Eigentum der Verfügungsbeklagten stehenden Flurstücke … und … zugunsten der Verfügungsklägerin eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für deren Forderung aus dem Generalunternehmervertrag vom 20.05.1997 in Höhe von 95.012,53 DM zzgl. 1 % Zinsen über dem SRF-Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.02.1999 sowie wegen der in diesem Verfahren entstandenen Kosten in Höhe von 2.000,00 DM einzutragen ist.
Im übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsklägerin 78 % und die Verfügungsbeklagte 22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch aus §§ 648, 885 Abs. 1 BGB auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für den Vergütungsanspruch betreffend den 2. Bauabschnitt in Höhe von 309.024,25 DM. Der Vergütungsanspruch für Planungsleistungen und vorbereitende Maßnahmen ist nicht durch eine Sicherungshypothek sicherbar.
Nach § 648 BGB hat der Unternehmer eines Bauwerks Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seine Forderung aus dem Werkvertrag. Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist zwar auch der planende und bauleitende Architekt, da er aufgrund eines Werkvertrages an der Errichtung eines Bauwerks mitwirkt. Eine Bauhandwerksicherungshypothek kann jedoch grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Architekt durch seine sich im Bauwerk verkörpernde Leistung eine Wertsteigerung des Grundstücks herbeigeführt hat (BGH NJW 1969, 420, 421; OLG Celle NJW-RR 1996, 854, 855; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdnr. 212, 237). Sinn und Zweck des § 648 BGB ist es, dem vorleistungspflichtigen Unternehmer einen erhöhten Schutz zu geben. Der Mehrwert, der durch seine Arbeit dem Grundbesitz des Bestellers zuteil geworden ist, soll dem Unternehmer vorzugsweise für seine Vergütung haften. Solange aber noch nicht mit der Errichtung des Bauwerks begonnen ist, fehlt es an einer vom Architekten mitveranlaßten Wertsteigerung des Grundstücks (OLG Celle a.a.O.; OLG Düsseldorf BauR 1972, 254 f.).
Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Bauunternehmer im Rahmen eines Generalunternehmervertrages die Bauplanung und Bauleitung übernommen hat.
1.
Die Planungsleistungen der Verfügungsklägerin haben bislang nicht zu einer Wertsteigerung des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Grundstücks der Verfügungsbeklagten geführt, da mit den Bauarbeiten für den 2. Bauabschnitt – Errichtung eines Mehrfamilienhauses – noch nicht begonnen worden ist. Mit Schreiben vom 29.12.1998 hat die Verfügungsbeklagte die fristlose Kündigung des Generalunternehmervertrages vom 20.05.1997 bezüglich des 2. Bauabschnitts erklärt.
Ein Sicherungsanspruch der Verfügungsklägerin läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß sie die Baupläne erstellt hat und auf dieser Grundlage die Baugenehmigung erteilt worden ist. Die Anfertigung von Plänen und eine etwa erteilte Baugenehmigung lassen den Grundstückswert grundsätzlich unberührt (OLG Celle a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Die gegenteilige Ansicht (vgl. Masur, Bauwerksicherungshypothek des Architekten in: BauR 1975, 91 f.) überzeugt insoweit nicht. Das Baugrundstück besitzt einen Wert, ohne daß bereits eine bestimmte Planung erfolgt ist. Im übrigen ist die Geltungsdauer einer Baugenehmigung begrenzt. Sie erlischt in der Regel, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren mit der Bauausführung begonnen wird. Mit Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung verringert sich aber nicht automatisch der Grundstückswert.
Auch die Tatsache, daß die Verfügungsklägerin bereits Mutterboden abgetragen hat, begründet keinen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB. Es handelt sich dabei lediglich um vorbereitende Maßnahmen, die nicht zu einer Erhöhung des Grundstückswertes geführt haben.
2.
Schließlich kann die Verfügungsklägerin nicht deshalb die Einräumung einer Sicherungshypothek zur Sicherung ihres Anspruchs auf Vergütung der Planungsleistungen verlangen, weil die Bauausführung infolge der fristlosen Kündigung der Verfügungsbeklagten unterblieben ist. Nach der Rechtsprechung de...