Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 12.01.2000; Aktenzeichen 13 O 190/99) |
AG Witten (Beschluss vom 14.10.1999) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 12.01.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert und unter Bestätigung des Beschlusses des Amtsgerichts Witten vom 14.10.1999 wie folgt neu gefasst:
Im Grundbuch des Amtsgerichts … – Grundbuch von … – Blatt … ist zu Lasten des im Eigentum der Verfügungsbeklagten eingetragenen Grundstücks Gemarkung Flur … Flurstück … – laufende Nr. … des Bestandsverzeichnisses – eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs der Verfügungsklägerin auf Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderungen aus dem Generalunternehmervertrag vom 20.05.1997 in Verbindung mit ihrer Schlussrechnung vom 14.12.1998 in Höhe von 272.361,32 DM nebst 1 % Zinsen über dem SRF Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.10.1999 sowie wegen in diesem Verfahren entstehender Kosten von 4.181,80 DM einzutragen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(gemäß § 543 Abs. 1. ZPO ohne Tatbestand)
Die Berufung ist begründet.
Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Eintragung der Vormerkung in der geltend gemachten Höhe an der im Tenor näher bezeichneten Parzelle …. Anspruchsgrundlage sind §§ 935 ZPO i.V.m. §§ 883 Abs. 1. S. 1, 885 Abs. 1, 648 Abs. 1 S. 2 BGB.
I.
In 1. Instanz hat die Verfügungsbeklagte für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ausdrücklich außer Streit gestellt, dass der Verfügungsklägerin gegen sie aus der Schlussrechnung vom 14.12.1998 über den 1. Bauabschnitt des Bauvorhabens … in … noch eine Bauforderung in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe zusteht (Bl. 144 GA). Es widerspricht Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie im Berufungsverfahren nunmehr hiervon Abstand nehmen und sowohl die Fälligkeit der Bauforderung bestreiten als auch die Aufrechnung mit Gewährleistung- und Vertragsstrafeansprüchen erklären will, die nicht neu sind (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2000, 467). Im übrigen wären diese Einwendungen auch nicht begründet. Die. Fälligkeit der Forderung ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Einräumung der Sicherungshypothek. Der Anspruch besteht bereits vor der Vollendung des Werkes. Voraussetzung ist lediglich, dass der verlangte Teil der Vergütung, für die der Unternehmer die Einräumung der Hypothek verlangt, seiner geleisteten Arbeit entspricht, § 648 Abs. 1 S. 2 BGB. Das hat die Verfügungsklägerin durch Vorlage der geprüften Schlussrechnung vom 14.12.1998 und der eidesstattlichen Versicherung ihres Bauleiters … vom 13.10.1999 indes hinreichend glaubhaft gemacht.
Diese Glaubhaftmachung ist durch das neue Vorbringen der Verfügungsbeklagten nicht erschüttert. Zwar stehen Mängel des Bauwerks dem Anspruch auf Einräumung der Sicherungshypothek entgegen, soweit sie den nach dem Bautenstand gegebenen Wertzuwachs des Grundstücks mindern (vgl. Senat, Urt. v. 20.10.1999 in dem Vorprozess 12 U 107/99; BauR 1999, 407). Die Verfügungsbeklagte hat das Bestehen gewährleistungspflichtiger Mängel im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht substantiiert vorgetragen. In Anbetracht der eidesstattlichen Versicherung des Bauleiters der Verfügungsklägerin war insoweit ein substantiierter Vortrag des Verfügungsbeklagten erforderlich. Die bloße Bezugnahme auf das in 1. Instanz lediglich zur Information vorgelegte außergerichtliche Anwaltsschreiben vom 16.12.1999 sowie auf die der Berufungserwiderung als Anlage beigefügte Abschrift der Klageerwiderung vom 13.04.2000 im Hauptsacheverfahren – 2 HKO 384/00 LG Regensburg – genügen insoweit ersichtlich nicht, zumal die Klageerwiderung hinsichtlich der Einzelheiten und zur Erläuterung zum einen ihrerseits auf Anlagen Bezug nimmt, die nicht beigefügt sind, und zum anderen auf Vorbringen in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bochum verweist.
Für die weiter zur Aufrechnung gestellten Vertragsstrafeansprüche gilt das entsprechend.
II.
Die Verfügungsklägerin verlangt die Einräumung der Sicherungshypothek zu Recht auch an der jetzigen Parzelle. Hierbei handelt es sich (auch) um das Baugrundstück i.S. des § 648 Abs. 1 S. 1 BGB. Baugrundstück in diesem Sinne ist; wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, das gesamte Grundstück einschließlich der nicht zu bebauenden Flächen, wie es sich dem Bauunternehmer als rechtliche Einheit darbietet, wobei sich letzteres nach dem Inhalt des Grundbuchs im Zeitpunkt des Beginns der Auftragsarbeiten beurteilt (allg. Meinung; OLG Köln JMBl. 1976, 211; Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl., § 648 Rn. 3). Im Zeitpunkt des Beginns der Auftragsarbeiten bildete das in § 1 des Generalunternehmervertrags vom 12.05.1997 beschriebene Baugrundstück Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … und …, auf dem die 18 Einfamilienhäuser (1. Bauabschnitt) und 1 Mehrfamilienhaus (2. Bauabschnitt) errichtet werden sollten, im Rechtssinn ein Grundstück. G...