Normenkette

VOB/B § 13 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Aktenzeichen 4 O 454/00)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 29.11.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet.

1. Den Klägern steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung – hier in Form eines Vorschussanspruchs (vgl. Palandt, 61. Aufl., § 633 BGB Rz. 9) – gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zu.

a) Nach den Feststellungen des Sachverständigen M. in seinem Gutachten vom 18.9.2001, dem Ergänzungsgutachten vom 29.10.2001 sowie seiner Anhörung im Termin vor dem LG am 8.11.2001 (Bl. 112–114 d.A.), denen der Senat sich nach eigener Würdigung anschließt, hat der Beklagte seine Arbeiten ganz überwiegend mängelfrei ausgeführt. Im Einzelnen:

aa) In den Fugen selbst sind keine Störungen vorhanden. Rissige Fugen oder Fugen mit mangelnder Flankenhaftung konnten nicht festgestellt werden (S. 20, 44 Gutachten vom 18.9.2001).

bb) Die ursprünglich festzustellenden Ausblühungen (vgl. Lichtbilder Bl. 40–43 d.A.) waren im Zeitpunkt der beiden Ortstermine des Gutachters am 14.2.2001 und 30.5.2001 bereits stark zurückgegangen (S. 3, 9, 47 des Gutachtens vom 18.9.2001 und Lichtbilder S. 5–38 des Gutachtens).

Nach den Feststellungen des Gutachters ist davon auszugehen, dass der Ausblühvorgang ursprünglich vernässter Teilflächen im Bereich des Fugennetzwerkes wegen der Austrocknung des Mauerwerks abgeschlossen ist (S. 41 f., 50, 51 des Gutachtens vom 18.9.2001).

Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung demgegenüber behaupten, die Ausblühungen hätten jedenfalls an dem Südwestgiebel des Hauses wieder zugenommen (Bl. 207 d.A.), fehlt diesem Vortrag die hinreichende Substanz. Die Kläger haben nicht dargelegt, an welchen Stellen und in welchem Umfang es hier im Einzelnen zu zusätzlichen Ausblühungen gekommen sein soll, die über den Umfang der bereits vom Sachverständigen festgestellten Ausblühungen hinausgehen. Hieran vermögen auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2002 vorgelegten Lichtbilder nichts zu ändern, bei denen es sich nicht um Originale, sondern lediglich um Schwarz-Weiß-Fotokopien von Lichtbildern handelt. Hinzu kommt, dass diese Lichtbilder nach der Behauptung der Kläger bereits im April 2002 aufgenommen wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie auch den Zustand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wiedergeben, zumal es hier durch witterungsbedingte Einflüsse zu Veränderungen im äußeren Erscheinungsbild kommen kann. Der Sachverständige M. hatte hierzu festgestellt, die in den Fugen vorhandenen leicht löslichen Sulfate verschwänden nach relativ kurzer Zeit unter Witterungseinwirkung wegen des Selbstreinigungseffekts von selbst wieder (S. 41 des Gutachtens vom 18.9.2001).

cc) Hinsichtlich der Farbunterschiede in den Fugen (vgl. Lichtbilder 2, 37–44) hat der Gutachter festgestellt, dass hier entspr. den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien anthrazitfarbenes Zementmehl zur Ausfüllung der Fugen verwendet wurde. Bei derartig dunkel gefärbten Fugen lasse sich ein einheitlicher Fugenfarbton nie gänzlich erreichen (S. 44 f. des Gutachtens vom 18.9.2001; S. 9 des Ergänzungsgutachtens vom 29.10.2001). Die abweichenden Helligkeitswerte seien auf das natürliche Feuchtigkeitsverhalten der unterschiedlich durch Niederschläge belasteten Wandflächenzonen zurückzuführen. Aus weiterer Entfernung seien diese unterschiedlichen Helligkeitsgrade auch kaum oder gar nicht erkennbar (S. 10 des Ergänzungsgutachtens vom 29.10.2001).

dd) Soweit der Gutachter zum Teil dunklere Flecken in den Fugen festgestellt hat, ist dies darauf zurückzuführen, dass sich das anthrazitfarben Zementmehl beim Mischen nicht gänzlich entklumpt habe (S. 44 des Gutachtens vom 18.9.2001). Nachteile für die Fugen ergäben sich hieraus erfahrungsgemäß nicht.

ee) Der Sachverständige hat ferner das Wassereindringvermögen der Fugen anhand eines Messverfahrens geprüft. Hierbei ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wasseraufnahme, die ursprünglich zu den Ausblühungen führte, über die Fugen, nicht dagegen über die von den Klägern selbst zum Einbau zur Verfügung gestellten Klinker erfolgte (S. 41, 23–27 des Gutachtens vom 18.9.2001). Bei den Fugen selbst hat der Gutachter festgestellt, dass lediglich bei drei von neun Einzelwerten der Grenzwert des Wassereindringvermögens von 4 cbm/min. überschritten ist (S. 47, 28 des Gutachtens vom 18.9.2001; S. 7–9 des Ergänzungsgutachtens vom 29.10.2001; Bl. 113 f. d.A.). Hierbei handelt es sich um einen Wert beim Garagengiebel Südwest sowie um zwei Werte beim Wohnhausgiebel Südwest. Gleichwohl hat der Gutachter an diesen Stellen keine Ausblüherscheinungen mehr feststellen können. Da es sich hier zudem um ein zweischaliges Mauerwerk handelt, konnte der Gutachter auch am Hintermauerwerk keine Feuchteerscheinungen fest...

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