Leitsatz (amtlich)
Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist auch dann nach § 296a ZPO ausgeschlossen, wenn darauf ein Teilurteil ergeht und der durch das Teilurteil beschiedene Streitgegenstand nicht Gegenstand der anschließenden Verhandlung ist.
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 04.07.2003; Aktenzeichen 1 O 6037/00) |
Tenor
Die Berufung der Kläger zu 2) und 3) gegen das am 4.7.2003 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweisegeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 2) und 3) je zur Hälfte auferlegt.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil des LG vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gem. §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Dagegen ist die Berufung des Beklagten begründet.
A. Berufung der Kläger:
Mit Recht hat das LG die Klage auf Beseitigung der als Terrasse bezeichneten gepflasterten Fläche auf dem Grundstück des Beklagten an der Grenze zu dem inzwischen nur noch im Eigentum der Kläger zu 2) und 3) befindlichen benachbarten Grundstück als unbegründet abgewiesen.
Der Senat hält es bereits für zweifelhaft, ob es sich bei dieser gepflasterten Fläche hinter dem auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Gebäude, die nach den Angaben des Beklagten im Termin nicht durch Türen aus dem Gebäude heraus zu erreichen ist, überhaupt um eine „Terrasse” i.S.v. § 23 NdsNachbarG handelt oder nur um einen gepflasterten Durchgang. Einem Grundstückseigentümer ist es nämlich nachbarrechtlich nicht verwehrt, sein Grundstück auch im Bereich der Grundstücksgrenze vollflächig zu bepflastern. Als „Terrasse” i.S.v. § 23 NdsNachbarG sind nur diejenigen Teile einer künstlich erhöhten Fläche anzusehen, die selbst in erster Linie zum geruhsamen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (OLG Celle NdsRpfl. 1972, 306). Letztlich kann jedoch zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass sich auf dem Grundstück des Beklagten in dem streitbefangenen Bereich tatsächlich eine Terrasse befindet.
Das LG hat nämlich zutreffend angenommen, dass den Klägern gegen den Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Terrasse gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 23 Abs. 1 NdsNachbarG nicht zusteht, weil der Beseitigungsanspruch gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 NdsNachbarG ausgeschlossen ist. Die tatsächliche Feststellung des LG, dass die Abstandfläche zwischen dem Haus des Beklagten und der Grenze schon vor 1998 den Mindestabstand von 2,50 m unterschritten habe und dass die Klage im Jahr 2000 mithin nicht spätestens im zweiten Jahr nach der Errichtung der Terrasse erhoben worden ist, ist rechtsfehlerfrei erfolgt und bleibt gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch für das Berufungsverfahren maßgeblich.
1. Der von den Klägern erstmals mit der Berufung vorgebrachte neue Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen … ist gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil die Unterlassung dieses Beweisantritts im ersten Rechtszug auf Nachlässigkeit beruht. Bei Anwendung der gebotenen prozessualen Sorgfaltspflicht bestand nämlich für die Kläger bereits seit dem Jahre 2001 Veranlassung, sich um die Benennung der Besitzer und/oder Eigentümer des Grundstücks … in … als Zeugen zu bemühen. Es handelt sich dabei, wie die Kläger mit Schriftsatz vom 20.6.2001 (Bl. 115 d.A.) selbst vorgetragen haben, um das dem Grundstück des Beklagten unmittelbar benachbarte Grundstück. Selbst wenn die Kläger bei Abfassung des Schriftsatzes noch davon ausgingen, der Beklagte selbst sei auch Eigentümer des Nachbargrundstücks …, wurden sie doch spätestens durch den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 15.8.2001 (Bl. 141 d.A.) darauf hingewiesen, dass dies nicht der Fall ist. Soweit die Kläger geltend machen, dass entgegen dem Vortrag des Beklagten in dem vorgenannten Schriftsatz nicht der Zeuge …, sondern die von diesem als Geschäftsführer vertretene … GmbH Grundstückseigentümerin gewesen sei, entlastet dies die Kläger nicht von dem Vorwurf, den Beweisantritt fahrlässig nicht bereits in erster Instanz vorgebracht zu haben. Vielmehr musste sich für die Kläger geradezu aufdrängen, dass der oder die Besitzer und/oder Eigentümer des Nachbargrundstücks als Zeugen zu dem Zeitpunkt der baulichen Veränderungen auf dem streitbefangenen Grundstück, insb. hinsichtlich der Terrasse, in Betracht kamen. Dafür war es insb. nicht erforderlich, dass der Kläger zu 3) nach der mündlichen Verhandlung vom 8.5.2003 von Rechtsanwalt… telefonisch darauf hingewiesen wurde, das dieser dem Nachbarn des Beklagten in der …, seinen Mandanten …, hinsichtlich des Bauvorhabens den Rat erteilt habe, hiergegen beim Bauamt einzuschreiten (Bl. 56...