Nachgehend

OLG Koblenz (Urteil vom 05.01.2006; Aktenzeichen 5 U 1172/05)

 

Tenor

  • Die Beklagte wird verurteilt, die Terrasse der im Südosten der Wohnanlage … Straße 17 in I…, gelegenen Erdgeschosswohnung einschließlich des betonierten Unterbaus der Tiefe nach zu abzutragen, dass der nach dem Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz vorgeschriebene Abstand von der Grundstücksgrenze von 2,50 m eingehalten wird.
  • Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger EUR 284,17 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2003 zu zahlen.
  • Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Nebenintervenientin hat ihre eigenen Kosten selbst zu tragen.
  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,00 vorläufig vollstreckbar.
 

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn.

Der Kläger ist im Grundbuch als Miteigentümer des Anwesens … Straße 19 in I… eingetragen. Er klagt aus eigenem und abgetretenem Recht.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Anwesens … Straße 17 in I….

Die Beklagte hat auf dem Grundstücke … Straße 17 in I… einen Neubau mit fünf Eigentumswohnungen errichtet. Bei den im Südosten des Anwesens … Straße 17 in I… im ersten und zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnungen wurde jeweils ein Balkon errichtet, der lediglich einen Grenzabstand von 2,0 m einhielt. Streit besteht, ob die darunter im Erdgeschoss gelegene Wohnung eine Terrasse aufweist, die gleichfalls den Grenzabstand nicht einhält. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13.07.2004 hat die Beklagte diese im Erdgeschoss gelegene Wohnung veräußert. Die Erwerberin ist noch nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Die Erwerberin ließ eine Terrasse herstellen (Bl. 90 d. A.).

Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 14.03.2003 aufgefordert, die im ersten und zweiten Obergeschoss gelegene Balkone so abzuändern, dass sie den Grenzabstand einhalten. Auf das Schreiben vom 14.03.2003 (Bl. 6 d. A.) wird verwiesen.

Der im zweiten Obergeschoss gelegene Balkon wurde kurz nach Zugang des Schreibens um 50 cm eingekürzt.

Mit Schreiben vom 16.07.2003 hat der Kläger der Beklagten eine Frist zum Rückbau des Balkons im ersten Obergeschoss und der Terrasse bis Ende Juli 2003 gesetzt. Auf das Schreiben vom 16.07.2003 wird gleichfalls Bezug genommen (Bl. 8 und 9 d. A.).

Bei den Bauarbeiten auf dem Anwesen der Beklagten wurde im Dezember 2002 die auf dem Grundstücke … Straße 19 in I… stehende Grenzmauer so nachhaltig beschädigt, dass diese durch die Beklagte erneuert wurde, wobei der Streit besteht, ob hierbei zwei auf dem Grundstück des Klägers stehenden Pflanzen beschädigt worden sind. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.07. den vom Kläger geforderten Schadensersatz abgelehnt.

Mit der am 26.09.2003 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagte u. a. auf Rückbau des Balkons der im Südosten der Wohnanlage … Straße 17 in I… gelegenen Wohnung im ersten Obergeschoss der Tiefe nach um 50 cm in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die geforderten Arbeiten am 26./27.09.2003 ausgeführt hat, haben beide Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger trägt vor:

Er sei Miteigentümer des Grundstückes. Die Miteigentümer hätten die Ansprüche, die Gegenstand des Rechtstreites seien, an ihn abgetreten. Was den Bauteil beträfe, der als Terrasse im Erdgeschoss bezeichnet werde, sei darauf zu verweisen, dass die ebenerdig gelegene gegossene Betonplatte die gleichen Ausmaße aufweise, wie – nicht bestritten – die ursprünglichen Ausmaße der im ersten und zweiten Obergeschoss gebauten Balkone. Zwischenzeitlich sei teilweise ein Teil dieser Betonplatte mit Pflanzsteinen überbaut worden (Bl. 58 d. A.), die jedoch im Anschluss hieran wieder abgeräumt worden seien, um nunmehr eine Terrasse zu errichten, die eine Breite von ca. 2,10 m habe und sich dem Grundstück des Klägers bis auf einen Abstand von 95 cm nähere (Bl. 80 d. A.). Bei der streitbefangenen Fläche handele es sich um einen “befestigten Laufstreifen” von 0,75 m Breite und einer Fläche von 1,80 m × 1,80 m, insgesamt also um eine Fläche von 2,55 m × 1,80 m (Bl. 151 d. A.). Der Grenzabstand werde somit nicht eingehalten. Im Zuge der Errichtung der Mauer sei eine drei Jahre alte Kerrie sowie ein drei Jahre alter gefüllter Jasmin durch die Bauarbeiter ohne Not zertrampelt worden. Die Kerrie sei 2,5 m hoch, der Jasmin wäre 1,5 m hoch gewesen. Für die Lieferung und das Pflanzen der beschädigten Pflanzen werde ein Betrag in Höhe von EUR 284,17 anfallen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Terrasse der im Südosten der Wohnanlage … Straße 17 in I…, gelegenen EG-Wohnung einschließlich des betonierten Unterbaus der Tiefe nach um 1,35 m abzutragen, so dass der nach dem Nachbarrechtsgesetz Rheinland – Pfalz vorgeschriebene Abstand von ser Grundstücksgrenze von 2,50 m eingehalten wird.

2. an den Kläger 284,17 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab dem 21.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass der...

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