Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 25.02.2021; Aktenzeichen 7 O 220/19) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 25. Februar 2021 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. März 2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von zu zahlender Mehrwertsteuer auf den Netto-Reparaturkostenbetrag gemäß Ziffer 1. freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 66 % und der Beklagte 34 % zu tragen.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 10.000,00 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug auf Rückabwicklung, hilfsweise Schadensersatz in Anspruch.
Am 28. Januar 2019 bestellte die Klägerin bei dem Beklagten, handelnd unter der Firma A. einen gebrauchten Volkswagen Touran Highline mit einer Laufleistung von 110.700 km zu einem Kaufpreis von 6.250,00 EUR (Anlage K1 = Bl. 4 Bd. I d.A.). Das Fahrzeug sollte "diverse alters übliche Gebrauchsspuren" aufweisen; zudem enthielt die "Verbindliche Bestellung eines Gebrauchtwagens" eine Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr sowie eine Gebrauchtwagengarantie für 12 Monate. Nach Zahlung des Kaufpreises wurde das Fahrzeug der Klägerin am 21. Februar 2019 übergeben.
In der Folgezeit machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Mängel im Zusammenhang mit der Klimaanlage und einem Ruckeln des Automatikgetriebes geltend. Sie verbrachte das Fahrzeug zunächst zur Firma C. in A., um die Klimaanlage reparieren zu lassen. Bei der Firma C. in A. hatte die Klägerin auch mehrere Termine im Hinblick auf das Automatikgetriebe (zB Ende März/Anfang April 2019; 24. Juni 2019), bei denen ein Getriebeölwechsel durchgeführt und ein Kabelbaum getauscht wurden. Außerdem vereinbarte der Beklagte für den am 24. April 2019 einen Werkstatttermin bei seinem (neuen) Arbeitgeber, dem Autohaus H. in S., wo eine Fahrzeugdiagnose durchgeführt wurde.
Während dieses Zeitraums kam es zu folgenden WhatsApp-Nachrichten zwischen den Parteien:
((Abbildungen))
Nachdem die Klägerin das Fahrzeug am 5. Juli 2019 abgeholt hatte, teilte sie dem Beklagten mit, dass die Motorkontrollleuchte aufgeleuchtet habe und das Fahrzeug nicht mehr fahren würde.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 erklärte die Klägerin den Rücktritt von dem Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, weil der Mangel am Getriebe trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht habe beseitigt werden können (Anlage K2 = Bl. 5 Bd. I d.A). Hierauf reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Juli 2019 (Anlage K3 = Bl. 6 Bd. I d.A.). Schließlich teilte die Garantiegeberin mit Schreiben vom 19. Juli 2019 mit, dass dort lediglich die Rechnung für die Reparatur der Klimaanlage vorliege und weitere Schäden nicht bekannt seien.
Die Reparaturkosten für das Getriebe betragen ausweislich des Kostenvoranschlages der Firma G. & A. 2.800,00 EUR netto bzw. 3.332,00 EUR brutto (Anlage Bl. 262 ff. Bd. II d.A.). Der Restwert des Fahrzeuges beträgt 1.500,00 EUR (Anlage Bl. 264 Bd. II d.A.).
Die Klägerin hat behauptet, dass der Mangel in Gestalt einer nicht funktionierenden Klimaanlage durch den Beklagten bei der Firma C. in A. repariert worden sei. Auch den Werkstatttermin, bei dem laut Aussage des Beklagten das Getriebeöl getauscht worden sei, habe der Beklagte organisiert. Da der Mangel nicht behoben worden sei, habe es weitere Nachbesserungsversuche des Beklagten durch die Firma C. in A. gegeben, jedoch ohne Erfolg.
Der Beklagte hat geltend gemacht, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelfrei gewesen sei. Das leichte Ruckeln beim Herunterschalten in die unteren Gänge sei erst im Gebrauch durch die Klägerin entstanden. Lediglich aus Kulanz habe er sich um eine Lösung des Problems mit dem Automatikgetriebe und der Klimaanlage gekümmert. Deshalb habe er der Klägerin die Firma C. zur Bearbeitung vermittelt, die ihn über den Reparaturstand unterrichtet habe. Die Kosten der Reparatur seien jeweils durch die Garantieträgerin übernommen worden. Die durchgeführten Arbeiten würden sich seiner Kenntnis entziehen. Anlässlich des Termins bei seinem (neuen) Arbeitgeber hätten über das erweiterte Diagnosesystem VAG-Com keine Mängel protokolliert werden können. Er - der Beklagte - habe das Fahrzeug nicht repariert oder reparieren lassen; er habe auch keinerlei Reparaturaufträge erteilt, sondern diese seien von der Klägerin selbst erteilt worden und die Kosten seien im Rahmen d...