Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 30.09.2014; Aktenzeichen 3 O 112/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.9.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Hildesheim teilweise geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert des Berufungsverfahrens: 10.190,18 EUR
Gründe
A.Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche als Halter eines finanzierten und an die finanzierende Bank zunächst sicherungsübereigneten Pkw B. aus einem Verkehrsunfall geltend.
Die Beklagte zu 1 behauptet unter Darlegung verschiedener Indizien einen gestellten Verkehrsunfall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
Der Kläger hat mit der Klageschrift zunächst Zahlung in Höhe von 10.190,18 EUR sowie vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 703,80 EUR an sich selbst verlangt.
Nachdem die Beklagte zu 1 die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf das Sicherungseigentum der finanzierenden Bank gerügt hatte, hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die A. E. Bank, Zweigniederlassung der V. Bank GmbH,...,... B., zur Vertragsnummer... 10.190,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.2.2013 zu zahlen sowie an ihn vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 703,80 EUR.
Die Beklagte zu 1 hat erstinstanzlich - zugleich für den Beklagten zu 2 - beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat den Kläger und den Beklagten zu 2 angehört, den Zeugen K. zum Unfallhergang vernommen und Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten zur Vereinbarkeit des Schadensbildes an den beteiligten Fahrzeugen mit dem behaupteten Unfallgeschehen und zur Kausalität der klägerischen Schäden erhoben. Es hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die finanzierende Bank den Schaden in Höhe von 10.190,18 EUR (bestehend aus Nettoreparaturkosten, Wertminderung und allgemeiner Kostenpauschale) zu zahlen. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf die Urteilsgründe verwiesen.
Mit der Berufung macht die Beklagte zu 1 - zugleich für den Beklagten zu 2 - geltend, dass im Berufungsverfahren ein ihr erstmals am 11.11.2014 bekannt gewordener Sachverhalt, nämlich dass der Kläger bereits am 10.6.2014, mithin vor Schluss der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2014, das finanzierte Fahrzeug bei der finanzierenden Bank ausgelöst hat und uneingeschränktes Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat, zu berücksichtigen sei, so dass Schadensersatzansprüche des Klägers ausscheiden würden, da es sich um einen gestellten Verkehrsunfall handele.
Die Beklagte zu 1 und - zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 2 - beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an ihn einen Betrag in Höhe von 10.190,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.8.2013 zu zahlen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Zugestanden wird, dass der Kläger den B. durch Rückzahlung des Darlehens von der finanzierenden Bank zu Eigentum erworben habe, wobei die Abrechnung des Darlehensvertrages per 25.6.2014 erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der bis zur mündlichen Verhandlung am 9.9.2015 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.
I. Die Klage ist unbegründet, da eine hinreichende Anzahl von Indizien auf einen gestellten Verkehrsunfall deutet.
Eine ungewöhnliche Häufung von Beweiszeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass ein Unfall verabredet ist, wobei eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ausreicht. Beweisanzeichen können sich z.B. ergeben aus Unfallhergang, Art der Schäden, fehlender Kompatibilität, Anlass der Fahrt, Art der beteiligten Fahrzeuge, persönlichen Beziehungen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Aufgrund des Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. ist zwar davon auszugehen, dass die Schäden am klägerischen Pkw auf eine Kollision mit dem vom Beklagten zu 2 am 31.12.2012 geführten Mietfahrzeug zurückzuführen sind. Allerdings ist die Unfallkollisionskonstellation nicht plausibel und spricht für einen gestellten Verkehrsunfall:
Der Sachverständige Dipl.-Ing. W. hat festgestellt, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision mit etwa 3 bis 5 km/h gefahren ist und das Beklagtenfahrzeug mit etwa 10 bis 15 km/h gefahren ist und das Fahrzeug des Klägers für den Beklagten zu 2 als Hindernis im direkten Sichtfeld für einen längeren Zeitraum vor...