Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 16.08.2011; Aktenzeichen 16 O 378/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.9.2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Hannover teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 124.661,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2002 sowie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 140,00 EUR ab 1.5.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 34.126,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.340,02 EUR seit 17.10.2003 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für Haushaltshilfekosten eine Rente in Höhe von monatlich 328,10 EUR ab 1.8.2011 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger
a) 70 % des weiteren materiellen Schadens zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1 am 27.7.1999 in H. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen ist oder übergeht und
b) unter Berücksichtigung einer eigenen Mithaftung des Klägers von 30 % jeden zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 27.7.1999 zu ersetzen, der möglich, aber noch nicht vorhersehbar ist.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.1. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 21 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 79 %.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 17 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 83 % auferlegt.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls am 27.7.1999 in H. auf der Kreuzung der A. Straße mit der L.-J.-Straße geltend, bei dem er als Motorradfahrer von dem VW-Bus des Beklagten zu 1 schwer verletzt wurde und eine Querschnittslähmung davontrug. Er verlangt Ausgleich materieller und immaterieller Schäden sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 75 %. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit dem nach Vernehmung von Zeugen zum Unfallhergang, Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Umfang der körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers und unter Verwertung des in den beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Hannover (673 Js 56869/99) enthaltenen verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. am 16.9.2011 verkündeten Urteil hat das LG der Klage teilweise stattgegeben. Es hat gemeint, die Beklagten hätten mit einer Quote von 20 % für die Unfallfolgen einzustehen. Den Kläger treffe wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein überwiegendes Mitverschulden. Demgegenüber sei auf Seiten der Beklagten nur die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1 gefahrenen VW-Busses in die Haftungsabwägung einzustellen. Denn dem Beklagten zu 1 sei kein Vorfahrtsverstoß gemäß § 8 StVO anzulasten. Aus diesem Grund sei zugleich - da hier noch altes Schadensrecht anwendbar sei - ein Schmerzensgeldanspruch nicht gerechtfertigt. Die berechtigten materiellen Schäden, soweit sie bis zum 31.7.2011 bereits entstanden seien, seien durch die außergerichtlichen Zahlungen der Beklagten bereits abgedeckt. Dasselbe gelte für die geltend gemachten monatlichen Renten wegen des Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum ab 1.8.2011 bis Anfang Oktober 2013. Den ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden hat das LG im Übrigen unter Ansatz einer Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit von 85 % und eines ersatzfähigen wöchentlichen Stundenaufwandes von 14,6 Stunden sowie eines fiktiven Nettolohns einer Hilfskraft von 8,00 EUR pro Stunde errechnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge - mit Ausnahme des nunmehr fallen gelassenen Verdienstausfallanspruchs - in voller Höhe weiterverfolgt. Er rügt, das LG habe aufgrund fehlerhafter Anwendung von § 8 StVO ein Verschulden des Beklagten zu 1 an dem Verkehrsunfall verneint. Bei richtiger rechtlicher Bewertung stehe ein unfallursächlicher Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1 beim Herausfahren aus der L.-J.-Straße nicht ...