Leitsatz (amtlich)
1. Kommt es bei der Einfahrt eines Lkw's mit einem vorgebauten 4,5 m breiten Schneepflug in einen mind. 25 m breiten Trichter zu einer Kollision mit einem 80 cm vom rechten Fahrbahnrand befindlichen Pkw, hat der Halter des Lkw's vollen Schadensersatz zu leisten.
2. Bei allen ab 1.1.2002 stattgefundenen Verkehrsunfällen billigt der der Senat in ständiger Rechtsprechung eine Unkostenpauschale von 25 Euro zu.
3. Bei der Bemessung eines Haushaltsführungsschadens ist ein Stundensatz von 8 Euro gerechtfertigt.
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 05.01.2004; Aktenzeichen 4 O 330/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das am 5.1.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Stade teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.224 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.024 Euro seit dem 30.7.2003 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen: der Kläger 56 % und das beklagte Land 44 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Auslagen des Klägers; von den außergerichtlichen Auslagen des beklagten Landes der Kläger 13 % und das beklagte Land 87 %. Die außergerichtlichen Auslagen des früheren Beklagten zu 1 trägt der Kläger allein. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 13 % und das beklagte Land 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer übersteigt für keine der Parteien 20.000 Euro.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.712,41 Euro.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO):
Die Berufung des Klägers erweist sich überwiegend als begründet.
1. Zu Unrecht hat das LG die auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 31.1.2003 gerichtete Klage (soweit sie der Kläger nicht hinsichtlich des früheren Beklagten zu 1) zurückgenommen hat) abgewiesen. Das beklagte Land haftet wegen eines dem Fahrer des an dem Unfall beteiligten Schneeräumfahrzeugs anzulastenden erheblichen Verkehrsverstoßes, wohingegen dem Kläger selbst ein für den Unfall ursächlich werdendes Mitverschulden nicht nachzuweisen ist.
Es ist nämlich, was das LG in seinem Urteil nicht weiter erwähnt hat, davon auszugehen, dass der Fahrer des unfallbeteiligten Schneepfluges, der frühere Beklagte zu 1), den Kurvenverlauf der Einfahrt zum Gelände der Autobahnmeisterei stark und unnötigerweise geschnitten hat, weshalb es zur Kollision mit dem aus dieser Ausfahrt fahrenden Kläger gekommen ist. Dies ergibt sich unzweideutig aus der im Ermittlungsverfahren angefertigten Skizze der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (Bl. 3 der Ermittlungsakten), die das LG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dem entspricht auch die im Ermittlungsverfahren durchgeführte Vernehmung des früheren Beklagten zu 1), der ggü. den Polizeibeamten bei seiner Vernehmung angegeben hat, dass "es durchaus sein könne, dass er beim beabsichtigten Abbiegen zu früh nach links gefahren sei" (Bl. 14 der Beiakten). Entsprechendes lässt sich sogar aus der eigenen Behauptung des beklagten Landes in erster Instanz herleiten: Demzufolge sei nämlich davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Pkw nicht ganz rechts am Straßenrand gefahren sei, sondern mit einem Seitenabstand von ca. 80 cm zum rechten Fahrbahnrand. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Trichter der Einfahrt zur Autobahnmeisterei bis auf eine Breite von etwa 27 m dort, wo er auf die Fahrbahn der vor dem Gelände verlaufenden Gemeindestraße trifft (und wo die Kollision stattgefunden hat), verbreitert. Diese (von der Beklagten im Berufungsverfahren merkwürdigerweise bestrittene) Breite des Einfahrtstrichters an seinem Ende ergibt sich nicht nur aus den Messungen der Polizisten, die sie der (ansonsten nicht maßstabsgerechten) Unfallskizze zugrunde gelegt haben und dort eigens eingetragen haben (Bl. 3 der Beiakten), sondern auch aus dem vom beklagten Land selbst vorgelegten Lageplan betreffend das Gelände der Autobahnmeisterei (Bl. 22 d.A.). Dieser Lageplan ist im Maßstab 1: 500 gefertigt, die maximale Breite des Trichters der Einfahrt, dort wo er auf die Fahrbahn trifft, beträgt auf der Skizze etwa 5,5 cm. Schon aus diesen Größenverhältnissen lässt sich ohne weiteres ablesen, dass der Schneepflug die Kurve (wie dessen Fahrer ja auch gar nicht bestritten hat) stark geschnitten haben muss. Auf der anderen Seite ist es dem Kläger schwerlich vorzuwerfen, bei einer derart verbreiterten Zufahrt zum rechten Straßenrand einen Abstand von 80 cm belassen zu haben.
Dabei sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass die offenbar von Mitarbeitern des beklagten Landes vorgenommene Einzeichnung der Position des Pkw des Klägers in den Lageplan (Bl. 22 d.A.) nicht der wirklichen Position entspricht, sondern dass dieser sich mit seinem Pkw wesentlich weiter rechts gehalten hat: In den Lageplan ist nämlich der Pkw mit eine...