Leitsatz (amtlich)
1. Bei selbständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Zwar gewähren § 287 Abs. 1 ZPO und § 252 Satz 2 BGB dem Anspruchsteller Erleichterungen seiner Darlegungslast. Allerdings verlangen beide Bestimmungen für die Schadensberechnung die schlüssige Darlegung von Ausgangs bzw. Anknüpfungstatsachen.
2. Der Inhalt eines erteilten richterlichen Hinweises kann auch noch im Urteil aktenkundig gemacht werden
Normenkette
BGB §§ 249, 252 S. 1; ZPO § 139
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 29.12.2008; Aktenzeichen 13 O 338/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.12.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Hannover in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 11.8.2009 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des LG vom 6.6.2008 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 202,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz seit 12.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2006 abzgl. am 13.12.2006 gezahlter 1.500 EUR und am 25.7.2007 gezahlter 2.500 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 70 % seines künftigen unfallbedingten materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unfall vom 5.7.2006 auf der Walsroder Straße in Langenhagen zu erstatten, soweit nicht materielle Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 15 % und der Kläger zu 85 % mit Ausnahme der Kosten seiner Säumnis im Verhandlungstermin am 6.6.2008; die darauf beruhenden Kosten trägt der Kläger allein.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls am 5.7.2006 auf der Walsroder Straße in Langenhagen. Dort kam der Kläger gegen 16:35 Uhr mit seinem Fahrrad, mit dem er den linksseitig der Walsroder Straße belegenen Radweg befahren hatte, zu Fall, als er abrupt abbremsen musste, weil der Beklagte zu 2 mit seinem Pkw aus einer von links an den Geh- und Radweg angrenzenden Grundstücksausfahrt fuhr. Bei dem Sturz zog sich der Kläger eine Radiusköpfchenmeißelfraktur im rechten Ellenbogengelenk zu. Die Fraktur musste nicht operativ behandelt werden, sondern wurde konventionell bis zum 28.7.2006 mittels eines Verbandes ruhiggestellt. Insgesamt war der Kläger wegen seiner Verletzung 7 Wochen krankgeschrieben. Daran anschließend wurde ihm eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit für einen Monat i.H.v. 40 % und für weitere zwei Monate i.H.v. 30 % attestiert. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt war alsdann seine volle Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt, in dem von ihm ausgeübten Beruf als selbständiger Physiotherapeut und Osteopath bestand allerdings nach Auffassung eines von der Beklagten zu 1 beauftragten medizinischen Sachverständigen weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % bis November 2007. Der Sachverständige wies jedoch darauf hin, die Minderung im konkreten Beruf könne sich durch Gewöhnung und Stabilisieren der gelenkübergreifenden Muskulatur im rechten Ellenbogengelenk noch verbessern. Wegen Verheilung der Fraktur in erheblicher Fehlstellung müsse allerdings mit einer vorauseilenden Arthrose am rechten Ellenbogengelenk gerechnet werden.
Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten ihm zu 100 % für die Unfallfolgen einzustehen. Er hat materielle Schäden i.H.v. insgesamt 1.094,86 EUR abzgl. von den Beklagten bereits vorgerichtlich gezahlter 506,36 EUR geltend gemacht. Des Weiteren hat er ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er mit mindestens 12.000 EUR beziffert hat, wovon die bereits vorgerichtlich erbrachten Zahlungen der Beklagten von 4.000 EUR abzusetzen seien. Ferner hat er einen ihm entstandenen Verdienstausfall für den Zeitraum vom Unfall bis Ende November 2007 geltend gemacht, den er nach Abzug der ihm von seiner Berufsunfallversicherung erbrachten Zahlungen i.H.v. 2.430,30 EUR ...