Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 22.02.2007; Aktenzeichen 25 O 60/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.2.2007 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer - 5. Kammer für Handelssachen - des LG Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sowohl der Hauptantrag als auch die Hilfsanträge zu 1 und zu 2 des Klägers im ersten Rechtszug abgewiesen sind.
Es wird festgestellt, dass die Nebenintervention der Streithelferin zu 2 unzulässig ist.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu 1 trägt die Beklagte. Die Streithelferin zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Streithelferin zu 2 vorher Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.000 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der klagende Verein vertritt satzungsgemäß die Interessen von Minderheitsaktionären; er hält selbst einige Aktien der Beklagten. Die auf seiner Seite beigetretenen Streithelfer sind Aktionäre der Beklagten.
Der Kläger greift den zu Tagesordnungspunkt 9 gefassten Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 5.5.2006 mit Nichtigkeitserwägungen an. Der Beschluss sieht u.a. vor:
"Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 4.5.2011 einmalig oder mehrmalig Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (im Folgenden zusammengefasst auch: 'Teilschuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 6.000.000.000 EUR mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw, den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 149.000.000 EUR nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren und/oder entsprechende Wandlungspflichten zu begründen. ...
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie muss - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. Wandlungspreis - entweder mindestens 80 % des Durchschnitts aus den Schlusskursen der Aktie der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Options- oder Wandelschuldverschreibungen betragen oder mindestens 80 % des Durchschnitts aus den Schlusskursen der Aktie der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, jedoch mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugrechtshandels, entsprechen. ...
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, insb. Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit, Stückelung, Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen begebenden Beteiligungsgesellschaft festzulegen ...."
Im Weiteren wird eine bedingte Kapitalerhöhung um bis zu 149.000.000 EUR vorgesehen. Die Kapitalerhöhung soll nur insoweit durchgeführt werden, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird.
Wegen des weiteren Inhalts des Tagesordnungspunktes 9 wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift vom 2.6.2006 verwiesen.
Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten vor der Beschlussfassung Widerspruch zu Protokoll des beurkundenden Notars eingelegt.
Gegen die Wirksamkeit des in der Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 9 gefassten Beschlusses hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2.6.2006, bei Gericht eingegangen am 7.6.2006, Klage erhoben. Die Klageerhebung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 30.6.2006 bekannt gemacht worden.
Mit Schriftsatz vom 11.7.2006 hat sich die Nebenintervenientin zu 1 auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit angeschlossen. Die Zulässigkeit dieser Nebenintervention hat das LG mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 20.11.2006 festgestellt.
Die Nebenintervenientin zu 2 hat sich der Klage auf Seiten des Klägers mit Schriftsatz vom 15.1.2007 angeschlossen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf die angefochtene Entscheidung verwiesen, § 540 ZPO.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Abweisung der Klage und die Zurückweisung der Nebenintervention der Metropol Vermögensverwaltung- und Grundstücks GmbH.
Sie meint, dass dem LG Verfahrensfehler unterlaufen seien. So habe das LG dem dritten Hilfsantrag stattgegeben, ohne die Klage im Übrigen abzuweisen. Das LG habe sich inhaltlich auch weder mit dem Hauptantrag noch mit dem ersten und zweiten Hilfsantrag a...