Leitsatz (amtlich)
1. Jeder Reiseveranstalter, der seine Angebote griffig durch ein zahlenmäßiges symbolhaftes Klassierungsmerkmal beschreibt, seien es nun Sterne, Seesterne, N's oder ähnliches, muss sich insoweit zwar nicht am Maßstab deutscher Hotelsterne messen lassen, wohl aber an dem selbstbeschriebenen Standard, den er den Merkmalen in seinen Katalogen üblicherweise zuordnet.
2. Dabei darf er wegen des Charakters der Pauschalreisen als einheitliches Massengeschäft mit seinen einer bestimmten Anzahl der Merkmale zugeordneten Standards nicht ohne deutlichen Hinweis von den üblicherweise von den Reiseveranstaltern einer solchen Kennzeichnung zugeordneten Standards abweichen.
Normenkette
BGB §§ 651e, § 651 f. Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 03.07.2003; Aktenzeichen 3 O 307/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Teilanerkenntnis und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des LG Hannover vom 3.7.2003 aufgehoben und abgeändert, soweit es nicht auf dem Anerkenntnis der Beklagten beruht, und in diesem Umfang und hinsichtlich des Kostenpunktes wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) bis 4) jeweils 1.011 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2002 abzgl. am 30.7.2003 gezahlter je 202,20 EUR zu zahlen.
Die wegen des materiellen Schadens geringfügig weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 1.000, und an die Klägerinnen zu 2) und 3) je 400 EUR Entschädigung für vertane Urlaubszeit nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2002 zu zahlen, die insoweit weiter gehende Klage der Klägerinnen zu 2) und 3) wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer keiner der Parteien übersteigt 20.000 EUR.
Gründe
Die Parteien streiten um Mängel einer Ferienreise, deren vermeintliches Vorliegen die Kläger zum Anlass zu einer vorzeitigen Abreise genommen haben.
I. Die Kläger (zwei Erwachsene und die damals 16 und 17-jährigen Töchter der Klägerin zu 2) buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin für die Zeit vom 2. bis zum 14.8.2002 einen Allinclusiveurlaub in dem Ferienclub A. auf K. Sie traten die Reise am 2.8.2002 um 6:05 Uhr mit dem Abflug in S. an, rügten am 3.8.2002 erstmals Mängel bei der örtlichen Reiseleitung, bemühten sich anschließend mit der örtlichen Reiseleitung um den Umzug in ein anderes Hotel, was aber wegen unterschiedlicher Vorstellungen über die Frage, ob die Kläger für eine andere Vier-Sterne-Anlage zuzahlen müssten und von wem die Kosten des Transfers zu tragen seien, nicht gelang. Am 5.8.2002 flogen die Kläger zurück.
Die Kläger haben gemeint, zur Kündigung der angetretenen Reise berechtigt gewesen zu sein, weil die Reise mit schweren Mängeln behaftet gewesen sei. Die den Klägern zugewiesenen Zimmer seien stark verschmutzt gewesen, insb. auch die Schränke, Nachttische und andere Möbel. Dies hatten die Kläger jedoch bereits vor der ersten Rüge beseitigt. Im Fitnessraum der Anlage hätten sich nur fünf oder sechs Fitnessgeräte befunden, die so stark verschmutzt und vernachlässigt gewesen seien, dass ein Training an den Geräten kaum in Betracht gekommen sei. Außerdem hätten alte und gebrauchte Handtücher auf den Stühlen herumgelegen und gebrauchte Papiertaschentücher sowie zahlreiche Zigarettenkippen; insoweit wird auf ein von den Klägern zu den Akten gereichtes Lichtbild Bl. 54 d.A. Bezug genommen.
Der Swimmingpool sei nahezu nicht gereinigt gewesen, es habe sich eine Schmutzschicht am Beckenrand gebildet gehabt, die so rutschig war, dass ein ständiges Verletzungsrisiko gegeben gewesen sei. Ferner habe es zahlreiche abgebrochene und scharfkantige Fliesen gegeben. Anstatt einer Reinigung des Wassers und dessen Austausch sei die Brühe so stark gechlort worden, dass ätzende Chlordämpfe aufgestiegen seien.
Die Versorgung mit Getränken sei unzureichend gewesen. Kaffee habe es nur zum Frühstück und für kurze Zeit nachmittags gegeben. Ab 20:30 Uhr seien Getränke in Gläsern gar nicht mehr erhältlich gewesen, weil nur die Poolbar, wo es einfachste Plastikbecher gegeben habe, noch geöffnet gewesen sei.
Die Speisen seien unzureichend gewesen, zum Frühstück habe es nur trockenes Brot gegeben. Als Obst habe es nur Melonen gegeben, ansonsten Trockenobst. Die Melonen seien schon am Vortage aufgeschnitten gewesen und hätten eingetrocknete Ränder aufgewiesen. Die Mahlzeiten seien nicht in der vorhandenen Hotelküche hergestellt, sondern angeliefert worden. Sie seien nicht zureichend warm gewesen. Sie seien lieblos hergerichtet gewesen, es seien Reste vom Vortrag wieder verarbeitet worden. Es habe nicht ein einziges Mal frischen Fisch oder frisch gegrilltes Fleisch gegeben, obwohl dies in einer Vier-Sterne-Anlage zu erwarten gewesen wäre.
Die hygienischen Verhältnisse seien unzureichend gewesen. Für die Beseitigung von Säcken mit gebrauchter Wäsche habe sich niemand zuständig gefühlt. Das ...