Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.03.2002) |
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Ihm stehen Ansprüche auf Reisepreisminderung und auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit zu, weil der Jeep-Ausflug vom 9. Juli 2000 auf der Isla de Margarita in Venezuela, bei welchem der Kläger durch schuldhaftes Verhalten des Fahrers Verletzungen erlitt, nachträglich vor Ort in den mit der Beklagten geschlossenen Pauschalreisevertrag einbezogen worden ist. Weiterhin kann der Kläger Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangen, weil die Beklagte die ihr hinsichtlich der Jeeptour obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hat.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 1.279,50 DM aus § 651 d Abs. 1 BGB zu, weil der Reisepreis für 7 Urlaubstage wegen des sich bei dem Jeep-Ausflug zugetragenen Unfalls um 100 % zu mindern ist.
1.
Die Beklagte war Veranstalterin des Jeep-Ausfluges.
Zwar war der Jeepausflug unstreitig von dem in Deutschland geschlossenen Reisepauschalvertrag, wie er durch die Reisebestätigung (Bl. 13 GA) umrissen ist, ursprünglich nicht umfasst. Darin waren nur der Flug und Transfer sowie der Aufenthalt in dem Hotel D. B. R. enthalten. Nach dem insoweit unangefochten gebliebenen Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nicht fest, dass die Reiseleiterin, die Zeugin H., vor Beginn der Jeep-Tour ausdrücklich klargestellt hat, sie biete diesen Ausflug im Namen der Beklagten an.
Der Jeep-Ausflug ist jedoch nachträglich vor Ort in die Pauschalreise einbezogen worden.
Es ist anerkannt, dass auch ohne ausdrücklichen Vertragsschluss über eine im ursprünglichen Pauschalreisevertrag nicht enthaltene Reiseleistung ein Vertrag mit dem Pauschalreiseveranstalter gemäß §§ 651 a Abs. 2 BGB, 164 Abs. 2 BGB begründet werden kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles von dem Pauschalreiseveranstalter zurechenbar der Eindruck erweckt wird, dass er bestimmte sonstige Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen will. Diese Vertragshaftung konkretisiert die allgemeinen Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 und 164 BGB, da der Reiseveranstalter entsprechend dem Verbot des venire contra factum proprium sich so behandeln lassen muss, wie er sich gegenüber den Reisenden geriert hat. Ergibt sich bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden, dass der Reiseveranstalter diese sonstige Reiseleistung in eigener Verantwortung anbietet, so muss er sich daran festhalten lassen und kann sich nicht auf die Rolle des Vermittlers für Einzelleistungen zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Leistungsträger oder des Vertreters für den einzelnen Leistungsträger zurückziehen.
Ob ein derartiger Anschein begründet ist oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere, wenn wie hier am Zielort zusätzliche Leistungen angeboten werden.
Vorliegend wurde der Klägerin der Jeep-Ausflug durch die von der Beklagten als Reiseleiterin eingesetzte Zeugin H. in einer Begrüßungsveranstaltung angeboten. Die Zeugin H., die den Reisenden bereits vom Flughafen als Reiseleiterin der Beklagten bekannt war, trat hierbei für alle Teilnehmer der Begrüßungsveranstaltung erkennbar in der Funktion einer Reiseleiterin der Beklagten auf. Es handelte sich nach den Bekundungen der Zeugin G., denen die Beklagte nicht entgegen getreten ist, um eine Begrüßungsveranstaltung für diejenigen Reisenden, die ihre Reise bei der Beklagten gebucht hatten; die Zeugin H. war mit einer Uniform bekleidet, die denen von Stewardessen ähnlich war und die sie bereits am Flughafen getragen hatte, als sie sich als Reiseleitung der Firma M. W. (einer Veranstaltermarke der Beklagten) vorgestellt hatte. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten grenzte die Reiseleiterin innerhalb dieser Begrüßungsveranstaltung die Vorstellung der Fremdleistungen nicht von der vorausgegangenen Präsentation der von der Pauschalreise umfassten Reiseleistungen in einer den Reisenden hinreichend erkennbaren Weise voneinander ab.
Die Zeugin H. warb gem. den Bekundungen der Zeugin G. dafür, die Ausflüge bei ihr zu buchen; von den am Strand angebotenen günstigeren Ausflügen riet die Zeugin ab, weil die von ihr angebotenen Ausflüge deutschen Standard bieten würden und bei ihnen hinsichtlich der Sicherheit alles in Ordnung sei. Der Senat sieht keinen Anlass, der Zeugin nicht zu folgen, zumal ihre Bekundungen durch die der Zeugen S. D. , U. D. , C. J. und B. S. gestützt werden. Auch diese Zeugen haben bekundet, dass die Reiseleiterin davon abgeraten habe, Ausflüge anderswo zu buchen, weil es dort u.a. versicherungstechnische Schwierigkeiten geben könne, während die bei ihr gebuchten Ausflüge dem deutschen Standard entsprechen und mit geschulten Personal ausgeführt würden. Diese Erklärungen gab die Zeugin H. zwar nicht im Hotel D. B. R. ab, sondern bei der im Hotel C. C. B. für eine andere Reisegruppe der Beklagten stattgefundenen Begrüßungsv...