Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.06.2004; Aktenzeichen 26 O 62/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juni 2004 verkündete Urteil der 2b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Folgen eines von ihr im Rahmen ihres Urlaubsaufenthalts in Venezuela bei einer Jeepsafari erlittenen Verkehrsunfalls in Anspruch.
Die Klägerin und ihr Ehemann buchten bei der Beklagten unter der Marke Weltreisen für die Zeit vom 1.7.2000 bis zum 15.7.2000 eine Pauschalreise in das Hotel "Costa Caribe Beach" in Porlamar/Venezuela.
Vor Ort besuchte die Klägerin eine Informationsveranstaltung der Beklagten, auf der deren örtliche Reiseleiterin P. auf das umfangreiche Ausflugsprogramm hinwies, das unter anderem eine Jeep-Safari beinhaltete. Dabei bot die Reiseleiterin der Beklagten an, dass die Ausflüge, die deutschen Standards entsprächen, unmittelbar "über uns" gebucht und bei ihr bezahlt werden könnten.
Zur näheren Information lagen unter anderem ein Informationsblatt über das gesamte Ausflugsprogramm und ein spezielles Informationsblatt über die angebotene Jeepsafari (Bl. 19/20 GA) aus. Beide Informationsblätter weisen im Kopf die Logos von sechs Reiseveranstaltern, u.a. Weltreisen, auf. Am unteren Ende beider Informationsblätter stand jeweils quer über das Blatt, hervorgehoben durch Fettdruck und vergrößerte Schrift : "Durchführung und Verantwortung der Ausflüge liegen bei (Veranstalter). Die Reiseleitung tritt hier lediglich als Vermittler auf."
Die Klägerin meldete sich und ihren Ehemann einige Tage später bei der Reiseleiterin der Beklagten für den Jeepausflug an. Bei der am 9.7.2000 durchgeführten Jeep-Safari kam es zu einem von dem Fahrer schuldhaft verursachten Unfall, bei dem die Klägerin schwer verletzt wurde.
Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Beklagte Veranstalterin oder nur Vermittlerin der Jeep-Safari war.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat dazu ausgeführt:
Ansprüche aus § 651 f BGB oder aus positiver Vertragsverletzung bestünden nicht, da es sich bei der Jeep-Safari nicht um eine Reiseleistung der Beklagten gehandelt habe. Der Vertrag über diesen Ausflug sei zwischen der Klägerin und der als dessen Veranstalter zustande gekommen.
Die Beklagte habe nicht den Rechtsschein gesetzt, selbst Veranstalter des Ausflugs zu sein. Die örtliche Reiseleiterin habe in der Informationsveranstaltung nur erklärt, dass der Ausflug "über uns" gebucht werden könne, was bereits darauf hinweise, dass Vertragspartner ein Dritter sei, zudem sei auf den Informationsblättern ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte nur Vermittler der Ausflüge und die deren Veranstalter gewesen sei. Der Hinweis der örtlichen Reiseleitung, die Ausflüge entsprächen deutschen Standards und könnten bei ihr bezahlt werden, lasse nicht zwingend darauf schließen, die Beklagte sei Veranstalter des Ausfluges gewesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.
Sie macht geltend:
Die Klägerin, auf deren Sicht es ankomme, habe nach dem Gesamtverhalten der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass diese Veranstalter der Jeep-Safari gewesen sei. Dieser Eindruck sei durch die Gestaltung der Informationsblätter entstanden, in deren Kopf das Logo von erscheine und in deren Text von "unserer" Jeep-Safari und "wir werden für sie ....." die Rede sei. Verstärkt worden sei dieser Eindruck durch das Verhalten der örtlichen Reiseleitung, die bei der Informationsveranstaltung in der Uniform und mit der Anstecknadel von das Ausflugsprogramm vorgestellt und empfohlen habe, wegen der Einhaltung der deutschen Sicherheitsstandards diese und keine anderen Ausflüge zu buchen. Bei diesem Verhalten trete der auf den Informationsblättern befindliche Hinweis, die Beklagte sei nur Vermittler der Ausflüge, zurück, zumal die örtliche Reiseleitung noch erklärt habe, die Ausflüge könnten bar bei ihr oder zu Hause nach Rechnungslegung durch die Beklagte bezahlt werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.158,95 Euro nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 17. 4.2003 zu zahlen, ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen, das allerdings den Betrag von 55.000 Euro nicht unterschreiten sollte,
festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihr allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Unfallereignisses vom 09.07.2000 anlässlich der Jeepsafari in der Nähe von Porlamar/ Venez...