Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen 11 O 409/06) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Hannover vom 24.6.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 68.066,27 EUR.
Gründe
I. Der Beklagte erbrachte für die Kläger im Zuge der Modernisierung ihres Einfamilienhauses Leistungen als Architekt. Die Kläger begehren die Rückzahlung von Beträgen, die sie auf Abschlagsrechnungen des Beklagten gezahlt haben. Demgegenüber erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer ihm seiner Ansicht nach zustehenden Honorarforderung.
Die Kläger beauftragten den Beklagten im Juni 2005 als Architekt mit sämtlichen Planungsleistungen, der Ausschreibung und Bauleitung sowie der Erstellung der Statik für den Umbau und die Sanierung ihres Einfamilienhauses in K.. Nach Vorlage der Baugenehmigung beauftragten sie den Beklagten Ende März 2006 auch mit der Durchführung von Abbrucharbeiten sowie dem Ausbau eines Erkers. Die Abrechnung sollte auf Stundenlohnbasis erfolgen. Der Inhalt der Vereinbarung zwischen den Parteien ist streitig. Der Beklagte erstellte über seine Werkleistungen mehrere Rechnungen in der Zeit vom 2.5. bis zum 28.8.2006 über insgesamt 56.606,60 EUR. Hierauf zahlten die Kläger unstreitig mindestens 52.154,39 EUR (vgl. auch Anlagen B 6 bis B 10). Die Kläger beglichen außerdem Abschlagsrechnungen des Beklagten vom 20.12.2005 und 4.4.2006 über 5.000 und 4.000 EUR, die sich auf Planungsleistungen bezogen (Anlagen B 3 und B 4). Hinsichtlich des Baumaterials war zudem bei der Firma I. Bauzentrum ein Baukonto eingerichtet, über das in der Regel die Materialkosten direkt mit den Klägern abgerechnet wurden. Diese zahlten an die Firma I. weitere 5.179,45 EUR sowie darüber hinaus an die Firma O. Entsorgung für gestellte Container 1.913,48 EUR. Soweit der Beklagte selbst Material verauslagt hatte, sollte dies mit den Klägern direkt abgerechnet werden. Den Rechnungen waren jeweils handschriftliche Stundennachweise (Anlage B 15, Bl. 74 f. d.A.) beigefügt. In den Rechnungen wurden auch verauslagte Materialien abgerechnet; Nachweise hierfür lagen den Rechnungen aber nicht bei.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte sei aufgrund der von ihnen gezahlten Beträge bereits überzahlt. Dem Beklagten stehe auch keine Honorarforderung mit weitergehenden Ansprüchen aus seinen verschiedenen, im Laufe dieses Prozesses eingereichten Honorarschlussrechnungen zu. Sie meinen deshalb, ihnen stünde ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten i.H.v. 50.100,22 EUR zu.
Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, ihm stehe über die seitens der Kläger gezahlten Beträge hinaus noch ein Anspruch auf weiteres Honorar zu, das er unterschiedlich berechnet hat (vgl. die Darstellung im angefochtenen Urteil, LGU 3) und zuletzt noch mit 22.380 EUR beziffert (S. 10 des Schriftsatzes vom 30.9.2009, Bl. 411. d.A.). Mit diesem Honoraranspruch erklärt er hilfsweise ggü. der Klageforderung die Aufrechnung.
Die Kammer hat die vom Beklagten benannten Zeugen zum Beweis dazu vernommen, ob er die von ihm abgerechneten Lohnstunden erbracht hat (Beschluss vom 21.11.2007, Bl. 197. d.A.). Darüber hinaus hat das LG ein Gutachten des Sachverständigen B. in Auftrag gegeben, um den vom Beklagten behaupteten abgerechneten Aufwand feststellen zu lassen (Beschluss vom 15.4.2008, Bl. 269 f. d.A.). Der Sachverständige ist auch mündlich von der Kammer angehört worden (Protokoll Bl. 336 f. d.A.).
Das LG hat der Klage i.H.v. 45.686,27 EUR stattgegeben. Der Beklagte habe - wie vom Sachverständigen B. dargestellt - lediglich nachweisen können, Werkleistungen in einem Wert von 13.334,59 EUR netto bzw. 15.468,12 EUR brutto erbracht zu haben (LGU 7 unten). Den darüber hinaus seitens der Kläger zu viel gezahlten Betrag könnten diese von dem Beklagten zurückverlangen (LGU 9 oben). Dem Beklagten stehe demgegenüber kein Anspruch auf Architektenhonorar zu; ihm sei es nicht gelungen, sein Honorar prüffähig abzurechnen (LGU 8).
Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Urteils wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 369 f. d.A.).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Mit der Berufungsbegründung trägt der Beklagte erstmals - neu - vor, der ursprüngliche Vertrag im Juni 2005 sei zwar nur mündlich abgeschlossen worden, nach Kündigung dieses Vertrags im Februar 2006 hätten die Parteien jedoch am 28.3.2006 einen neuen, schriftlichen Architektenvertrag geschlossen. Diesen behaupteten Vertrag - bzw. die Verträge, es handelt sich um zwei Dokumente - hat...