Leitsatz (amtlich)
Für einen eventuellen Anspruch auf Rückzahlung eines Brautgeldes ist grundsätzlich nicht der Onkel, sondern der Vater der Braut als richtiger Anspruchsgegner anzusehen.
Normenkette
BGB § 138 Abs. 1, § 812 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 08.03.2007; Aktenzeichen 4 O 261/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 8.3.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die Rückzahlung von 45.000 EUR, die im Frühjahr 2003 unstreitig dem Beklagten oder seinen Familienmitgliedern übergeben worden sind, und zwar im Zusammenhang mit der Beziehung und beabsichtigten Eheschließung zwischen dem Sohn des Klägers Z.E. und der Nichte des Beklagten, J.K.
Die Parteien sind Kurden. Sie und ihre Familien gehören der Glaubensgemeinschaft der Yeziden an. Unter kurdischen Yeziden ist weitgehend die Sitte verbreitet, dass der Vater des Bräutigams an die Familie der Braut ein sog. Brautgeld zahlt.
Zwischen den Familien des Klägers einerseits und des Bruders der Beklagten andererseits herrschten Spannungen, die darauf zurückgingen, dass die Nichte des Beklagten, J. K., damals erst 17 Jahre alt, gemeinsam mit dem damals zweiunddreißigjährigen Sohn des Klägers und ohne Absprache mit den Eltern auf die Insel B. "geflohen" war.
Der Kläger behauptet, von der Familie des Beklagten und seines Bruders (Vater von J.) sei es daraufhin zu Vorwürfen gekommen, der Sohn des Klägers habe J. "weggebracht". Es soll auch Drohungen gegeben haben und die Forderung, einen Betrag von 120.000 EUR zu zahlen. Man habe dann miteinander verhandelt und sich auf einen Betrag von 45.000 EUR geeinigt, welcher in zwei Teilbeträgen von 38.000 EUR und weiteren 7.000 EUR dem Beklagten übergeben worden seien.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zahlung dieses Betrages sei ohne Rechtsgrund erfolgt, sodass eine Rückzahlungspflicht nach § 812 Abs. 1 BGB bestehe. Er, der Kläger, sei zu der Zahlung erpresst worden.
Ein insoweit von der Staatsanwaltschaft Lüneburg eingeleitetes und geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der räuberischen Erpressung und Bedrohung hatte zunächst zu einer entsprechenden Anklage und Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem AG - Schöffengericht - Celle geführt. Dieses Verfahren ist inzwischen beendet. Die dort angeklagten Mitglieder der Familie des Beklagten sind rechtskräftig freigesprochen worden, weil es nicht gelungen ist, den Sachverhalt im Einzelnen aufzuklären.
Der Beklagte hat bestritten, dass das Geld an ihn persönlich geleistet worden und er deshalb passivlegitimiert sei. Es habe sich um Brautgeld gehandelt, welches an den Vater der Braut gezahlt werde. Das Geld sei vom Kläger freiwillig gezahlt worden, nachdem die Höhe, wie unter den Yeziden üblich, vorher unter den Familien ausgehandelt worden sei. Unter den gegebenen Umständen sei das hier bezahlte Brautgeld von 45.000 EUR auch angemessen und nicht unüblich hoch gewesen.
Das LG, auf dessen Urteil zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Beweiswürdigung des LG angreift. Das LG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und im Ergebnis zu Unrecht eine Bedrohung und Erpressung verneint.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des LG Lüneburg vom 8.3.2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 45.000 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil des LG und bestreitet nochmals seine Passivlegitimation. Das Geld sei nicht an ihn persönlich gezahlt worden. Er vertritt im Übrigen die Auffassung, dass die Zahlung von Brautgeld, worum es sich hier gehandelt habe, nicht gegen die guten Sitten verstoße.
Der Senat hatte zunächst die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO erwogen. Insoweit wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.5.2007 Bezug genommen (Bl. 217 ff. d.A.).
Der Senat hat dann jedoch von einer Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO wieder Abstand genommen, um die eventuelle Sittenwidrigkeit einer Brautgeldzahlung, die ebenfalls einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auslösen könnte, zu prüfen. Insoweit wird auf den weiteren Senatsbeschluss vom 15.5.2007 verwiesen (Bl. 221 ff. d.A.).
Der Senat hat ergänzende Feststellungen durch Anhörung der Parteien getroffen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.9.2007 Bezug genommen (Bl. 260 f. d.A.).
II. Die Berufung des Klägers erweist sich letztlich als unbegründet.
1. Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO bleibt der B...