Leitsatz (amtlich)
1. Den Erwerber des Geschäftsanteils trifft entsprechend § 16 Abs. 3 GmbHG die Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage, sofern die Gesellschaft zuvor wirtschaftlich "neu gegründet" worden ist und das anlässlich der ursprünglichen Gründung eingezahlte Stammkapital mittlerweile aufgezehrt ist.
2. Die Verwertung eines GmbH-Mantels steht hinsichtlich der Geltung der Gründungsvorschriften der Errichtung einer GmbH gleich; dies gilt sowohl für die die registergerichtliche Kontrolle betreffenden Normen als auch für die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG, und zwar nicht nur im Fall der Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft (BGH v. 9.12.2002 - II ZB 12/02, MDR 2003, 515 = GmbHR 2003, 227 m. Anm. Peetz = BGHReport 2003, 280 m. Anm. Haase = ZIP 2003, 251), sondern auch für die Verwendung sog. gebrauchter, leerer GmbH-Mäntel (OLG Düsseldorf v. 27.6.2003 - 14 U 21/03, GmbHR 2003, 1062 = ZIP 2003, 1501 [1502], l. Sp.).
3. Für eine wirtschaftliche Neugründung spricht, dass die Gesellschaft bei der Veräußerung der Geschäftsanteile nicht mehr werbend tätig ist. In diesem Zusammenhang ist es von wenigstens indizieller Bedeutung, dass der Gesellschaftszweck im Anschluss an die Anteilsübertragung geändert wird, der Sitz der Gesellschaft verlegt und ein neuer Geschäftsführer bestellt wird. Der Umstand, dass ein Geschäftsanteil lediglich für einen "symbolischen" Betrag (hier: 1 EUR) veräußert wird, spricht ebenfalls dagegen, dass es sich um eine werbende Gesellschaft gehandelt hat.
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 22.10.2004; Aktenzeichen 4 O 76/04) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.10.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist i.E. unbegründet, dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 11.504,07 EUR entsprechend § 16 Abs. 3 GmbHG gegen den Beklagten zu.
1. Es bedarf keiner Klärung, ob der ursprüngliche Gesellschafter D. seiner Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage bei Gründung der Gesellschaft nachgekommen ist. Diese Pflicht ist nämlich im Jahre 1999 neu entstanden, weil im Zuge der Anteilsübertragung seitens des Gesellschafters D. an Frau H.K., Frau C.V. und Herrn W.P. die Gesellschaft wirtschaftlich "neu gegründet" worden ist und damit auch die Vorschriften über die Aufbringung des Stammkapitals anzuwenden sind (a). Das Stammkapital war indessen zu diesem Zeitpunkt aufgezehrt (b), und eine Leistung durch die Gesellschafterinnen K. und V. oder den Gesellschafter P. wird vom Beklagten ebenso wenig behauptet wie eine Zahlung durch ihn selbst.
a) Bei Erwerb der Geschäftsanteile waren die Gesellschafter K., V. und P. zur Erbringung der Stammeinlage verpflichtet, da es sich beim Betrieb der Gesellschaft nach dem 28.1.1999 um die Verwertung eines GmbH-Mantels handelte. Die Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr werbend tätig. Zwar hat der Beklagte geltend gemacht, der Gesellschafter D. habe "die Gesellschaft nach eigenen Angaben bis zum Übergang der Gesellschaftsanteile geführt"; die Gesellschaft habe "bis zum Übergang der Gesellschaftsanteile am Geschäftsleben teilgenommen", und dazu ergänzend vorgetragen, die Gewerbeabmeldung sei erst zum 1.3.1999 erfolgt. Diesem Vortrag mangelt es aber an Substanz angesichts des Umstandes, dass die Stadt N. mit Schreiben vom 26.8.2004 mitgeteilt hat, dass als Tag der Betriebsaufgabe der 30.9.1998 vermerkt ist, was im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Gewerbe-Abmeldung" entspricht, die vom Geschäftsführer D. unterschrieben ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Umstände der Anteilsübertragung gegen das Bestehen eines Betriebes zu Beginn des Jahres 1999 sprechen. Gegenstand der Gesellschaft war nämlich zunächst der Handel mit Waren für Heim- und Hausausstattung sowie Möbel und Teppichen, insb. der Betrieb eines SB-Matratzenfachmarktes, während der Gesellschaftszweck im Anschluss an die Anteilsübertragung vom 28.1.1999 bei einer Gesellschafterversammlung geändert worden ist (nunmehr die Durchführung von Malerei- und Anstreicherarbeiten aller Art sowie die Durchführung damit zusammenhängender Gewerke), was mit einer Änderung der Firma (nunmehr: "K. Ges .... mbH") und insb. auch einer Sitzverlegung von N. nach L. einherging, wobei der bisherige Geschäftsführer D. abberufen und Herr P. zum neuen Geschäftsführer bestellt worden ist. Der Umstand, dass die Gesellschaft für insgesamt 3 EUR verkauft worden ist, spricht ebenfalls dagegen, dass es sich um eine werbende Gesellschaft gehandelt hat.
Die Verwertung eines GmbH-Mantels steht hinsichtlich der Geltung der Gründungsvorschriften der Errichtung einer GmbH gleich. Dies hat der BGH ausdrücklich für die Anwendung der die registergerichtliche Kontrolle betreffenden Vorschriften für d...