Leitsatz (amtlich)
1. Auch nur unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch können einen Mangel darstellen, selbst wenn dadurch die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird.
2. Für eine entsprechende Anwendung des § 635 Abs. 3 BGB im Rahmen des § 4 Nr. 7 VOB/B besteht kein Raum.
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen 23 O 113/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des LG Hannover vom 14.11.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO):
Die Berufung ist unbegründet.
I. Die Parteien streiten um restlichen Werklohn und dabei um die Frage, ob die Klägerin ein Wärmedämmverbundsystem (WDVS) für ein bestimmtes Bauvorhaben vertragsgerecht eingebaut hat. Für die Bauausführung wurde ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass alle in Frage kommenden DIN-Vorschriften sowie die Einbau- und Verlegevorschriften der Herstellerwerke gelten (vgl. Bl. 390 d.A.); die Klägerin hat dies ausdrücklich nochmals mit Schreiben vom 12.11.2004 ggü. der Beklagten schriftlich versichert (Bl. 394 d.A.). Unstreitig baute die Klägerin an den Stürzen der Öffnungen im Außenmauerwerk keine besonderen Brandschutzbarrieren ein, obwohl dies nach den einschlägigen Herstellerhinweisen für den Einbau hätte geschehen müssen. Ebenso wurde für die über den Außenwandöffnungen liegenden Teile der Wärmedämmung kein besonders feuerbeständiger Werkstoff verwendet. Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, sie sei unabhängig von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen nicht verpflichtet gewesen, die besonderen Anforderungen für den Brandschutz einzuhalten, weil das maßgebliche Niedersächsische Bauordnungsrecht keine entsprechenden Vorgaben mache. Diese Auffassung hat sie auch im Berufungsverfahren vertreten (zuletzt noch im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.6.2008, Bl. 513 d.A.: "Was nicht im Bauordnungsrecht verboten ist, ist erlaubt"). Demgegenüber sieht sich die Beklagte nicht verpflichtet, den noch geltend gemachten Restwerklohn von 17.000 EUR netto zu zahlen, weil das von der Klägerin gelieferte und eingebaute Wärmedämmverbundsystem vertragswidrig und damit mangelhaft eingebaut worden sei.
Das LG hat mit Versäumnisurteil vom 24.4.2007 (Bl. 312 d.A.) die Klage abgewiesen und diese Entscheidung mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die 17.000 EUR Werklohn verlangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die erstinstanzlichen Urteile, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20.5.2008 (Bl. 501 f. d.A.) sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Werklohns.
1. Ihre Leistung ist mangelhaft.
a) Anders als sie meint, ist für diese Frage nicht allein entscheidend, ob die erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik und auch den jeweils geltenden Brandschutzvorschriften der Länder entspricht. Diese Auffassung findet im geltenden Werkvertragsrecht keine Stütze. Gemäß § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Unerheblich ist dabei, ob auch eine andere oder geringerwertige Leistung als die vereinbarte (noch) den allgemeinen Regeln der Technik sowie dem Bauordnungsrecht entspricht. Die Klägerin verkennt, dass DIN-Normen keine rechtlich bindenden Vorschriften sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.5.1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16), sondern lediglich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder auch hinter diesen zurückbleiben können (a.a.O., Leitsatz 3). Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik bilden demnach lediglich einen Mindeststandard (BGH, a.a.O., Leitsatz 2). Das heißt aber nicht, ein diesem Mindeststandard entsprechendes Werk sei in jedem Fall mangelfrei. Denn den Werkvertragsparteien ist es unbenommen, für die Ausführung der geschuldeten Leistung auch mehr als den unbedingt erforderlichen Mindeststandard zu vereinbaren (vgl. BGH, a.a.O., insb. juris-Rz. 8; ebenso Erman/Schwenker, BGB, 12. Aufl., § 633 Rz. 13). Dieser höhere Standard ist dann geschuldet, eine davon abweichende und im Vergleich minderwertigere Leistung mangelhaft.
b) Die Klägerin bestreitet nicht, die bei Beachtung der Herstellervorschriften für die Wärmeverdämmung einzubauenden Brandschutzbarrieren nicht eingebaut zu haben. Da der herstellergerechte Einbau einen höheren Brandschutz gewährleistet, ist unabhängig vom jeweiligen Stand der anerkannten Regeln der Technik die Leistung der Klägerin mangelhaft (vgl. entsprechend BGH, a.a.O., Rz. 8). Ob es sich darüber hinaus um eine wesentliche oder nur unwesentliche Abweichung von der vereinbarten Leistung handelt, ist unbeachtlich. Denn im Werkvertragsrecht g...