Leitsatz (amtlich)
1. Gegen eine in Besonderen Vertragsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers vorgesehene Vertragsstrafenvereinbarung bestehen gem. § 9 AGBG keine Bedenken, wenn diese der Höhe nach auf 0,1 % der Abrechnungssumme für jeden Werktag der Verspätung sowie maximal 10 % der Abrechnungssumme begrenzt ist, und zumindest durch eine Verweisung auf § 11 VOB/B klargestellt wird, die Vertragsstrafe verschuldensabhängig ausgestaltet ist.
2. Der Werkunternehmer kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung berufen, wenn er bereits bei Vertragsschluss weiß, dass er die vereinbarte Ausführungsfrist aus technischen Gründen nicht einhalten kann, dies dem Bauherren aber nicht mitteilt.
Normenkette
BGB § 339; VOB/B § 11
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 8 O 5/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.8.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.
1. Vertragspartnerschaft der Beklagten
Dem Kläger stand allerdings zunächst eine Werklohnforderung gegen die Beklagte i.H.v. restlichen 31.000 DM zu.
Der Bauvertrag vom 20.4./27.5.1999 ist zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, nicht dagegen zwischen dem Kläger und dem … als Mitgliedsgemeinde der Beklagten zustandegekommen. Die Beklagte hat bei Auftragserteilung nicht hinreichend deutlich gemacht, lediglich als Vertreterin für den … handeln zu wollen (§ 164 Abs. 2 BGB).
In den Ausschreibungsunterlagen, die als Vergabestelle die Beklagte angeben, ist ausdrücklich geregelt, dass beabsichtigt ist, die Leistungen im Namen und für Rechnung der Samtgemeinde … zu vergeben (Bl. 34 d.A.). Entsprechend richtete sich das Angebot des Klägers vom 30.4.1999 an die Samtgemeinde … (Bl. 42 d.A.). Die Auftragsvergabe vom 27.5.1999 erfolgte ebenfalls durch ein Schreiben der Samtgemeinde … (Bl. 6 d.A.). Soweit in dem Schreiben zusätzlich die Rede davon ist, der Verwaltungsausschuss des … habe beschlossen, dem Kläger den Auftrag zu erteilen, musste der Kläger dies nach der vorangegangenen Korrespondenz nicht i.S.e. Auftragserteilung im Namen des … verstehen. Es konnte sich hier ebenso um eine rein interne Mitwirkungshandlung handeln.
Zu Recht hat das LG auch darauf abgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei Angebotsabgabe die in der Lokalzeitung „…” vom 16.4.1999 veröffentlichte öffentliche Ausschreibung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, in der als Auftraggeber der … genannt wird (Bl. 41 d.A.; LGU 5). Jedenfalls ergab sich aus der nachfolgenden Korrespondenz der Parteien für den Kläger, dass die Auftragsvergabe durch die Beklagte erfolgen sollte. Infolgedessen spielt es auch keine Rolle, welche Regelungen die Niedersächsische Gemeindeordnung für die interne Aufgabenverteilung zwischen Samtgemeinde und Mitgliedsgemeinde enthält.
Hinzu kommt, dass die Beklagte auch im Laufe der Vertragsabwicklung keinen Zweifel daran gelassen hat, selbst Auftraggeberin zu sein. So ist im Abnahmeprotokoll vom 16.12.1999 als Auftraggeber die Samtgemeinde … aufgeführt (Bl. 7 d.A.). Von dieser sind auch die vier Abschlagsrechnungen bezahlt worden (Bl. 11, 55 d.A.).
2. Vertragsstrafe
Der Beklagten steht indessen gem. § 339 S. 1, § 341 Abs. 1 BGB i.V.m. Nr. 3.2 und Nr. 4 der Besonderen Vertragsbedingungen ein Vertragsstrafenanspruch i.H.v. 31.000 DM zu, mit dem sie wirksam gegen die Restwerklohnforderung des Klägers aufgerechnet hat.
a) Wirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung
Die Vereinbarung der Vertragsstrafe ist wirksam.
aa) Verstoß gegen § 9 AGBG a.F.
Die Vertragsstrafe verstößt nicht gegen § 9 AGBG a.F.
(1) Verschuldensabhängigkeit
Gem. § 339 S. 1 BGB ist die Vertragsstrafe für die nicht oder nicht gehörige Erfüllung verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug kommt. Entsprechend bestimmt § 11 Nr. 2 VOB/B, dass die Vertragsstrafe fällig wird, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät. Da Verzug Verschulden voraussetzt, kann eine Vertragsstrafenklausel grundsätzlich nicht wirksam in AGB vereinbart werden, wenn sie verschuldensunabhängig ausgestaltet ist (BGH BauR 1997, 123 [124]; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Teil Rz. 21).
Hier knüpft die Vertragsstrafe zwar in Nr. 4 der Besonderen Vertragsbedingungen nur an die Verspätung durch Überschreitung der Ausführungsfrist an. Hieraus könnte folgen, dass die Klausel nach ihrem Wortlaut auch die Fälle erfasst, in denen die Fristüberschreitung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Allerdings haben die Parteien neben den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, in denen die Bestimmung über die Vertragsstrafe enthalten ist, auch die VOB/B vereinbart (vgl. Nr. 2 des Angebots des Klägers vom 30.4.1999, Bl. 42 R d.A.). § 11 Nr. 2 VOB/B knüpft mit seiner Bezugnahme auf das Erfordernis des Verzuges indessen wiederum an ein Verschulden des Auftragnehmers an.
Soweit gleichwohl trotz zusätzlicher Ve...