Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Genossenschaftseinlagen
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Oktober 1995 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: 22.357,58 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte in dem angefochtenen Urteil zu Recht gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 HausTWG zur (anteiligen, um gezogene Nutzungsvorteile berichtigten) Rückzahlung des Betrages verurteilt, den der Kläger an die Beklagte für den Beitritt zur Beklagten und den damit verbundenen Erwerb eines Feriendauerwohnrechts gemäß „Zeichnungsschein” vom 17.12.1988 gezahlt hat. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten mit ihrer Berufungsbegründung – allein – erhobenen Einwände, nämlich daß hier § 5 Abs. 1 HausTWG unanwendbar sei, daß aber jedenfalls der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG ein etwaiges Widerrufsrecht verloren habe, greifen nicht durch. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO) und bemerkt lediglich ergänzend:
1. Mit dem Landgericht und der von diesem zutreffend zitierten einschlägigen Literatur und Rechtsprechung ist der Senat bei der für § 5 Abs. 1 HausTWG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl., Anm. 2 zu § 5 HausTWG; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., Anm. 4 und 5 zu § 5 HausTWG; MüKo-Ulmer, BGB, 3. Aufl., Anm. 5 zu § 5 HausTWG) der Auffassung, daß die vom Kläger in dem Zeichnungsschein vom 17.12.1988 abgegebene Willenserklärung primär darauf gerichtet war, ein Feriendauerwohnrecht gegen Entgelt zu erwerben; der gleichzeitig erklärte Beitritt zur Beklagten diente lediglich der – zweitrangigen – juristischen Konstruktion. Dies wird nicht zuletzt dadurch verdeutlicht, daß der vom. Kläger aufgrund des Zeichnungsscheins insgesamt zu zahlende Betrag von 23.800 DM für den eigentlichen Erwerb zweier Genossenschaftsanteile lediglich 2.000 DM auswies, mehr als das Zehnfache dieses Betrages also auf das (schuldrechtliche) Ferienwohnrecht entfiel.
2. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht entschieden, daß der Kläger sein Widerrufsrecht nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG verloren hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vertrag, den die Parteien aufgrund des vom Kläger am 17.12.1988 ausgefüllten Zeichnungsscheins geschlossen haben, noch nicht vollständig erfüllt. Denn die Beklagte schuldet es jährlich wiederholend, dem Kläger in dem vereinbarten Zeitraum die im einzelnen festgelegte Ferienwohnung tatsächlich zur Nutzung zu überlassen. Der mit dem Kläger geschlossene; Vertrag beinhaltet letztlich nichts anderes als die mietvertragstypische, rein schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten zu einer Gebrauchsüberlassung der im Zeichnungsschein, näher festgelegten Ferienwohnung. Die Auffassung der Beklagten, daß sie dem Kläger die von ihm gewählte Ferienwohnung für den vertraglich näher festgelegten Zeitraum „bereits mit der Mitgliedschaft überlassen (habe), alles andere war und ist nunmehr Sache des Klägers”, verfängt insbesondere deshalb nicht, weil der Kläger eine dinglich gesicherte Rechtsposition bekanntlich nicht erlangt hat, er vielmehr nur rein schuldrechtlich verlangen kann, und zwar allein von der Beklagten, daß er jährlich neu „seine” Ferienwohnung in der vereinbarten Zeit und Form nutzen kann. Ohne eine dauerhafte Mitwirkung der Beklagten wäre es dem Kläger mangels einer eigenen rechtlich ausreichend ausgeprägten Rechtsposition gar nicht möglich, sein Wohnrecht während der vorgegebenen Vertragsdauer von 99 Jahren (!) störungsfrei bzw, vertragsgerecht zu nutzen. Denn niemand anderes als die Beklagte ist beispielsweise dazu in der Lage, Schäden und/oder Abnutzungen, mit denen während der langen Vertragslaufzeit bei der Ferienwohnung des Klägers aller Lebenserfahrung nach zwingend zu rechnen ist, zu beseitigen und dadurch den Anspruch des Klägers auf Überlassung einer einwandfreien Ferienwohnung zu erfüllen. Diesem Anspruch des Klägers hat die Beklagte jährlich neu zu genügen, und zwar als Teil der ihr obliegenden Hauptleistungspflicht, so daß sie die ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem mit dem Kläger geschlossenen Vertrag keinesfalls schon vollständig erfüllt hat (ebenso allgemein für sog. Time-Sharing-Verträge: Hildenbrand, NJW 92, 1992, 1996).
Muß es danach mit der landgerichtlichen Entscheidung sein Bewenden haben, so hat die Beklagte die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die zugleich auszuurteilende Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1369397 |
ZIP 1996, 1874 |