Leitsatz (amtlich)
Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern kann die Aufrechnung mit -konnexen' Gegenforderungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Der mögliche Wertungswiderspruch zwischen § 309 Nr. 2 BGB und § 309 Nr. 3 BGB ist insoweit nicht vorhanden, da zwischen Unternehmern auch das Zurückbehaltungsrecht auf die unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen begrenzt werden darf.
Eine ausdrückliche Erwähnung der entscheidungsreifen Gegenforderungen ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erforderlich, da diese von den unstreitigen und rechtskräftig festgestellten Forderungen mit umfasst sind.
Normenkette
BGB §§ 307, 309 Nrn. 2-3, § 387
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 27.05.2010; Aktenzeichen 8 O 289/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.5.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des LG Stade wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.416,32 festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Kaufpreiszahlungsanspruch i.H.v. 6.416,82 EUR. Der Anspruch ist der Höhe nach unstreitig. Die Beklagte ist weder vom Vertrag zurückgetreten, noch hat sie sich auf eine Minderung des Kaufpreises berufen. Sie verteidigt sich in Höhe eines Teilbetrages von 4.594,59 EUR mit einer Aufrechnung, die sie auf einen Schadensersatzanspruch wegen der von ihr aufgewendeten Ausbau, Einbau und Materialkosten der Natursteinplatten stützt. Die erklärte Aufrechnung hat weder vollständig noch teilweise gem. § 389 BGB zum Erlöschen der Forderung geführt. Die erklärte Aufrechnung ist unwirksam. Ihr steht das vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot entgegen. Das Aufrechnungsverbot befindet sich unter Ziff. 7.2 der Allgemeinen Verkaufs, Lieferungs und Zahlungsbedingungen (Stand: 1.10.2006) der Klägerin. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wirksam in den der Lieferung zugrunde liegenden Vertrag einbezogen. Das Aufrechnungsverbot ist wirksam, da es der Inhaltskontrolle des § 307 BGB stand hält. Die Aufrechnung ist auch nicht ausnahmsweise deswegen zulässig, weil der Anspruch, mit dem die Aufrechnung erklärt wurde, entscheidungsreif wäre.
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Einbeziehung ist durch Übersendung der Auftragsbestätigung vom 4.11.2008 mit dem auf S. 2 ausdrücklichen Hinweis auf die für den Auftrag geltenden Verkaufs und Lieferbedingungen, die der Beklagten bekannt gewesen sein sollen, in den Vertrag einbezogen worden. Im Verhältnis zwischen zwei Unternehmern genügt für die Einbeziehung auch die Übersendung einer Auftragsbestätigung unter Bezugnahme auf die zugrunde liegenden AGBs, wenn im kaufmännischen Verkehr diese Auftragsbestätigung widerspruchslos entgegengenommen wird (vgl. BGH NJW 1995, 1671, zitiert nach juris TZ. 16. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 305 Rz. 53 m.w.N.). Der Hinweis in der Auftragsbestätigung ist auch ausreichend deutlich. Durch die über und unter dem Satz angebrachten Sternchen wird die beabsichtigte Einbeziehung noch besonders hervorgehoben. Die Beklagte hat die Auftragsbestätigung widerspruchslos entgegengenommen. Es bedarf auch keiner Aufklärung, ob der Beklagten die Verkaufs und Lieferbedingungen bereits bekannt waren oder ob diese auf der Rückseite der Auftragsbestätigung vorhanden waren, da bei Verträgen mit Unternehmern die Möglichkeit der Kenntnisnahme grundsätzlich genügt. Es ist für eine wirksame Einbeziehung nicht erforderlich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit übersandt werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rz. 54). Es genügt insoweit, dass diese auf Anfrage übersandt worden wären. Die Beklagte sah jedoch von einer entsprechenden Anfrage ab, so dass sie sich auf die Unkenntnis des Inhalts nicht mit Erfolg berufen kann.
2. Das unter Ziff. 7.2 vereinbarten Aufrechnungsverbots der Allgemeinen Verkaufs, Lieferungs und Zahlungsbedingungen (Stand: 1.10.2006) stellt ggü. der Beklagten keine treuwidrige unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB dar. Die §§ 308 und 309 finden gem. § 310 Abs. 1 Satz 1 auf die gegenüber einem Unternehmer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine unmittelbare Anwendung, sondern können allenfalls bei der Würdigung der unangemessenen Benachteiligung berücksichtigt werden. Soweit § 309 Ziff. 2 und 3 BGB Regelungen über die Zulässigkeit eines Ausschlusses eines Zurückbehaltungsrechtes und eines Aufrechnungsverbotes beinhaltet, führt dieses jedoch nicht dazu, dass ein Aufrechnungsverbot zwischen Unternehmern immer bereits dann unzulässig wäre, wenn mit einer konnexen Forderung aufgerechnet werden soll. Da der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 2 im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern bereits nicht zwingend ist und die §§ 273, 320 BGB formulargemäß a...