Leitsatz (amtlich)

1. Ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das lediglich die Aufrechnung mit unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässt, die Aufrechnung mit sonstigen Gegenforderungen indes auch dann verbietet, wenn diese mit der aufgerechneten Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders einer solchen Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.

2. Dies gilt auch für eine Klausel, die gegenüber einem Unternehmer verwendet wird.

3. Dies gilt nicht nur im Bereich des Werkvertragsrechts, sondern auch für Werklieferungs- oder Kaufverträge (im Anschluss an BGH, Urt. v. 7.4.2011 - VII ZR 209/07, NJW 2011, 1729).

 

Normenkette

BGB §§ 307, 309 Nr. 3, § 310 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 20.09.2013; Aktenzeichen 5 HK O 2105/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 20.9.2013 - 5 HK O 2105/13, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das LG zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 56.488,86 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung gelieferten Betons geltend, mit ihrer Hilfswiderklage verfolgt die Beklagte zu 1 und Widerklägerin Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin wegen der angeblichen Mangelhaftigkeit eines Teils des gelieferten Betons.

Die Beklagte zu 2 ist die Komplementärin der Beklagten zu 1.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin unterbreitete der Beklagten zu 1 unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen am 12.6.2012 ein Angebot über die Lieferung von Transportbeton (Anl B 3).

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anl K 18) enthalten in VII. Ziff. 5 Satz 1 ein Aufrechnungsverbot. Dort heißt es: "Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist."

In VII. Ziff. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es: "Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist."

Am 21.6.2012 wurde ein abgeänderter Betonliefervertrag zwischen den Parteien geschlossen und durch die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen am 25.6.2012 bestätigt (Anl K 5).

Am 25.6.2012 kam es bei dem Einbau des durch die Klägerin gelieferten Betons zu Schwierigkeiten. Nach dem Einbringen des Betons in das Schüttrohr wurde bei dem Ziehen des Bohrrohrs (= Stützrohr) der Bewehrungskorb mit herausgezogen. Die Ursache hierfür ist zwischen den Parteien streitig.

Der in der Folgezeit gelieferte und am 3.7.2012 mit 19.235,76 EUR, am 25.9.2012 mit 23.077,67 EUR und am 2.10.2012 mit 27.631,80 EUR in Rechnung gestellte Beton (vgl. Anl K 7 - K 9) wurde durch die Beklagte zu 1 nur teilweise bezahlt.

Auf die erste Rechnung leistete die Beklagte zu 1 unstreitig 11.204,89 EUR. Auf die weiteren Rechnungen leistete die Beklagte zu 1 keine Zahlungen mehr.

Aus Kulanz verzichtete die Klägerin auf die Bezahlung einzelner Rechnungsposten der Rechnung vom 3.7.2012 i.H.v. insgesamt 2.251,58 EUR (vgl. Bl. 8 d.A.).

Die Klägerin hat sich auf das Aufrechnungsverbot in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen und bestreitet die behaupteten Mängel des Betons.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 56.488,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.779,39 EUR seit 23.7.2012, aus 23.077,67 EUR seit 15.10.2012 und aus 27.631,80 EUR seit 22.10.2012 zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, der gelieferte Beton habe nicht die vertraglich vorgegebenen Eigenschaften aufgewiesen.

Die erste Rechnung vom 3.7.2012 sei nur i.H.v. 11.206,23 EUR berechtigt, da nicht nur die untauglichen (und durch die Klägerin nicht berechneten) Betonlieferungen vom 29.6.2012, sondern auch die anfänglich mangelhaften Betonlieferungen vom 25.6.2012 abzuziehen seien. Die Rechnung sei daher zusätzlich um weitere 4.855,50 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer zu kürzen. Die Beklagten meinen, zu einem Abzug i.H.v. jedenfalls 8.029,63 EUR berechtigt zu sein (vgl. Bl. 30 d.A.).

Darüber hinaus stünde der Beklagten zu 1 ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu.

Es sei das Entfernen des untauglichen Betons und ein erneutes Einbringen erforderlich gewesen. Hierdurch seien Kosten i.H.v. insgesamt 49.598,35 EUR entstanden (vgl. Klageerwiderung vom 27.5.2013, S. 6 ff., Bl. 23 ff. d.A.).

Die Beklagte zu 1 hat mit dieser Forderung die Aufrechnung erklärt.

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