Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 31 O 15/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.04.2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 31 O 15/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.359,64 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Zahlung offenen Werklohns für die Planung und Errichtung einer Trafostation auf einem von der Beklagten bereit zu stellenden Grundstück. Die Beklagte rechnet mit Schadensersatzansprüchen wegen verzögerter Leistungserbringung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 05.12.2019 auf und erhebt wegen der überschießenden Forderungen Widerklage. Dabei besteht insbesondere Streit über die Wirksamkeit und Auslegung der Ankreuzoption in Ziffer 5 des Vertrages vom 27.07.2018.

Wegen des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 40.247,12 EUR nebst Zinsen zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen vertraglichen Anspruch auf Restvergütung in Höhe der Klageforderung. Aufrechenbare Gegenansprüche bestünden nicht. So sei gemäß Ziffer 3.3 des Vertrages ein wirksames Aufrechnungsverbot geregelt, das den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB gerecht werde. Zudem bestehe kein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus §§ 280, 286 BGB. Denn die Klägerin sei mit der betriebsbereiten Übergabe der Trafostation nicht in Verzug geraten. Eine Mahnung nach Fälligkeit liege nicht vor. Ebenso wenig bestehe eine kalendermäßige Bestimmung der geschuldeten Leistung. Mit Blick auf Ziffer 5 Satz 1 des Vertrages sei die Baugenehmigung erst Ende September/Anfang Oktober 2019 erteilt und folglich das Leistungsziel innerhalb der vereinbarten Fristen von 18 Wochen erreicht worden. Selbst wenn die Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen seien, seien diese im Geschäftsverkehr mit Unternehmen wirksam. Denn sie stellten keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar. Auch im Falle deren Unwirksamkeit würde sich der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen richten und dann etwaige Fristen erst mit Erteilung der Baugenehmigung zu laufen beginnen. Wegen der weitergehenden rechtlichen Ausführungen wird auf die Urteilsgründe verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 06.04.2021 zugestellte Urteil mit am 05.05.2021 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 07.07.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung führt sie aus, das Aufrechnungsverbot in Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei unwirksam. Denn es verstoße gegen §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 309 Nr. 3 BGB. Es handele sich hier um eine synallagmatische Gegenforderung, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Aufrechnungsverbote für unwirksam erklärt worden seien; dies auch in Unternehmerverkehr. Schadensersatzansprüche seien ebenfalls begründet, da die Klägerin mit der betriebsbereiten Übergabe der Trafostation mit Ablauf des vereinbarten Fertigstellungstermins am 26.11.2018 in Verzug gewesen sei. Maßgebend sei die Individualvereinbarung einer Fertigstellungsfrist von 18 Wochen gemäß Ziffer 5 Satz 1 des Vertrages. Die weitergehenden Regelungen Ziffer 5 Sätze 2 und 3 seien AGB-rechtlich unwirksam, berührten die Wirksamkeit der Regelung in Satz 1 jedoch nicht. Da nach Sätzen 2 und 3 der Beginn des Fristenlaufes von einem Ereignis im Bereich des Verwenders abhänge, sei eine Berechenbarkeit der Frist für den Vertragspartner nicht möglich. Eine solche Regelung sei nach AGB-Recht ausgeschlossen. Insbesondere das Einholen der Baugenehmigung habe ausschließlich in der Hand der Klägerin gelegen. Für die Frage der Wirksamkeit sei es deshalb ohne Belang, dass auch sie, die Beklagte, Handlungen hätte vornehmen müssen. Im Übrigen habe die Klägerin die Einholung der Baugenehmigung nicht verzögern dürfen. Wäre sie ihrer Verpflichtung frühzeitig nachgekommen, hätte auch die Beklagte rechtzeitig tätig werden und die Fertigstellungsfrist eingehalten werden können.

Soweit für den Fall der Wirksamkeit des Aufrechnungsverbotes nicht mit der Klageforderung aufgerechnet werden könne, werde der gesamte Schaden im Rahmen der zulässigen Erweiterung d...

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