Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen 2 O 56/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 19. August 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger und Frau E. G., D. 2, XXXX6 P., als Miterben nach dem Tod des verstorbenen Herrn P. G. G. einen Betrag in Höhe von 288,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. April 2007 zu zahlen.
Die Beklagten werden zudem verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger und Frau E. G., D. 2, XXXX6 P., als Miterben nach dem Tod des verstorbenen Herrn P. G. G. ein weiteres über einen bereits gezahlten Betrag hinausgehendes Schmerzensgeld von 6.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 68 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 32 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 79 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 21 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 27. Juli 2005 auf der I.-Straße/B XXX bei P. ereignet hat.
Der Kläger ist mit seiner Mutter E. G. gesetzlicher Erbe des bei dem Verkehrsunfall verletzten und später verstorbenen P. G. G. Der verstorbene Vater des Klägers befuhr am Unfalltag mit seinem Fahrrad den aus seiner Fahrtrichtung linksseitig der B XXX befindlichen Radweg aus Richtung I. kommend in Richtung P. Die Beklagte zu 1 beabsichtigte mit ihrem Pkw, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, von der B XX aus rechts auf die B XXX abzubiegen. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 und des Fahrrades des Vaters des Klägers, der bei dem Unfall erheblich verletzt wurde und an den Unfallfolgen am 2. März 2006 verstarb.
In der Berufungsinstanz ist der Sachschaden mit 12.227,11 EUR unstreitig. Die Parteien streiten um die Haftungsquote sowie die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach einer Quote von 3/4 zu 1/4 zu Lasten der Beklagten unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen Schadensersatz zuerkannt. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hielt es unter Berücksichtigung bereits gezahlter 24.000 EUR die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 17.250 EUR, insgesamt von 41.250 EUR für angemessen. Wegen der Begründung des Ausspruches im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung und der Kläger mit der Anschlussberufung.
Die Beklagten rügen, dass der Mitverschuldensanteil des Geschädigten unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen mit 1/3 zu bewerten sei. Zudem sei das zuerkannte Schmerzensgeld zu hoch bemessen. Bei der Bewertung des Mitverschuldens müsse berücksichtigt werden, dass der Geschädigte sich mit seinem Fahrrad gegen die Fahrtrichtung auf der falschen Straßenseite bewegt habe. Er hätte deshalb erhöhte Vorsicht walten lassen müssen, da die anderen Verkehrsteilnehmer mit einem solchen Verhalten nicht hätten rechnen müssen. Da die Einfahrt in die bevorrechtigte Bundesstraße so ausgestaltet gewesen sei, dass sich der einbiegende Verkehrsteilnehmer in den fließenden Verkehr auf der Bundesstraße habe einfädeln sollen und können, hätte der Geschädigte berücksichtigen müssen, dass ein Autofahrer, der sich in den Verkehr einfädele, zwangsnotwendig sein Hauptaugenmerk nach links richte, den Kopf nach links wende und dadurch nicht ständig voraus und vor allen Dingen auf die rechte Seite, von welcher der Geschädigte gekommen sei, achten könne. Bei der Bewertung des Mitverschuldens sei auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte keinen Fahrradhelm getragen habe. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, was in vergleichbaren Fällen an Schmerzensgeld gezahlt werde. Von erheblicher Bedeutung sei vorliegend die Dauer des Leidens. Ein bewusstes Erleben seines Zustandes sei dem verstorbenen Geschädigten erspart geblieben. Daher sei allenfalls ein Schmerzensgeld, wie es bereits vorprozessual gezahlt worden sei, angemessen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom ...