Verfahrensgang
LG Hildesheim (Entscheidung vom 07.08.2008; Aktenzeichen 4 O 92/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. August 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer/Einzelrichterin des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.
Der Klägerin fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung nach einem Verkehrsunfall vom 10. Mai 2006 in der S.-B.-Allee in H.. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 140 ff.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 16. April 2007 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 10. Mai 2006 keine Ansprüche mehr zu. Die Ansprüche der Klägerin sind durch die Zahlungen der Beklagten zu 2 abgegolten.
1.
Die Zahlungen der Beklagten zu 2 sind dabei mit 1.588,97 EUR anzusetzen. Die Beklagten haben in ihrer Klagerwiderung vom 23. April 2007 (Bl. 33, 36) unter Bezug auf ein vorprozessuales Schreiben vom 5. Dezember 2006 (Bl. 38 f.) zwar einen Anspruch der Klägerin lediglich in Höhe von 785 EUR anerkannt und sich die Rückforderung in Höhe von 800 EUR vorbehalten. Da jedoch das Landgericht von einer endgültigen Zahlung an die Klägerin ausgegangen ist, die Beklagten dagegen in zweiter Instanz keine Einwendungen erhoben und insbesondere eine Rückforderung nicht mehr geltend gemacht haben, ist von einer Gesamtzahlung in Höhe von 1.588,97 EUR auszugehen, die auch bei der Klägerin verbleiben soll. Insofern bedarf es nicht mehr eines Titels in entsprechender Höhe, der der Klägerin Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieses Betrages gäbe.
2.
Die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin sind durch die erfolgte Zahlung in Höhe von 1.588,97 EUR abgegolten.
Im Ergebnis verbleibt - auch nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung - kein Anspruch der Klägerin, der diesen Betrag überstiege.
a)
Das Landgericht hat - sachverständig beraten - als Verletzungen, die die Klägerin erlitten hat, eine HWS-Distorsion und einen Muskelfaserriss festgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin kommt keine Beweiserleichterung dahin zugute, dass etwas der Unfall als Ursache hinsichtlich später festgestellter weiterer Beeinträchtigungen vermutet wird, § 287 ZPO. Der Maßstab des § 286 ZPO - also die Bildung der vollen Überzeugung des Gerichts - gilt für die so genannte haftungsbegründende Kausalität, also den Beweis der Herbeiführung des ersten Verletzungserfolges. Das ist in den Fällen der Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung die körperliche oder gesundheitliche Schädigung in ihrer konkreten Ausprägung mit allen ihren Auswirkungen auf das Befinden insgesamt (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. A., Kap. 37 Rdnr. 35, Zölller/Greger, ZPO, 27. A., § 287 Rdnr. 2 jeweils m.w.N.). Das Landgericht hat der Entscheidung nicht das - in Teilen unrichtige - Gutachten des Dr. O. zugrundegelegt, sondern das des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. B.. Eine fehlerhafte Begutachtung, die zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme führen müsste, liegt nicht vor. Hinsichtlich der Dauer der Beschwerden und ihres Ausmaßes hat der Senat auch den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Umstände entnehmen können, die zu einem Leiden geführt hätten, das ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigte, § 253 BGB.
b)
Ein Anspruch auf Ersatz weiteren Haushaltsführungsschadens steht der Klägerin ebenfalls nicht zu.
Ein solcher kommt nicht in Betracht, soweit sie im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Leistungen für ihren Lebenspartner erbringt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist insofern der Ehe nicht gleichgestellt (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2006, 93). Darüber hinaus hat die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, nicht täglich drei Stunden für die Haushaltsführung aufgewendet zu haben. Einen höheren Anspruch als das Landgericht zugrunde gelegt hat, hat die Klägerin nicht dargetan.
Insgesamt sind die Ansprüche, die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 10. Mai 2006 entstanden sind, durch die Zahlung der Beklagten zu 2 in Höhe von 1.588,97 EUR abgegolten.
3.
Das Landgericht hat auch den Feststellungsantrag der Klägerin zu Recht abgewiesen. Es ist fehlerfrei nach den Feststellungen des in erster Instanz beauftragten Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin die Gefahr von Folgebeschwerden nicht bewiesen ha...