Leitsatz (amtlich)
Auch dann, wenn der Gläubiger bereits über einen (nicht der Rechtskraft fähigen) Vollstreckungstitel verfügt (hier: notarielles Schuldanerkenntnis), kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Leistungsklage bestehen. Dies ist anzunehmen, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist.
Normenkette
ZPO § 253
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 29.12.2005; Aktenzeichen 8 O 90/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.12.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Hildesheim wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil des LG Hildesheim vom 25.8.2005 nach teilweiser Erledigung in der Hauptsache wie folgt aufrechterhalten bleibt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 60.844,87 EUR zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.077,09 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagten haben bei der Klägerin im Jahr 1997 mehrere Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises für eine von ihnen erworbene, in W. gelegene Eigentumswohnung aufgenommen. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin war durch eine am 29.10.1997 bestellte Grundschuld über 220.000 DM gesichert, in der die Beklagten die persönliche Haftung für die Forderung anerkannt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben. Wegen bestehender Zahlungsrückstände hat die Klägerin die Darlehen und auch die weitere Geschäftsbeziehung zur Beklagten zu 1) nach vorausgegangener Androhung mit Schreiben vom 11.4.2000 gekündigt. Sie hat die Beklagten aus der offenen Darlehensforderung i.H.v. 94.308,38 EUR, die Beklagte zu 1) darüber hinaus aus einem Girokonto mit einem Sollstand von 1.077,09 EUR auf Zahlung in Anspruch genommen. Nachdem das LG durch Versäumnisurteil vom 25.8.2005 diese Ansprüche der Klägerin durch Versäumnisurteil zuerkannt hatte, hat die Klägerin nach Einspruch der Beklagten beantragt,
das Versäumnisurteil des LG vom 25.8.2005 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagten haben beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Sie haben die Wirksamkeit der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung des Darlehens und der Geschäftsbeziehung bestritten und gemeint, für eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung bestehe kein Rechtschutzbedürfnis, da die Forderung durch die in der Grundschuld enthaltene Erklärung, in der sich die Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben, bereits tituliert sei.
Das LG hat durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter entschieden und der Klage durch Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils stattgegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Entscheidung durch den Einzelrichter rügen und in der Sache weiterhin meinen, für die Klage fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin bereits über einen Vollstreckungstitel verfüge. Hinsichtlich der Hauptforderung vertreten sie die Auffassung, diese sei nicht fällig, da die Klägerin einen Vorschlag der Beklagten zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht ausdrücklich abgelehnt habe; ihr Schweigen sei als Zustimmung zu werten. Unabhängig hiervon sei die Hauptforderung mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt. Schließlich bestehe die Hauptforderung auch nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe, da die Klägerin aus der Zwangsverwaltung des Grundstücks weitere Erträge erzielt habe.
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass dieser nach Versteigerung des Grundstücks am 12.1.2006 ein Betrag i.H.v. 33.463,51 EUR zugeflossen ist. In Höhe dieses Betrages haben beide Prozessbevollmächtigten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt sowie widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Im Übrigen beantragen die Beklagten, unter Aufhebung des Versäumnisurteils des LG Hildesheim vom 25.8.2005 sowie Aufhebung des Urteils des LG Hildesheim vom 29.12.2005 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt jedoch, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der diesen gewährten Darlehen i.H.v. 60.844,87 EUR zu; hierneben schuldet die Bekl...