Leitsatz (amtlich)
1. Der Entschädigungsanspruch eines Mandanten gegen seinen Verteidiger, der in seinem Namen eine von diesem nicht autorisierte Erklärung in einem Strafprozess abgegeben hat, richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen (§ 823 Abs. 2 BGB, Art 1 u. 2 GG, Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht), wobei eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen ist.
2. Ein Anspruch gegenüber der Presse auf Richtigstellung gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB setzt zur Vollstreckung voraus, dass die Presse selbst etwas richtig stellen muss. Es besteht aber ein Anspruch auf Feststellung, dass die Erklärung (LS 1) nicht vom Kläger autorisiert war.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1-2; BGB analog § 1004
Verfahrensgang
LG H. (Urteil vom 27.10.2008) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.10.2008 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG H. unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger den Beklagten zu der in der Hauptverhandlung vor der 9. kleinen Strafkammer des LG H. vom 25.11.2004 abgegebenen Erklärung vom 23.11.2004 (Anlage B 11) nicht autorisiert hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen. Die Kosten der Berufung haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten jedoch nur jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten - seinen früheren Strafverteidiger - auf Zahlung einer Geldentschädigung bzw. öffentliche Richtigstellung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch.
Im Februar 2000 beauftragte der Kläger den Beklagten mit seiner Verteidigung in drei Ermittlungsverfahren, die Vorfälle vom 26.8.1999 in S. (Vorwurf der Körperverletzung und Beleidigung zum Nachteil der Journalistin S. B. - Az.: StA H.), vom 14.1.2000 - um diesen Vorfall dreht sich die im vorliegenden Verfahren gegen den Beklagten geltend gemachte Pflichtverletzung - in L./K. (Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung zum Nachteil des J. B. - Az.: StA H.) sowie vom 18. und 19.6.2000 in H. (beides Beleidigungen zum Nachteil der Journalisten A.-K. B. und Dr. M. von der B. Zeitung - Az.: StA H.) zum Gegenstand hatten. Nachdem das AG S. (Az.:...) in all diesen Verfahren Strafbefehle erlassen hatte, legte der Beklagte als Verteidiger des Klägers frist- und formgerecht Einsprüche gem. § 410 ZPO ein und vertrat den Kläger in der Hauptverhandlung vor dem AG S. am 6.12.2001, in der alle drei Strafbefehlsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Am 6.12.2001 verurteilte das AG S. den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zum Nachteil der Journalistin B., wegen Körperverletzung zum Nachteil des J. B. und wegen Beleidigung in vier Fällen zum Nachteil der A.-K. B., in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung zum Nachteil des Dr. M., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Anlage B 2, Bl. 107 ff. GA I). Was den Vorfall in K. anbelangt, sah das AG S. lediglich eine einfache Körperverletzung in Form zweier Ohrfeigen, die der Kläger dem Geschädigten B. gegeben und die er im Rahmen einer eidesstattlichen Erklärung vom 2.2.2000 im Verfahren ... vor dem LG F. eingeräumt hatte, als erwiesen an. Gegen dieses Urteil legten die Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger B. Berufung und der Beklagte Revision ein. Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft war es, eine Verurteilung des Klägers wegen des Vorfalls zum Nachteil B. wegen gefährlicher Körperverletzung zu erreichen. Demgegenüber wollte der Kläger - beraten durch den Beklagten sowie den für ihn als "Hausanwalt" tätigen (inzwischen verstorbenen) Rechtsanwalt Dr. E. B., C. - die Freiheitsstrafe, bei der die Gefahr des Bewährungswiderrufs für den Fall weiterer Verurteilungen bestand, beseitigt wissen. Das - in diesem Fall vorrangige - Berufungsverfahren wurde vor der 9. kleinen Strafkammer des LG H. verhandelt (Az ...). Im Vorfeld der Berufungsverhandlung kam es am 23.11.2004 zu einem Gespräch zwischen dem die Anklage vertretenden Oberstaatsanwalt Dr. G. und dem Beklagten, bei dem eine Art Verständigung angestrebt wurde. Der Oberstaatsanwalt Dr. G. war aber nur zu einem Entgegenkommen bereit, soweit der Kläger im Fall B. Zugeständnisse machte. Bei dem Gespräch ging es auch um eine mögliche Strafrahmenverschiebung für den Fall, dass sich der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil B. erweisen lasse, die insbesondere dann in Betracht kam, wenn eine alkoholbedingte Schuldminderung nicht auszuschließen war (§§ 21, 49 StGB). Inhalt und Ablauf der Unterredung sind im Einzelnen streitig geblieben. Im Kern verständigte sich der Beklagte mit Oberstaatsanwalt Dr. G. darauf, d...