Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen 6 O 17/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2.6.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivlkammer des LG Hildesheim teilweise abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 35.036,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz durch den Beklagten zu 1) seit dem 24.5.2003 und durch den Beklagten zu 2) seit dem 3.3.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17,41 % und die Beklagten zu 82,59 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen pflichtwidriger Verwendung von Baugeld.
Wegen restlicher Werklohnforderungen erwirkte die Klägerin gegen die H. GmbH das Versäumnisurteil des LG Hildesheim vom 27.11.2003 zu 4 O 263/03 (Anl. K 2, Bl. 13 d.A.), mit dem die H. GmbH verurteilt wurde, an den Kläger 42.421,36 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Vom 22.12.1988 bis zum 19.12.2002 war der Beklagte zu 2, vom 28.8.1989 bis zum 18.7.2002 war der Beklagte zu 1) und seit dem 18.7.2002 war H.-G. T. als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der H. GmbH im Handelsregister des AG Hildesheim zu HRB ... eingetragen (Anl. K 1, Bl. 11 f. d.A.). Mit Beschluss des AG Hildesheim vom 2.12.2003 zu 50 IN 169/03 (Anl. K 3, Bl. 14 f. d.A.) wurde über das Vermögen der H. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und B. W. zum Insolvenzverwalter bestellt, nachdem die Hausbank der H. GmbH die Verfahrenskosten, die aus der Masse nicht hätten getragen werden können, gezahlt hatte (Bl. 3 d.A.). Gemäß beglaubigtem Auszug aus der Insolvenztabelle vom 5.3.2004 (Anl. K 14, Hefter I) wurde die o.g. Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten aus dem Versäumnisurteil vom 27.11.2003 am 3.2.2004 zur Insolvenztabelle festgestellt.
Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung i.H.v. 42.421,36 EUR nebst Zinsen verlangt und die Hauptforderung wie folgt errechnet:
Rechnung ... vom 15.11.2000 (Anl. K 5, Bl. 34 ff. d.A.) für EFH A. in H.-I. 5.167,91 EUR
Rechnung ... vom 16.11.2000 (Anl. K 6,Bl. 39 ff. d.A.) für EFH O. in H.-I., Am H. "Musterhaus" 8.315,91 EUR
Rechnung ... vom 31.12.2001 (Anl. K 7, Bl. 43 ff. d.A.) für 2 Doppelhaushälften in H.-I., Am H., hiervon als erstrangiger Teilbetrag (Bl. 374 d.A.) 28.837,82 EUR
Restbetrag aus Rechnung ... vom 15.3.2001 Anl. K 8, Bl. 46 ff. d.A.) für linke Doppelhaushälfte der Bauherren W. in S., Am S., gemäß undatiertem Abrechnungsschreiben (Anl. K 9, Bl. 49 d.A.) 3.260,36 EUR
Restbetrag aus Rechnung ... vom 15.3.2001 (Anl. K 10, Bl. 50 ff. d.A.) für rechte Doppelhaushälfte des Bauherrn H. H. in S., Am S., gem. undatiertem Abrechnungsschreiben (Anl. K 11, Bl. 53 d.A.) 2.551,17 EUR
Zwischensumme 48.133,17 EUR
abzgl. Guthaben der H. GmbH aus dem Bauvorhaben T. in A. -2.524,58 EUR
Guthaben der H. GmbH aus dem Bauvorhaben C. in A. -3.187,23 EUR
Klagforderung 42.421,36 EUR.
Der Kläger hat behauptet, die H. GmbH habe aus diesen Bauvorhaben Baugeld erhalten, das die geltend gemachte Klagforderung deutlich übersteige. Zweckwidrig hätten die Beklagten als Geschäftsführer der H. GmbH die Baugelder nicht an ihn, den Kläger, weitergeleitet.
Die Beklagten haben die Höhe des geltend gemachten Anspruchs, die Eigenschaft der von den Bauherren erhaltenen Beträge als Baugeld sowie die zweckwidrige Verwendung von Baugeld bestritten.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 161-166 d.A.), hat das LG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 19.5.2004 sei nicht dargelegt, dass die H. GmbH Baugeld erhalten habe.
Mit der Berufung wendet der Kläger ein, er habe in erster Instanz nachgewiesen, dass die Bauherren Kredite zur Finanzierung der jeweiligen Bauvorhaben aufgenommen hätten, diese Kredite über Grundschulden auf den Baugrundstücken gesichert und über die Höhe seiner Forderung hinaus an die H. GmbH ausgezahlt worden seien, wie vertieft nochmals in der Berufungsbegründung dargelegt. Der Zeitpunkt der Darlehensauszahlung und der Bautenstand zu diesem Zeitpunkt seien unerheblich. Die Beklagten hätten keine Baubücher zu den einzelnen Bauvorhaben weder vorgelegt noch überhaupt geführt. Auch beim Insolvenzverwalter seien keine Baubücher vorhanden.
Der Kläger beantragt, unter "Aufhebung" des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn 42.421,36 EUR nebst 5" %" Zinsen über dem Basiszinssatz des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 24.5.2003 zu zahlen.
Die Bekla...