Leitsatz (amtlich)
Das Kindergeld ist in entspr. Anwendung des § 1612b Abs. 3 BGB auf den Bedarf des volljährigen Kindes insgesamt anzurechnen, wenn der Elternteil, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt, zu Zahlung von Barunterhalt nicht leistungsfähig ist.
Normenkette
BGB § 1612b
Verfahrensgang
AG Peine (Urteil vom 07.02.2003; Aktenzeichen 20 F 2406/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 7.2.2003 verkündete Urteil des AG – FamG – Peine geändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Klage und Widerklage wird der gerichtliche Vergleich vom 2.12.1986 – 8 F 153/86 AG … – zu Ziff. 1. dahingehend abgeändert, dass der Kläger zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Beklagten für Juli 2002 von 288 Euro, von August bis Dezember 2002 von monatlich 147 Euro, für Januar 2003 von 103 Euro, für Februar 2003 von 83,43 Euro, für März 2003 von 118 Euro, von April bis Juni 2003 von monatlich 148 Euro, für Juli 2003 von 171 Euro sowie ab August 2003 von monatlich 128 Euro verpflichtet ist.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Der Kläger schuldet dem Beklagten Kindesunterhalt gem. §§ 1601 ff. BGB, der sich nach der Lebensstellung der barunterhaltspflichtigen Elternteile bemisst (§ 1610 Abs. 1 BGB).
Zwischen den Parteien ist das Einkommen des Klägers mit rund 2.095 Euro monatlich ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Mutter des Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Der Bedarf des Beklagten ergibt sich unstreitig mit 442 Euro monatlich bis Juni 2003. Auf diesen Bedarf sind die Einkünfte des Beklagten aus seiner Ausbildungsvergütung sowie das volle Kindergeld anzurechnen.
Für die Zeit ab August 2002 lässt sich das Einkommen des Beklagten bei Bruttoeinkünften von 1.830 Euro nach Abzug der Sozialbeiträge mit rund 1.447 Euro bzw. monatlich mit rund 289 Euro darstellen. Hiervon sind die berufsbedingten Fahrtkosten entgegen der Ansicht des Klägers mit 148,50 Euro (30 × 220 × 0,27 : 12) abzusetzen. Der Beklagte kann auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verwiesen werden, da er nachgewiesen hat, dass er mit diesen nicht rechtzeitig an seinem Arbeitsplatz erscheinen könnte. Allein der Umstand, dass sich die Fahrtkosten auf rund 50 % der Ausbildungsvergütung belaufen, rechtfertigt es nicht, diese als unangemessen hoch anzusehen und auf pauschalierte 85 Euro zu reduzieren. Damit verbleiben dem Beklagten monatlich rund 141 Euro.
Der Bedarf des Beklagten wird weiterhin durch das anzurechnende Kindergeld i.H.v. 154 Euro gedeckt. Eine ausdrückliche Regelung für den vorliegenden Fall, dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, jedoch der Elternteil, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, enthält die gesetzliche Regelung zur Kindergeldverrechnung nicht. § 1612b Abs. 1 BGB ist auf den Fall beiderseitiger Barunterhaltspflicht nicht anwendbar. § 1612b Abs. 2 greift nicht ein. Zwar wird hier die Kindergeldverrechnung für den Fall der Barunterhaltspflicht beider Elternteile geregelt. In diesem Fall erhöht sich der Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des Kindergeldes. Anwendung findet die Regelung jedoch nicht, wenn dieser Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Barunterhalt verpflichtet ist (Göppinger/Häußermann, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 788).
§ 1612b Abs. 3 BGB trifft eine Regelung für den Fall, dass nur ein Elternteil Anspruch auf Kindergeld hat (§ 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 EStG), dieses jedoch nicht an ihn ausgezahlt wird (zum Anwendungsbereich Göppinger/Häußermann, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 790). Für die Verrechnung des Kindergeldes zwischen beiden barunterhaltspflichtigen Elternteilen, von denen einer nicht leistungsfähig ist, gilt die Vorschrift nicht (Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rz. 505; Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rz. 3251).
Die Regelung des § 1612b Abs. 3 BGB ist jedoch auf den Fall der beiderseitigen Barunterhaltspflicht, die von einem Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht erfüllt werden kann, analog anzuwenden (OLG Braunschweig v. 9.5.2000 – 2 UF 9/00, FamRZ 2000, 1246; OLG Naumburg v. 20.12.2001 – 3 UF 98/01, OLGReport Naumburg 2002, 387 = FamRZ 2002, 1589; Becker, FamRZ 1999, 66; Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl., Rz. 3251 a.E.; Duderstadt, FamRZ 2003, 1058 f.). Ist ein Elternteil ggü. einem volljährigen Kind nicht leistungsfähig, muss der andere Elternteil nach seinem Einkommen den Unterhalt des volljährigen Kindes allein aufbringen. Insoweit kann auf Naturalleistungen des nicht leistungsfähigen Elternteils, der dem unterhaltsberechtigten Kind Wohnung und Verpflegung ...