Verfahrensgang
AG Lüneburg (Entscheidung vom 10.04.2007; Aktenzeichen 49 F 201/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 10. April 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als rückständigen Geschiedenenunterhalt
a)
für den Zeitraum von Juni 2004 bis Mai 2006 einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.028,80 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches auf 3.167,80 EUR seit dem 4. Dezember 2004, auf weitere 2.790,00 EUR seit dem 4. Juni 2005 und auf weitere 5.071,00 EUR seit dem 4. Mai 2006
b)
für den Zeitraum Juni 2006 bis Juli 2007 einen Gesamtbetrag in Höhe von 8.114,72 EUR
zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 27,14 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 4. September 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert übersteigt nicht 12.000 EUR.
Gründe
Die Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin sind teilweise begründet.
Der Beklagte schuldet der Klägerin für den Zeitraum von Juni 2004 bis einschließlich Juli 2007 die Zahlung eines rückständigen Geschiedenenunterhalts in einer Gesamthöhe von 19.143,52 EUR; für den Zeitraum danach ist der Beklagte nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
I.
1.
Einkommen des Beklagten:
a)
Das Nettoeinkommen des Beklagten im Jahre 2004 hat das Amtsgericht ausgehend von einem zwischen März und Dezember 2004 bei der Firma ... bezogenen Bruttoeinkommen in Höhe von 39.693,15 EUR ermittelt, welches um Steuern (10.079,72 EUR) und Sozialabgaben (7.774,65 EUR) zu bereinigen war. Das daraus errechnete Nettoeinkommen in Höhe von 21.838,78 EUR hat das Amtsgericht auf 9,75 Monate erteilt und so ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.239,87 EUR. Die vom Amtsgericht angewandte Methode, bei der Errechnung eines Durchschnittseinkommens nur den Zeitraum nach dem Eintritt des Beklagten in die Firma ... zu berücksichtigen, begegnet auch im Hinblick auf die kurzfristige Arbeitslosigkeit des Beklagten Anfang 2004 keinen durchgreifenden Bedenken. Zum einen lagen die Zeiten der Arbeitslosigkeit vor dem hier streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum, zum anderen war das von der Firma ... bezogene Gehalt auch über das Jahresende 2004 hinaus in der gesamten Folgezeit für die Erwerbseinkünfte des Beklagten maßgeblich gewesen.
Im Jahr 2005 ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts von einem Bruttojahreseinkommen in Höhe von 52.594,03 EUR auszugehen, von dem wiederum Steuern (13.398,78 EUR) und Sozialabgaben (10.163,05 EUR) abzusetzen sind. Das sich daraus ergebende Nettojahreseinkommen in Höhe von 29.032,20 EUR entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.419,35 EUR. Dieses Nettoeinkommen ist mangels besserer Erkenntnisse auch in das Folgejahr 2006 zu übertragen, zumal der Beklagte eine Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse gar nicht behauptet. Für das Jahr 2007 ergibt sich nach der von dem Beklagten vorgelegten Gehaltsbescheinigung für Dezember 2007 ein Bruttojahreseinkommen von 55.333,49 EUR, von dem wiederum Steuern (14.484,42 EUR) und Sozialabgaben (9.828,28 EUR) abzuziehen sind. Daraus ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 31.020,40 EUR, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 2.585,03 EUR entspricht.
b)
Von diesem Einkommen sind keine pauschalen Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen zu machen. Berufsbezogene Fahrtkosten entstehen dem Beklagten infolge der Benutzung seines Dienstfahrzeuges nicht. Im Übrigen sind auch keine Aufwendungen vorgetragen, die den Ansatz der Pauschale im vorliegenden Fall rechtfertigen würden, und auch aus den vorgelegten Steuerunterlagen sind keine berücksichtigungsfähigen Werbungskosten ersichtlich, weil für den Beklagten insoweit nur der steuerliche Arbeitnehmerpauschbetrag angesetzt worden ist.
c)
Die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung des Sachbezuges (Dienstwagen) beschwert den Beklagten nicht.
Das Amtsgericht hat den Dienstwagenvorteil lediglich mit dem der Steuer- und Sozialabgabenpflicht unterworfenen Bruttobetrag in Höhe von 234 EUR monatlich berücksichtigt. Bei der Einkommensermittlung nach dieser Methode ist aber zu beachten, dass dem einkommenserhöhenden Sachbezug einerseits die darauf bezogenen (höheren) Steuern und Sozialabgaben andererseits gegenüberstehen, die das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Nettoeinkommen wieder mindern. Die durch den Dienstwagenvorteil veranlassten zusätzlichen Abgaben schätzt der Senat bei den Einkommensverhältnissen des Beklagten auf etwa 85 EUR für Lohnsteuer und Solidarzuschlag und 25 EUR für Ren...