Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 03.02.2005; Aktenzeichen 8 O 147/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.2.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Hildesheim wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von rückständigen Darlehenszinsen in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung der Wirksamkeit geschlossener Darlehensverträge, weiter hilfsweise die Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen.
Der Beklagte, von Beruf Arzt, wollte sich im Jahr 1993 mit dem Ziel einer steuersparenden Kapitalanlage an dem geschlossenen Immobilienfonds H. GbR (folgend: Fondsgesellschaft) beteiligen. Diese und gleichartige Gesellschaften waren von der H. mbH & Co. (folgend H. & Co.), der S. Vermögensberatungsgesellschaft mbH sowie den Geschäftsführern der S. GmbH, P. und S., gegründet worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb eines in D. gelegenen Grundstücks, dessen Bebauung mit einem Wohn- und Geschäftshaus sowie dessen dauerhafte Vermietung und Verwaltung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie des Gesellschaftsvertrages vom 28.9.1993 - Anlage K 1 - verwiesen.
Mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligung war die A. Kapitalanlagen-Vertriebsgesellschaft mbH (folgend: A.-GmbH) beauftragt worden. In einem von der H. GmbH & Co. herausgegebenen Prospekt waren der Gesellschaftsvertrag sowie der Entwurf eines "Treuhandvertrages nebst Vollmacht und Auftrag" enthalten. Treuhänderin war die Dr. J. Steuerberatungsgesellschaft mbH (folgend: J.-GmbH). Über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte diese nicht.
Der Beklagte unterzeichnete am 27.10.1993 einen sog. Zeichnungsschein (Anlage K 4). Er bot darin der J.-GmbH den Abschluss des im Emissionsprospekt Teil B abgedruckten Treuhandvertrages an. Ferner erteilte er der Treuhänderin "ausdrücklich Vollmacht sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und Gesellschafter Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen. Dem Zeichnungsschein war eine Erklärung beigefügt, die mit "Vollmachten und Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages" überschrieben war. Hinsichtlich dieses Treuhandvertrages heißt es im Zeichnungsschein, dass sich der Beklagte verpflichte, die ihm bekannte mit Unterzeichnung dieses Zeichnungsscheines überreichte Vollmacht innerhalb 14 Tagen bei einem Notar notariell beglaubigen zu lassen. Im Treuhandvertrag selbst wird (u.a.) der J.-GmbH Prozessvollmacht erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 23 vorgelegte Mustererklärung verwiesen. Ob der Beklagte die dem Zeichnungsschein beigefügte Urkunde (Vollmacht und Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages) notariell beglaubigen ließ, diese der J.-GmbH übersandte und, wie von der Klägerin behauptet wird, diese Einsicht in die Originalunterlagen nahm, ist streitig. Die Klägerin hat nach der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 31.8.2005 Ablichtungen der ersten und letzten Seite der Urkunde, in der die Unterschrift des Beklagten notariell beglaubigt ist, vorgelegt. Die J.-GmbH nahm das Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Treuhandvertrages an und erklärte namens des Beklagten dessen Beitritt zur Fondsgesellschaft.
Die Finanzierung des Projekts erfolgte zunächst durch die M. Bank GmbH & Co. KG. Die Endfinanzierung übernahm die Klägerin. Sie schloss dazu mit der J.-GmbH verschiedene Darlehensverträge, wobei die J.-GmbH als Vertreterin der Gesellschafter der Fondsgesellschaft auftrat. Hierzu holte die J.-GmbH zunächst bei den einzelnen Gesellschaftern Informationen über die gewünschte Laufzeit des Darlehens, ein mögliches Disagio sowie die Höhe einer etwaigen Tilgung ein. Hiernach bündelte sie jeweils die gleichgerichteten Kreditwünsche der jeweiligen Anleger und schloss Darlehensverträge mit der Klägerin über die insgesamt erforderlichen Kreditmittel. Die Einlage des Klägers i.H.v. 200.000 DM sollte i.H.v. 177.000 DM durch je einen vom 30.12.1994 datierenden Darlehensvertrag über 11.227.500 DM und einen weiteren Vertrag über 1.962.940 DM finanziert werden. Die Darlehen wurden durch Gesamtgrundschulden von insgesamt 18.331.000 DM, eingetragen auf dem Gesellschaftsgrundstück, gesichert. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Grundschuldbestellung und Fondsbeitritt des Beklagten bestand nicht.
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