Verfahrensgang
LG Stade (Aktenzeichen 8 O 125/15) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Mai 2016 verkündete Teilurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das unter I. genannte Teilurteil ge-ändert und in Nummer 2. des Tenors wie folgt neu gefasst:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 44.980,29 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2013 als Ausgleich gemäß § 89 b HGB zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage auf Ausgleichszahlung abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 4% und die Beklagte zu 96 % zu tragen.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erstellung eines Buchauszugs, nachfolgende Provisionsabrechnung und -auszahlung sowie auf Zah-lung eines Handelsvertreterausgleichs in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im ange-fochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat im Wege des Teilurteils der Stufenklage hinsichtlich der
ersten Stufe (Buchauszug) stattgegeben sowie den Antrag auf Verurteilung auf Zah-lung eines Handelsvertreterausgleichs zum überwiegenden Teil für begründet erach-tet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin der begehrte Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB auch unter Berücksichtigung der bisher übermittelten Pro-visionsabrechnungen zustehe und es nicht Sache des Handelsvertreters sei, sich aus der Gesamtheit der ihm übermittelten Unterlagen die in einen Buchauszug gehö-renden Einzelheiten selbst zusammenzustellen. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil die Verjährungsbestimmung in Ziffer 10 des Handelsvertretervertrages unwirk-sam sei und sich die Verjährung somit nach der gesetzlichen Regelung richte. Der begehrte Ausgleichsanspruch sei dem Grunde nach gegeben, in der Höhe indes auf einen Betrag von 36.356,89 EUR brutto begrenzt. Für die Berechnung des Rohaus-gleichs sei von der Provision im letzten Jahr in Höhe von 18.000,00 EUR netto auszuge-hen. Dabei seien die in der Liste K 15 angegebenen Altkunden mit Provisionen in Höhe von insgesamt 35.631,52 EUR nicht in die Berechnung mit einzubeziehen, weil die diesbezüglichen Umsatzsteigerungen nicht so wesentlich seien, dass gleichsam von der Werbung neuer Kunden gesprochen werden könne. Berücksichtigt werde aller-dings der Neukunde S., da mit ihm in den Jahren 2009 und 2010 keine Umsätze er-zielt worden seien. Anders sei dies bei den Kunden Apotheke am T. und S.-apothe-ke, weil die Beklagte aufgezeigt habe, dass diese bereits seit 2007 bzw. 2000 ihre Produkte bezogen hätten. Ausgehend von Neukundenumsätzen von 98.803,19 EUR im Basisjahr 2012 und einem Provisionssatz von 20 % ergebe sich mithin ein Betrag von 19.760,84 EUR, der indes im Hinblick auf die Promotionsware auf 18.000,00 EUR netto zu kürzen sei. Bei einem Prognosezeitraum von (regelmäßig) vier Jahren, einer Ab-wanderungsquote von 20 % und einer Abzinsung mit einem Zinssatz von 5 % belau-fe sich der Rohausgleich daher auf 38.190,01 EUR netto zuzüglich Mehrwertsteuer (= 45.446,11 EUR brutto). Von einer (teilweisen) Vorwegerfüllung des Ausgleichsanspruchs sei nicht auszugehen. Allerdings sei der Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen um insgesamt 20 % zu kürzen. Hintergrund seien "unangebrachte Äußerungen" der Klägerin in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 25. November 2012 sowie die "ge-scheiterte Anrechnung" von Teilen ihrer Provisionen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen weitere Begründung im Einzelnen ebenfalls verwie-sen wird (vgl. § 540 Abs. 1 ZPO), wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren im Hinblick auf die Zahlung eines höheren Ausgleichsanspruchs weiter und beantragt - neu - die Zahlung vorge-richtlicher Rechtsanwaltskosten. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 (Bl. 195 d. A.) hat sie ihren Verzicht auf einen weiteren Ausgleichsanspruch erklärt, soweit Kunden und Provisionen betroffen seien, die nicht in den in Anlage K 15 genannten Umsät-zen enthalten sind. Zudem wendet sie sich gegen das Berufungsvorbringen der Be-klagten und verteidigt insofern das angefochtene Urteil. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 19. Mai 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Stade, Az. 9 O 125/15 zu verurteilen,
1. im Wege eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Geschäfte, die in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. November 2012 mit Kunden zustan-de gekommen sind, deren Geschäftssitz in dem Postleitzahlen-gebiet 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76 und 77 liegen.
Der Buchauszug hat al...