Leitsatz (amtlich)
1. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG bewirkt eine echte Begrenzung der vom Schädiger geschuldeten Leistung. Im Rahmen der Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG beschränkt § 12 StVG die Beträge, deren Zahlung dem Halter aufzuerlegen sind, weshalb dieser, wenn er nur nach StVG haftet, nie mehr als die Höchstbeträge gem. § 12 StVG zu ersetzen hat.
2. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist nicht neben dem Kapitalbetrag noch zusätzlich die Rente zu zahlen; stattdessen ist nur das eine oder das andere geschuldet. Bei der Berechnung der Höchstgrenze kürzt ein etwaig gezahlter Kapitalbetrag den Höchstbetrag für die Rente.
3. Wird der Schaden zum Teil als Kapital und zum Teil als Rente geltend gemacht, ist zur Ermittlung des Gesamtschadensbetrags i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG die Rente auf das Kapital umzurechnen, wobei die Rentenbeträge in der Weise zu berücksichtigen sind, dass die Rente bei der Umrechnung auf einen Kapitalbetrag 6 % dieses Kapitals ausmacht. Dabei ist zunächst die Haftungshöchstsumme um die Beträge zu mindern, die als Kapital geschuldet sind. 6 % des Restes entsprechen dem Höchstbetrag der daneben geschuldeten Jahreshöchstrente.
4. Die gesetzlich festgelegte Haftungsbegrenzung ist von Amts wegen zu beachten.
5. Die Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG sind im Rahmen einer (auch) verschuldensabhängigen Haftung (§ 823 BGB) nicht anzuwenden.
Normenkette
StVG §§ 7, 12
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 03.03.2006; Aktenzeichen 8 O 230/04) |
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1 bis 4 werden das Teilurteil der 8. Zivilkammer des LG Hannover vom 3.3.2006 und das Schlussurteil der 8. Zivilkammer des LG Hannover vom 12.5.2006 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt einheitlich neu gefasst wie folgt:
1. Die Beklagten zu 1, 3 und 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
a) 11.579,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2005 zu zahlen;
b) ab dem 1.6.2005 vierteljährlich im Voraus bis zum 27.11.2022 eine monatliche Rente i.H.v. 1.720 EUR zu zahlen (bis zu einem Rentenbetrag von 328,15 EUR monatlich gesamtschuldnerisch haftend mit den Beklagten zu 5-9); insoweit wird bezüglich der Beklagten zu 4 das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Hannover vom 6.11.1996 (7 O 39/93) abgeändert.
2. Die Beklagten zu 5-9 werden als Gesamtschuldner verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend mit den Beklagten zu 1, 3 und 4, an den Kläger ab dem 1.6.2005 vierteljährlich im Voraus bis zum 27.11.2022 eine monatliche Rente i.H.v. 328,15 EUR zu zahlen.
3. Die Beklagten zu 1 und 3-9 werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Einkommensteuernachforderungen des Finanzamts für die Jahre 1998-2001 und von den auf die Rentenleistungen entfallenden Einkommensteuerforderungen des Finanzamtes einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge ab dem Jahr 2002 freizustellen.
4. Die Beklagten zu 1, 3, und 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.088,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 544,27 EUR seit dem 23.1.2003 und dem 21.5.2005 zu zahlen.
5. Der von den Beklagten zu 5-9 zu ersetzende Gesamtschaden aus dem Verkehrsunfall vom 13.11.1978 ist auf 500.000 DM (= 255.645,94 EUR) begrenzt.
6. Den Beklagten zu 1 und 3 bleibt die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des vormaligen Beklagten zu 1, Gerhard Wittkowski, gem. § 780 Abs. 1 ZPO vorbehalten.
7. Den Beklagten zu 5-9 bleibt die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass der vormaligen Beklagten zu 2, Hedwig Goette (als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Erich Kilian), gemäß § 780 Abs. 1 ZPO vorbehalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 23 %, die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner zu 64 % und die Beklagten zu 5-9 als Gesamtschuldner zu 13 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner zu 64 %, die Beklagten zu 5-9 als Gesamtschuldner zu 13 %, im Übrigen (zu 23 %) der Kläger selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 3 und 4 tragen der Kläger zu 4 %, im Übrigen (zu 96 %) die Beklagten zu 1, 3 und 4 selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5-9 tragen der Kläger zu 62 %, im Übrigen (zu 38 %) die Beklagten zu 5-9 selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 23 %, die Beklagten zu 1, 3 und 4 als Gesamtschuldner zu 64 % und die Beklagten zu 5-9 als Gesamtschuldner zu 13 %, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende andere Partei vor der Vollstreckung Si...