Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung eines Haushaltsführungsschadens ist grundsätzlich auf die konkrete Behinderung des Verletzten bei der Ausführung der einzelnen Haushaltstätigkeiten abzustellen.
Dabei kann ggf. eine Schätzung nach Tabellen (z. B. Schulz-Borck/ Hofmann) erfolgen, dies muss aber nicht geschehen.
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Entscheidung vom 30.05.2006; Aktenzeichen 4 O 288/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Mai 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden im ersten Absatz seines Tenors dahingehend berichtigt, dass es statt "2007" "2006" und statt "Kalenderjahr" "Kalendervierteljahr" heißt; das angefochtene Urteil in seiner berichtigten Fassung wird teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 1.650 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Oktober 2004 sowie weitere 1.496 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 92 EUR seit 30. Oktober 2004, auf 156 EUR seit 30. November 2004, auf 156 EUR seit 30. Dezember 2004, auf 156 EUR seit 30. Januar 2005, auf 156 EUR seit 28. Februar 2005, auf 156 EUR seit 30. März 2005, auf 156 EUR seit 30. April 2005, auf 156 EUR seit 30. Mai 2005, auf 156 EUR seit 30. Juni 2005 und auf 156 EUR seit 30. Juli 2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. August 2005 eine drei Monate im Voraus fällige Rente von 468 EUR je Kalendervierteljahr zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 73 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 27 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gesamtstreitwert für den ersten Rechtszug wird in Abänderung der Festsetzung des Landgerichts im Tenor des angefochtenen Urteils auf bis 50.000 EUR festgesetzt (6.641,50 EUR + 5.109,76 EUR + 22.911,60 EUR + 10.000 EUR + 1.000 EUR). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 10. August 2005 auf bis 35.000 EUR festgesetzt (6.641,50 EUR + 5.109,76 EUR + 18.591,60 EUR + 1.000 EUR).
Gründe
A.
Die Klägerin verlangt nach einem unstreitig von der Beklagten zu 1 allein verursachten Verkehrsunfall am 8. Dezember 2003, bei dem die Klägerin durch eine Kollision mit dem bei der Beklagten zu 2 versicherten Pkw der Beklagten zu 1 von ihrem Fahrrad geschleudert wurde und einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers erlitt, Schadensersatz von den Beklagten. Nachdem die Beklagte zu 2 vorprozessual verschiedene Sachschäden reguliert und auf den von den Parteien unstreitig auf 4.618,01 EUR bemessenen Haushaltsführungsschaden in der Zeit von Dezember 2003 bis März 2004 3.976,26 EUR gezahlt sowie weitere Vorschusszahlungen in Höhe von insgesamt 10.000 EUR erbracht hat, von denen sie 1.641,75 EUR auf einen weiteren Haushaltsführungsschaden bis einschließlich November 2004 verrechnet hat, macht die Klägerin mit ihrer Klage folgende Schadenspositionen geltend:
Zunächst verlangt sie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in der Größenordnung von mindestens 15.000 EUR, wobei sie sich den aus der Vorschusszahlung von 10.000 EUR verbliebenen Restbetrag von 8.358,25 EUR anrechnet und meint, noch 6.641,50 EUR verlangen zu können.
Darüber hinaus begehrt sie Zahlung für einen rückständigen Haushaltsführungsschaden im Zeitraum vom 3. April 2004 bis 31. Juli 2005 in Höhe von 16 Monaten x 381,86 EUR netto = 6.109,76 EUR. Hierauf rechnet sie sich einen Betrag von 1.000 EUR als von den Beklagten bereits erbrachte Zahlung an und verlangt noch restliche 5.109,76 EUR. Ihrer Berechnung hat sie einen in dem ZweiPersonenHaushalt auf sie selbst entfallenden Zeitaufwand von 40,5 Stunden pro Woche und einen Grad der haushaltsspezifischen Erwerbsminderung von 20 % sowie eine Vergütung der fiktiven Ersatzkraft nach Vergütungsgruppe IX b BAT zugrunde gelegt. Daneben verlangt die Klägerin Zahlung einer monatlichen laufenden Rente wegen ihrer Beeinträchtigung in der Haushaltsführung ab 1. August 2005 in Höhe von 381,86 EUR, also 1.145,58 EUR pro Kalendervierteljahr. Für den Fall, dass das Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen der Zahlung einer Monatsrente für den Haushaltsführungsschaden ablehne, hat die Klägerin ferner hilfsweise ein weiteres Schmerzensgeld in der Größenordnung von 10.000 EUR geltend gemacht.
Ferner begehrt sie die Feststellung der gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht der Beklagten für "sämtliche weiteren Schäden" aus dem Unfallereignis, soweit diese nicht auf Sozialversich...