Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung
Leitsatz (amtlich)
1. Nach dem 1. Januar 2002 fällig gewordene Werklohnansprüche aus vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Werkverträgen verjähren in der Zweijahresfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 3 EGBGB).
2. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöste Unterbrechung des Zivilprozesses (§ 240 ZPO) hat auf die Verjährung der Klageansprüche keinen Einfluss.
3. Die durch die Klageerhebung eingetretene Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist kann nach § 204 Abs. 2 BGB enden, wenn der Insolvenzverwalter die rechtshängige Forderung aus der Masse freigibt, der insolvente Kläger oder der absonderungsberechtigte Sicherungszessionar das Verfahren trotz Freigabe nicht fortführen (aufnehmen). In diesem Fall beruht der weitere Stillstand des Zivilprozesses ausschließlich auf deren Untätigsein und nicht mehr auf dem Insolvenzverfahren, weil mit der Freigabe der Grund für die Unterbrechung des Zivilprozesses nach § 240 ZPO weggefallen ist.
Normenkette
EGBGB Art. 229 § 6; BGB § 204 Abs. 2; ZPO § 240
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 24.06.2008; Aktenzeichen 2 O 89/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 2008 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des 1,3-fachen vom vollstreckbaren Betrag abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe des 1,3-fachen vom zu vollstreckenden Betrag leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht mit ihrer am 31. März 2003 beim Landgericht eingegangenen Klage restlichen Werklohn aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Bauwerkvertrag und aus verschiedenen Nachträgen geltend.
Sie betrieb ein Bauunternehmen. Mit Globalzession aus August 1999 trat sie zunächst sämtliche - auch künftige - Forderungen gegen ihre Schuldner an die ... Bank AG ab (Bl. 474 R.).
Am 29. November 2000 schloss sie mit der H. H.-V. AG (künftig H...Z) einen Factoringvertrag (Bl. 559 ff.). Die Klägerin verpflichtete sich, Forderungen aus Geschäftstätigkeit gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts an die H...Z zu verkaufen. Die H...Z verpflichtete sich, das Kaufangebot durch Gutschrift von "z. Zt." 80 % des Bruttorechnungsbetrages auf das geführte Abrechnungskonto anzunehmen. Zugleich trat die Klägerin der H...Z sicherungshalber alle künftigen Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts ab (§ 4 Nr. 1), unter der aufschiebenden Bedingung, dass die jeweilige Forderung angekauft wird (§ 4 Nr. 2). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Factoringvertrag ... Bezug genommen (Bl. 559 ff.).
Die ...Bank erklärte gegenüber der Klägerin am 29. Januar 2001 ihr Einverständnis mit der Abtretung an die H...Z AG (B 29 = Bl. 550, 544, 545).
Mit Bauwerkvertrag vom 2. Juli 2001 verpflichtete die Klägerin sich gegenüber der Beklagten zur Herstellung der in dem Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen zu der vereinbarten Vergütung. Unter dem 10. Juli 2001 zeigte die Klägerin der Beklagten die Abtretung an die H...Z an.
Am 23. Mai 2002 zeigte sie der Beklagten die Fertigstellung an (K 17). Mit Datum vom 27. Mai 2002 berechnete sie ihr den geschuldeten Restwerklohn (K 20). Am 6. Juni 2002 nahm die Beklagte das Bauwerk unter Vorbehalt von Mängelansprüchen ab (K 18).
Die Klägerin legte mehrfach Schlussrechnung, jeweils unter dem 27. Mai 2002. Zunächst rechnete sie wie folgt ab:
Gesamtwerklohn |
707.467,86 € |
Zahlungen |
- 580.315,18 € |
Restwerklohn |
127.152,68 € |
Nach von dem Beklagten erhobenen Kürzungen korrigierte sie ihre Abrechnung unter dem 27. Mai 2002:
Gesamtwerklohn |
702.290,56 € |
Zahlungen |
- 580.315,18 € |
Restwerklohn |
121.975,38 € |
Die H...Z kaufte aufgrund des Factoringvertrages die mit 121.975,38 € berechnete Restwerklohnforderung an (SS. 15. Januar 2009 Seite 2). Sie stellte am 29. August 2002 95.099,62 € in das Abrechnungskonto der Klägerin ein. Das sind 80 % (= 4/5) von 118.874,35 €. Die restlichen 20 % (1/5) beliefen sich auf 23.774,91 € (KK 2, SS. 15. Januar 2009).
Die Schlussrechnungen der Klägerin enthielten am Ende den Hinweis, mit schuldbefreiender Wirkung könne nur an die H...Z gezahlt werden (K 24, S. 15, 16).
Im Januar 2003 berechnete die Klägerin den Werklohn neu. Ebenfalls unter dem Datum vom 27. Mai 2002 rechnete sie nunmehr wie folgt ab (Bl. 76):
Gesamtwerklohn |
656.470,56 € |
Zahlungen |
- 580.315,18 € |
Restwerklohn |
76.115,38 € |
Unstreitig hat die Beklagte aber weitere 3.100,85 € (Bl. 77) bezahlt, nämlich insgesamt 583.416,03 €.
Die Beklagte prüfte die von der Klägerin im Januar 2003 erteilte Abrechnung und errechnete statt eines Bruttowerklohns von 656.470,56 € lediglich 630.223,94 € (Bl. 76).
Mit Schreiben vom 25. Februar 2003 ermächtigte die H...Z die Klägerin, die best...