Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerkschaftsbeitrag und Mangelfall
Leitsatz (amtlich)
Der Gewerkschaftsbeitrag steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit und ist zumindest im Rahmen des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB § 1361
Verfahrensgang
AG Hameln (Urteil vom 21.03.2006; Aktenzeichen 31 F 8/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Hameln vom 21.3.2006 im Ausspruch zum Trennungsunterhalt (Tenor zu Ziff. 1.) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, Trennungsunterhalt an die Klägerin wie folgt zu zahlen:
a) für März 2005 276 EUR,
b) für April 2005 265 EUR.
c) für die Zeit vom 1.5.2005 bis einschließlich 30.6.2006 monatlich 300 EUR,
d) ab 1.7.2006 monatlich 253 EUR.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er, nachdem er sein Rechtsmittel zum Kindesunterhalt zurückgenommen hat, die Abweisung der Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt erstrebt, hat nur im geringen Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB. Sie ist bedürftig, weil sie im Hinblick auf die Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder T., geboren am ... 1989, und M., geboren am ... 1997, nicht verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit sie gleichwohl erwerbstätig ist, steht ihr Aufstockungsunterhalt zu. Für Januar und Februar 2005 kommt allerdings ein Anspruch der Klägerin im Hinblick auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht in Betracht. Im Einzelnen lässt sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten:
Auszugehen ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 2.669,42 EUR. Diesen Betrag hat bereits das FamG zutreffend ermittelt. Abzusetzen sind die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitsgebers i.H.v. 26,59 EUR monatlich, die Metallrente von 50 EUR als angemessene eheprägende Vorsorgeaufwendung sowie der Gewerkschaftsbeitrag i.H.v. 33,79 EUR. Der Senat teilt nicht die Auffassung des FamG, wonach der Gewerkschaftsbeitrag im Mangelfall keine Berücksichtigung finden kann. Bei dem Gewerkschaftsbeitrag handelt es sich um eine berufsbedingte Ausgabe, die im Hinblick auf die Stärkung der Rechte als Arbeitnehmer getätigt wird. Diese Aufwendung steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit und ist zumindest im Rahmen des Ehegattenunterhalts - nur über diesen hat der Senat nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels zu entscheiden - zu berücksichtigen.
Bis einschließlich März 2005 sind die notwendigen Fahrtkosten von 227,70 EUR als Belastung beim Beklagten zu berücksichtigen. Ab April 2004 berücksichtigt der Senat lediglich die Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel von 46,60 EUR. Das FamG hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte nach seinem gebotenem Umzug auf die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu verweisen ist. Gründe, warum ihm dies nicht zumutbar sein könnte, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Im Jahr 2005 hat der Beklagte eine Steuererstattung i.H.v. 556,51 EUR erhalten. Diesen Betrag hat das Finanzamt für den Beklagten auf den an den Landkreis übergegangenen Anspruch auf Kindesunterhalt gezahlt. Damit erhöht sich das Einkommen des Beklagten im Jahr um monatlich 46,38 EUR (556,51 EUR: 12). Der Senat setzt im Jahr 2006 keine Steuererstattung an. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen angegeben, für das Jahr 2005 keine Steuererklärung abgegeben zu haben. Diese Entscheidung ist unterhaltsrechtlich zu akzeptieren. Da sich durch den Umzug des Beklagten im Jahr 2005 sein Weg zur Arbeit erheblich verkürzt hat, ist es ungewiss, ob überhaupt eine Steuererstattung in nennenswerter Höhe erfolgen würde.
Damit ergeben sich für das Jahr 2005 und für das Jahr 2006 folgende Einkünfte des Beklagten:
|
1/05-3/05 |
4/05-12/05 |
2006 |
Netto Beklagter |
2.669,42 |
2.669,42 |
2.669,42 |
+Steuererstattung |
46,38 |
46,38 |
0,00 |
-Vwl |
-26,59 |
-26,59 |
-26,59 |
-Metallrente |
-50,00 |
-50,00 |
-50,00 |
-Fahrtkosten |
-227,70 |
-46,60 |
-46,60 |
-IG Metall |
-33,79 |
-33,79 |
-33,79 |
verbleiben |
2.377,72 |
2.558,82 |
2.512,44 |
Zunächst sind die von dem Beklagten geleisteten Raten auf die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Bei folgenden Raten handelt es sich um unstreitig während der Ehe begründete Verbindlichkeiten:
- ...-Bank 395 EUR
- ...-Bank (bis April 2006) 71 EUR
- ... (bis März 2005) 72,86 EUR
- Raten ... (bis April 2005) 86,68 EUR
- N. 111,45 EUR
- ...-Versand 311 EUR
- ...-Versand 103,69 EUR
Summe der Darlehensraten: 1.151,68 EUR
Der Senat berücksichtigt auch die Verbindlichkeiten des Beklagten ggü. dem ...-Versand und dem ...-Versand. Diese Raten haben in dem angefochtenen Urteil keine Berücksichtigung gefunden, obwohl der entsprechende Vortrag des Beklagten von der...