Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 25.04.2014; Aktenzeichen 4 O 77/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Verden vom 25.4.2014 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil abgeändert und wie nachstehend insgesamt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.701,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.3.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 74.701,29 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Beklagten wegen eines nach Zuschlagserteilung im Wiederversteigerungsverfahren von dieser erklärten Verzichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat der Klage - mit Ausnahme eines Mitverschuldensanteils - stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275 Abs. 4 BGB zustehe, da die Beklagte den an die Klägerin abgetretenen Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierenden Teils der vorrangigen Grundschuld infolge ihres Verzichts schuldhaft nicht mehr erfüllen könne. Dies hat das LG im Einzelnen näher begründet; insoweit wird auf die Ausführungen des LG in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Klägerin sei aber ein Mitverschulden i.S.d. § 254 Abs. 2 BGB i.H.v. einem Drittel anzulasten. Wegen der diesbezüglichen näheren Ausführungen des LG wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil.

Mit ihren jeweiligen Berufungen verfolgen die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag und die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag unter jeweiliger Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 25.4.2014 verkündeten Urteils des LG Verden (Geschäftsnummer: 4 O 77/13) die Beklagte zur Zahlung weiterer 24.900,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.3.2012 zu verurteilen, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist begründet; ihr steht der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatz in vollem Umfang zu.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 74.701,29 EUR gem. §§ 275 Abs. 4, 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB im Hinblick darauf, dass die Beklagte den von Seiten der Frau K. an die Klägerin abgetretenen Anspruch auf Rückgewähr der der Beklagten bestellten Grundschulden schuldhaft nicht mehr erfüllen kann.

1. Der Rückgewähranspruch der Klägerin hat zum Zeitpunkt der vorliegend streitgegenständlichen Verletzungshandlung der Beklagten, der Verzichtserklärung mit Schreiben vom 17.8.2010, bestanden.

a) Wann und in welcher Form eine - wie hier - als Kreditsicherheit bestellte Grundschuld von dem Sicherungsnehmer zurück verlangt werden kann, ergibt sich aus der Auslegung des Sicherungsvertrags. Regelmäßig ist der Anspruch durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2013 - V ZR 47/12, juris Rz. 7).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Klägerin, an die Frau K. ihren Rückgewähranspruch gegen die Beklagte abgetreten hatte, zum Zeitpunkt 17.8.2010 von der Beklagten die Rückgewähr der Grundschulden (bzw., s. nachfolgend, das entsprechende Surrogat) verlangen. Dies ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien. Das LG hat nämlich mit Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) als übereinstimmende Erklärung der Parteien festgestellt (LGU S. 4 unten/5 oben), dass jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte den Verzicht am 17.8.2010 erklärt hatte, die ursprünglich zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden nicht mehr valutierten.

c) Der Rückgewähranspruch der Klägerin ist auch nicht zu einem schon früheren Zeitpunkt entstanden; insbesondere ist nicht bereits am 10.7.2008 eine Erfüllungswirkung nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZVG eingetreten. Zwar war hiervon der Senat noch in dem Beschluss vom 6.10.2014 ausgegangen, da bis zu diesem Zeitpunkt der übereinstimmende Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz dahin ging, dass innerhalb der 3-Monats-Frist des § 118 Abs. 2 Satz 2 ZVG kein Berechtigter im Sinne d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge